rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinseinnahmen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) können Kapitaleinkünfte oder auch Vermietungseinkünfte sein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Legt ein geschlossener Immobilienfonds aus Mietüberschüssen Festgeldkonten an, führen die Zinsen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung der Geldanlage für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen spricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das zugrunde liegende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht mehr der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient.

2. Hält der Fonds die Liquiditätsreserve vorrangig zur Aufrechterhaltung einer geordneten Vermietung und Verpachtung und lediglich nachrangig zur Erzielung von Zinseinnahmen bereit, so liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung in der Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität und nicht in der Erzielung von Zinseinnahmen; die Zinseinnahmen gehören folglich zu den Vermietungseinkünften.

3. § 20 Abs. 8 EStG enthält die gegenüber § 21 Abs. 3 EStG speziellere Konkurrenzregelung; denn § 20 Abs. 8 weist Einkünfte konkret den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und ist deshalb als lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des Konkurrenzverhältnisses in § 21 Abs. 3 EStG vorrangig.

 

Normenkette

EStG 2009 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 20 Abs. 8 S. 1, Abs. 1 Nr. 7

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 2009 Zinseinnahmen der Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.

Die Klägerin wurde am 11. Juli 1994 gegründet. Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung, Verpachtung, Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Geschäftsbauten, namentlich von zwei Seniorenwohn- und Pflegeheimen in B. und C.. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung waren im Streitjahr die A. GmbH und die D. GmbH. Insgesamt traten der Klägerin 182 Anleger als Kommanditisten bei. Weitere Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr 2009 die E. GmbH, der Kommanditist F. und die Kommanditistin G..

Die Klägerin war im Streitjahr unstreitig als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu behandeln, da die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG –) nicht vorlagen. Da die Klägerin handelsrechtlich zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet war (§§ 242, 264a Handelsgesetzbuch), ermittelte sie ihre Überschusseinkünfte durch Ableitung nicht zahlungswirksamer Vorgänge aus dem handelsrechtlichen Buchwerk.

Ausweislich der „Berechnung der voraussichtlichen Liquiditätsüberschüsse” (Anlage zum Fondsprospekt vom 31. Mai 1995) kalkulierte die Klägerin für das Jahr 2009 mit einer Liquiditätsreserve in Höhe von 1.095.323 DM, Zinseinnahmen – bei einem Guthabenzins in Höhe von 5,5 % p.a. – in Höhe von 79.400 DM, einer Zuführung zur Liquiditätsreserve in Höhe von 75.803 DM und Ausschüttungen in Höhe von 930.400 DM. Die Liquiditätsreserve wurde wie folgt erläutert:

„Über den kalkulatorischen Ansatz des ab 2001 unterstellten laufenden Instandhaltungsaufwandes hinaus (…) ist die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve vorgesehen. Diese – verzinslich / anzulegende – Reserve kann zur Finanzierung etwaiger weiterer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger bei einer sog. Management – Immobilie der hier vorliegenden Art notwendigen oder angezeigten Maßnahmen eingesetzt bzw. zum kalkulatorischen Ausgleich eines Mietausfallwagnisses herangezogen werden.”

Im Jahresabschluss für 2009 aus dem Juni 2010 führte die Klägerin aus, dass die Pächterin des Objektes in B. den Pachtvertrag zum 31. Dezember 2010 auslaufen lassen werde und zur Zeit Verhandlungen über einen Neuabschluss mit einem anderen Betreiber stattfänden.

Die Klägerin verfügte zum 31. Dezember 2009 über eine Festgeldanlage mit einem Guthaben in Höhe von 715.914,02 EUR (Vorjahr: 726.315,82 EUR). Ausweislich der veröffentlichten Bilanzen der Klägerin entwickelte sich die Gesamtposition „Guthaben bei Kreditinstituten” wie folgt: 508.135,86 EUR (2005), 640.410,60 EUR (2006), 844.211,55 EUR (2007), 737.057,61 EUR (2008) und 737.212,96 EUR (2009). Für das Konto (Nr. 8571437016) liegt eine Kopie der Unterschriftenproben vom 21. August 2000 vor, in welchem dieses als Festgeldkonto der Grundkreditbank ausgewiesen ist. Laut dem Gericht vorliegender Kontoauszüge des Streitjahres führte die H. Bank das Konto als „Kontokorrent EUR-Konto”.

Neben Zinsgutschriften (13.054,52 EUR) ergaben sich weitere 11 Gutschriften in Höhe von insgesamt 385.000 EUR (Einzelgutschriften in Höhe von 15.000 EUR bis 70.000 EUR). Ferner buchte die Klägerin in...

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