rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gem. BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262: Anwendbarkeit des BMF-Schreibens auch für alte Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie. Tilgung der Rückstände bis 31.12.2020 nicht für Vollstreckungsaufschub erforderlich. Erfordernis einer Glaubhaftmachung der aktuellen Vermögensverhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anwendungsbereich BMF, Schreibens v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262, „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)” ist für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO grundsätzlich insoweit eröffnet, als ein Steuerpflichtiger (hier: Betreiber eines Imbisses mit Geldspielautomaten) unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich durch das Coronavirus betroffen ist (hier: durch Umsatzausfälle März/April 2020). Das gilt auch für Rückstände aus der Zeit vor der Corona-Pandemie.

2. Das BMF-Corona-Schreiben kehrt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Während zu normalen Zeiten eine nachhaltige Vollstreckung die Regel und ein Vollstreckungsaufschub die Ausnahme ist, soll während der Pandemie bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden. Der Regelfall der Ermessensausübung soll in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie nunmehr das Absehen von der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sein (Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss v. 29.5.2020, 9 V 754/20, EFG 2020 S. 1049).

3. Lediglich vor der Pandemie bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen und werden wegen der Pandemie nicht aufgehoben. Dies steht jedoch einem regelmäßigen Ausschluss neuer Vollstreckungsmaßnahmen für alte Schulden durch das BMF-Schreiben nicht entgegen. Es ist für einen auf das BMF-Schreiben gestützten Vollstreckungsaufschub auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können (Abgrenzung zum BFH, Beschluss v. 30.7.2020, VII B 73/20), sondern nur, dass überhaupt eine Aussicht auf Tilgung nach Ende der Pandemie besteht; letzteres ist für Gastronomiebetriebe aufgrund eines zu ewartenden Nachholeffekts zu bejahen.

4. Der Steuerpflichtige hat aber auch in Pandemiezeiten keinen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub, wenn er nicht glaubhaft macht, nach seinen Vermögensverhältnissen zur Begleichung der offenen Steuern aktuell nicht in der Lage zu sein. Es fehlt an der Glaubhaftmachung, wenn der Steuerpflichtige ein Schließfach bei einer Bank unterhält und bislang der vollstreckenden Finanzbehörde trotz deren wiederholter Aufforderung den Zugang zu diesem – angeblich leeren – Schließfach verweigert hat.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1; AO §§ 5, 258

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs und dabei insbesondere um die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19.03.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)”, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2020, 262 (im Folgenden kurz: BMF-Corona). Streitig ist vor allem, inwieweit die hergebrachten Auslegungsgrundsätze zu § 258 AbgabenordnungAO – durch BMF-Corona suspendiert sind oder anwendbar bleiben.

Die Rückstände ergeben sich aus Einkommensteuer – ESt – 2014 und 2015 und Gewerbesteuer – GewSt – 2014 bis 2016 sowie aus Umsatzsteuer – USt – 2015, 2016, 2018 und 2019, die aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers – Ast. – herrühren.

I.

Der 1984 geborene Ast. betreibt seit 2011 einen Imbiss mit Geldspielautomaten. Der erklärte Jahresumsatz (ohne USt) stieg zwischen 2012 und 2016 von 113 TEUR auf 164 TEUR, der Gewinn laut Einnahmenüberschussrechnung in dieser Zeit von 27 TEUR auf 47 TEUR.

Der Ast. ist seit Oktober 2016 mit seiner 1990 geborenen Ehefrau verheiratet. Bei der Einkommensteuer wird er seit 2016 mit dieser zusammenveranlagt. Sie haben zwei 2015 und 2016 geborene Kinder. Zum 01.07.2020 zog die Familie aus der bisherigen Mietwohnung in C… in das neue Eigenheim in B… um.

II.

Der Ast. war früher (2017 und Anfang 2019) mehrfach recht geringe Beträge (ca. 2 TEUR) dem antragsgegnerischen Finanzamt – FA – schuldig geblieben, das FA hatte dann jeweils sein Konto bei der Sparkasse gepfändet und die Schuld wurde dadurch beglichen.

Im Oktober 2019 fand eine Außenprüfung (Betriebsprüfung – Bp –) statt, die wegen Aufzeichnungsmängeln zu Hinzuschätzungen bei den Geldspielgeräten und beim Imbiss führte. Am 07.11.2019 kam es wegen der Höhe zu einer tatsächlichen Verständigung. Wegen der Bescheide nach Bp (von Anfang Dezember 2019) und dabei insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung ist seit 25.06.2020 die Klage im Hauptsacheverfahren 10 K 10093/20 (betreffend ESt und USt) anhängig.

Nich...

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