Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Auslandsspenden. Nachweispflichten des inländischen Spenders. Anforderungen an die Spendenbescheinigung des Empfängers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nachweispflicht dafür, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht – wie in Inlandsfällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender.

2. Soweit durch die dem inländischen Spender auferlegte Nachweispflicht die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt wird, ist diese Einschränkung durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt und als solche nicht unverhältnismäßig.

3. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1; EStDV § 50 Abs. 1; AO § 63 Abs. 1, 3; AEUV Art. 63

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung iHv 1.000 EUR an den Verein H. (Österreich) als Spende nach § 10b EinkommensteuergesetzEStG –.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.05.2013 für das Jahr 2011 versagte der Beklagte die Berücksichtigung der von den Klägern am 04.02.2011 an eine vom o.g. Verein in Salzburg unterhaltene D. durch Banküberweisung geleisteten Zuwendung als Sonderausgabe.

Mit ihrem hiergegen form- und fristgerechten eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass der Verein E. (Deutschland) vom Finanzamt F. mit Feststellungsbescheid vom 24.08.2011 als gemeinnützig anerkannt worden sei. Sowohl der Verein H. als auch der Verein E. gehören zum gleichen internationalen Dachverein C.. Für diesen Dachverein sei Herr G. zuständig. Vor diesem Hintergrund könne der steuerliche Abzug der Spende an das D. nicht versagt werden. C. sei die weltweit erste und größte Pro-Life Organisation in 80 Ländern, wo sie sich in Einheit mit der katholischen Kirche umfassend für den Schutz des menschlichen Lebens sowie für die Rechte von Ehe und Familie und gegen staatlich durchgeführte sogenannte Sexualaufklärung, also gegen Verhütung und Abtreibung einsetze.

Zudem legten die Kläger die Kopie einer Bescheinigung der österreichischen Finanzverwaltung vom 28.12.2000 vor, ausweislich derer der Verein C. gemeinnützigen Zwecken iSd §§ 34 ff (Österreichische) Bundesabgabenordnung – BAO – diene.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 als unbegründet zurück.

Zwar stehe dem Spendenabzug nicht entgegen, dass die Spende an eine ausländische Organisation geleistet worden sei. Für den begehrten steuerlichen Abzug müsse aber feststehen, dass der begünstigte ausländische Empfänger steuerbegünstigte Zwecke verfolge. Ob dies der Fall ist, sei am Maßstab der §§ 51 bis 68 AbgabenordnungAO – zu bemessen. Danach müsse der Zuwendungsempfänger entsprechend seiner Satzung, seinem Stiftungsgeschäft oder seiner sonstigen Verfassungen unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und auch seine tatsächliche Geschäftsführung hiernach ausrichten. Zur Nachweisführung seien hierfür insbesondere geeignet: Satzungen, Tätigkeitsberichte, Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Kassenberichte, Vermögensübersichten, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechter Verwendung sowie Vorstandsprotokolle.

Dass der von den Klägern erwählte Zuwendungsempfänger einem dieser Zwecke diene, lasse sich aus den von den Klägern beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine Satzung oder ähnliches, aus der sich der Zweck bzw. die Zielsetzung des Zuwendungsempfängers nachlesen lasse, hätten die Kläger nicht vorgelegt. Eine Selbstlosigkeit sei von den Klägern lediglich behauptet worden. Aus einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit des I. e.V. ließen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Tätigkeit des von den Klägern auserwählten Zuwendungsempfängers C. ziehen. Der Verweis der Kläger darauf, dass beide Rechtsträger vom gleichen Verantwortungsträger betreut würden, könne das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 51 bis 68 AO nicht belegen. Ob der österreichische Rechtsträger tatsächlich ebenso organisiert sei und die gleichen Ziele verfolge wie I. e.V. sei mangels dahingehender aussagekräftiger Unterlagen nicht prüfbar.

Der von den Klägern vorgelegten Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes vom 28.12.2000 komme für das hiesige Streitjahr 2011 keine Relevanz zu.

Die danach verbleibenden Unsicherheiten in der Frage, ob der von den Klägern erwählte Zuwendungsempfänger steuerbegünstigten Zwecken diene, gingen zu Lasten der Kläger, die insoweit, wegen des grenzüberschreitenden Sachverhaltes, eine erhöhte Mitwirkungspfl...

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