Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft ab dem 1.1.2022 nicht in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 52a FGO erhobenen Klage beim Finanzgericht. keine Verpflichtung zum Hinweis auf § 52a FGO und § 52d FGO in einer Rechtsbehelfsbelehrung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 34/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage, die Prozesserklärung ist nicht wirksam.

2. Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht im Sinne des § 52d Satz 1 FGO sowie des § 130d Satz 1 ZPO gilt schon seit dem 1.1.2022 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Dafür spricht insbesondere auch der systematische Vergleich mit § 130d Satz 1 ZPO und § 78 ZPO. Der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (im Streitfall: Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen Rechtsanwalt per Telefax eingelegten Klage).

3. § 52d Satz 2 FGO stellt keine Sonderregelung zu § 59l Satz 2 BRAO dar.

4. Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthält, führt zu keiner unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 52d Sätze 1-2, § 62 Abs. 2 S. 1, § 52a Abs. 3, 4 S. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1-2; BRAO §§ 59c, 59l S. 2; ZPO §§ 78, 130d S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 29. September 2020 für Steuerschulden der Firma B… GmbH in Haftung. Der Haftungsbescheid wurde der Klägervertreterin, C… GmbH, am 5. Oktober 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Gegen den Haftungsbescheid wurde am 5. November 2020 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2021 zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägervertreterin am 16. Dezember 2021 (Donnerstag) zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde zur Form der Klage ausgeführt:

„Die Klage ist bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Von-Schön-Straße 10, 03050 Cottbus schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären.”

Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument.

Am 17. Januar 2022 (Montag) hat die Klägervertreterin namens und im Auftrag des Klägers per Telefax Klage erhoben. Die Klägervertreterin führte darin aus, dass die Begründung der Klage nachgereicht werde. Der Schriftsatz ist unterzeichnet mit dem Namen eines Mitarbeiters der Rechtsanwaltsgesellschaft sowie dem Zusatz „Rechtsanwalt/ Steuerberater” und in der Folgezeile „Fachanwalt für Steuerrecht”.

Der Berichterstatter hat der Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 mitgeteilt, dass die Klage am 17. Januar 2022 eingegangen sei. Zudem hat der Berichterstatter die Klägervertreterin gebeten, einen bestimmten Antrag zu stellen, die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 ist die Klägervertreterin vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass die Klage per Telefax und nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden. Nach den vorherrschenden Literaturansichten wäre die Klage daher gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Die Klägervertreterin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig erhoben worden. Eine Verpflichtung zur Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 52d FGO habe nicht bestanden. In § 52d Satz 1 und 2 FGO sei statuiert, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und gleiches für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen gelte, für die ein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe.

Sie, die Klägervertreterin, sei als juristische Person und Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 FGO zur Vertretung berechtigt. Sie, die Klägervertreterin, selbst sei im Sinne des § 52d FGO nicht „Rechtsanwalt” sondern „vertretungsberechtigte Person”, für die jedoch kein sicherer Übertragungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Die Einrichtung eines besondere...

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