rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt. Adressierung der Prüfungsanordnung. Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sollen die Betriebssteuern eines aufgegebenen und vollbeendeten Einzelunternehmens geprüft werden, ist das zum Zeitpunkt der Vollbeendigung für die Betriebssteuern des Einzelunternehmens zuständige Finanzamt für den Erlass der Prüfungsdanordnung zuständig.

2. Die Prüfungsanordnung ist auch dann an den Einzelunternehmer und nicht an eine von ihm gegründete GmbH zu richten, wenn diese GmbH zwar die restlichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (Einzelrechtsnachfolge) übernommen hat, aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens geworden ist.

3. Die Prüfungsanordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass die reguläre vierjährige Feststetzungsfrist für die zu prüfenden Betriebssteuern schon abgelaufen ist, wenn das Finanzamt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung hat und deswegen u. U. die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

AO § 22 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1, §§ 195, 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, §§ 193, 196, 370, 378

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen X B 113/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Der Kläger betrieb im Jahr 2001 ein Unternehmen der EDV-Dienstleistungsbranche unter der Firma „XYZ – A e.K.”. Zum 31. August 2001 meldete er das Gewerbe beim zuständigen Bezirksamt ab. Er beendete die einzelunternehmerische Geschäftstätigkeit zum 31. Oktober 2001. Die Betriebsanschrift lautete zu diesem Zeitpunkt B-Str., C. Seither ist er mit der im Jahr 2000 von ihm gegründeten … GmbH (nachfolgend GmbH) geschäftlich tätig. An diese GmbH veräußerte er auch die zum Zeitpunkt der Betriebeinstellung vorhandenen Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens.

Die Umsatz und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 2001 reichte der Kläger im Jahr 2003 beim Finanzamt ein.

In der Folgezeit schöpfte der Beklagte den Verdacht, dass der Kläger im Rahmen seines Einzelunternehmens für das Jahr 2001 unrichtige Abschlüsse und Erklärungen eingereicht und damit Steuern leichtfertig verkürzt oder sogar hinterzogen haben könnte.

So habe der Kläger zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 31. Oktober 2001 unzulässigerweise eine Ansparrücklage in Höhe von 197.139,07 DM gebildet. Auch sei nicht erkennbar, wie sich die für 2001 erklärten erhöhten Abschreibungen in Höhe von 74.937,81 DM zusammensetzten. Obgleich für 2001 und die nachfolgenden Zeiträume erkennbar keine Gewerbesteuerschuld entstanden sei, habe der Kläger eine den Gewinn mindernde Gewerbesteueraufwandsposition angesetzt. Trotz Betriebsaufgabe habe der Kläger keinen Betriebsaufgabegewinn ermittelt. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zuvor gebildete Prozesskostenrückstellungen wieder aufgelöst habe.

Zahlreiche Versuche des Beklagten, dem Kläger eine Prüfungsanordnung zuzustellen, schlugen zunächst fehl.

Am 17. Mai 2008 stellte der Beklagte dem zu diesem Zeitpunkt im Ausland ansässigen Kläger schließlich eine am 29. April 2008 versandte Prüfungsanordnung vom 28. April 2008 zu. Sie betraf (wörtlich) die steuerlichen Verhältnisse des vollbeendeten Einzelunternehmens A (XYZ) und zwar die Umsatz- und Gewerbesteuer sowie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Prüfungsanordnung Bezug.

Gegen diese Prüfungsanordnung erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Er bat ferner um Verschiebung des Prüfungstermins aus gesundheitlichen Gründen. Der Beklagte verschob daher den Prüfungsbeginn von Juni auf Oktober 2008.

Eine Prüfungsanordnung betreffend verjährte Zeiträume sei ermessensfehlerhaft.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger wieder in Deutschland (D).

Zwar wäre unter Zugrundelegung der regelmäßigen Festsetzungsfrist von vier Jahren die Festsetzungsfrist Ende 2007 abgelaufen. Im Falle des Klägers lägen jedoch konkrete Anhaltspunkte für Steuerstraftaten und damit für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist vor. Verbindlich könne dies erst im Rahmen der Prüfung geklärt werden.

Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.

Die Prüfungsanordnung sei an den falschen Adressaten gerichtet. Im Hinblick auf die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH hätte auch die Prüfungsanordnung für Betriebssteuern der GmbH und nicht dem Kläger bekannt gegeben werden müssen, denn diese sei nunmehr die Schuldnerin der Betriebssteuern. Die Annahme einer Betriebseinstellung sei unzutreffend. Er habe...

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