Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind.

2. Dem steht nicht entgegen, dass ein Darlehen als eigenkapitalersetzend i. S. d. § 32a GmbHG anzusehen ist. Denn aus der Qualifikation einer Forderung als eigenkapitalersetzend folgt nicht, dass sie steuerbilanziell als Eigenkapital des Schuldners zu behandeln ist. Die leistungsverpflichtete Gesellschaft muss den ihr eigenkapitalersetzend zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als Fremdkapital ausweisen

3. Der sich aus der Abzinsung des Gesellschafterdarlehens ergebende Gewinn kann nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert werden.

4. Die Verzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens ist als für die Besteuerung unbeachtliches Scheingeschäft i. S. d. § 41 Abs. 2 AO anzusehen, wenn die Gesellschafterin der GmbH gleichzeitig zur Abwendung der Überschuldung und dem Erhalt der GmbH den Rangrücktritt für alle Gesellschafterdarlehen erklärt und die Verzinsungsabrede völlig unbeachtet gelassen wird.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1; GmbHG § 32a a.F.; AO § 41 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen I B 57/09)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die im Jahre … gegründete Antragstellerin ist im Bereich der … tätig. Sie wies im Jahre 2006 erstmals ein positives Ergebnis aus. In den Jahren zuvor hatte sie in größerem Umfang Darlehen ihrer Gesellschafter erhalten. Sie hat dazu einen Gesellschafterbeschluss vom … 1998 vorgelegt, nach dem alle bereits gewährten und zukünftig gewährten Gesellschafterdarlehen mit jährlich 2 % zu verzinsen seien. Gleichzeitig erklärte die Gesellschafterin der Antragstellerin zur Abwendung der Überschuldung und dem Erhalt der Antragstellerin den Rangrücktritt für alle Gesellschafterdarlehen.

Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 vor und vertrat danach die Auffassung, dass die Gesellschafterdarlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuzinsen seien. Er erließ am 08. Mai 2006 entsprechende Änderungsbescheide. Der Einspruch der Antragstellerin dagegen hatte keine Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. September 2008). Die Antragstellerin hat gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 12188/08 anhängig ist.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die Darlehen verzinslich gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihre, der Antragstellerin, Gesellschafterin lediglich im Hinblick auf die Krisensituation auf die Zinszahlungen verzichtet habe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Darlehensbeträge bei ihr gemäß §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als gebundenes Stammkapital anzusehen seien, so dass eine Abzinsung – mangels Fremdkapitaleigenschaft – nicht in Betracht komme. Schließlich ist die Antragstellerin der Ansicht, dass jedenfalls ein allfälliger Abzinsungsbetrag durch Berücksichtigung einer verdeckten Einlage neutralisiert werden müsse. Sie hat dazu eine Diplomarbeit einer Kauffrau und Steuerberaterin mit dem Titel „Das Abzinsungsgebot bei Gesellschafterdarlehen im Fokus des Leistungsfähigkeitsprinzips” eingereicht.

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des ebenfalls von der Antragstellerin angegriffenen Umsatzsteuerbescheides 2001 mit Beschluss vom 27. Februar 2009 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 V 5051/09 zuständigkeitshalber an den 5. Senat des Gerichts abgegeben.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über Zinsen zur Körperschaftsteuer 2001 sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2001, sämtlich vom 08. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2008, bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das erstinstanzliche Verfahren 12 K 12188/08 abschließenden Entscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen,

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 2001 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Die Körperschaftsteuerfestsetzungen bilden im Verhältnis zu der Zinsfestsetzung nach § 233 a der Abgabenordnung (AO) Grundlagenbescheide; gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Zinsfestsetzungen unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der Ste...

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