Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Körperschaftsteuer 1993

 

Tenor

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1993 vom 2. Mai 1995 wird mit Wirkung vom 31. Juli 1995 bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den dagegen eingelegten Einspruch in der Weise ausgesetzt, daß dem festgestellten Einkommen die Einnahmen aus der Beteiligung an der … Höhe von 1.210.062,00 DM vorläufig hinzugerechnet und die darauf entfallende Körperschaftsteuer in Höhe von 363.018,00 DM und Kapitalertragsteuer in Höhe von 211.761,00 DM vorläufig angerechnet wird.

Die Antragstellerin hat Sicherheit in der Weise zu leisten, daß sie unwiderruflich und wirksam ihre auf Körperschaftsteuer 1994 gegen den Antragsgegner an die … zum Zwecke der Verrechnung mit deren Steuerschulden abtritt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert beträgt 57.500,00 DM.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin.– wurde am 30. April 1993 gegründet. Am 3. Mai 1993 erwarb sie mit Wirkung vom 1. Juni 1993 durch Kaufvertrag mit der … die Anteile an der … – im folgenden: Tochter. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien, auch bei der Tochter ein Rumpfwirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 zu bilden.

Am 28. Mai 1993 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Tochter, deren Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, daß im Jahre 1993 zwei Rumpfwirtschaftsjahre bestanden, und zwar vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 sowie vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1993. Dieser Beschluß wurde mit Schreiben von 28. Mai 1993 zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet. Wegen handelrichterlicher Bedenken, die sich auf andere, mit der Umstrukturierung der Firmengruppe zusammenhängende Vorgänge bezogen, erfolgte die Eintragung des Beschlusses erst am 6. April 1994.

Am 19. Juli 1994 stellte die Gesellschafter Versammlung der Tochter ihren Jahresabschluß für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1993 fest und beschloß, den Gewinn in Höhe von 847.000,00 DM (brutto) an die Astin. auszuschütten.

Die Tochter reichte für den Veranlagungszeitraum 1993 zwei Körperschaftsteuererklärungen ein, und zwar eine für jedes Rumpfwirtschaftsjahr. Die Körperschaftsteuererklärung 1993 der Tochter für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. Mai 1993 ging am 21. Oktober 1993 beim Antragsgegner –Ag.– ein. Ein besonderer Antrag, der Umstellung des Wirtschaftsjahres zuzustimmen, wurde seitens der Tochter nicht gestellt.

Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1993 der Tochter rechnete der Ag. die Ergebnisse der beiden Rumpfwirtschaftsjahre zusammen und wies darauf hin, daß er die Umstellung des Wirtschaftsjahres für unwirksam halte.

Der Jahresabschluß 1993 für die Astin. wurde am 30. August 1994 aufgestellt.

In ihrem Jahresabschluß 1993 wies die Astin. Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 1.210.062,86 DM aus. Dementsprechend erklärte sie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ./. 398.104,00 DM und machte unter Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 363.019,00 DM und Kapitalertragsteuer in Höhe von 211.761,00 DM geltend.

Der Ag. folgte dem nicht. Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1993 der Astin. ließ er vielmehr die Einkünfte aus der Beteiligung in Höhe von 1.210.063,00 DM außer Ansatz. Mit Bescheiden vom 2. Mai 1995 setzte er die Körperschaftsteuer 1993 auf 0,00 DM fest, stellte das versteuernde Einkommen auf ./. 1.608.167,00 DM fest und versagte die Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer.

Gegen diesen Bescheid legte die Astin, am 2. Juni 1995 Einspruch ein und beantragte beim Ag. die Aussetzung der Vollziehung.

Der Ag. lehnte den Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 10. Juli 1995 ab. Am 31. Juli 1995 hat die Astin.; bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Sie macht geltend, sie habe zu Recht die Einkünfte aus der Beteiligung an der Tochter im Jahr 1993 aktiviert, so daß ihr auch das entsprechende Anrechnungsguthaben zustehe. Die Aktivierung sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes –BGH– geboten. Die Astin. erfülle die Voraussetzungen, die der BGH für die vorgezogene Aktivierung von Ansprüchen aus Gewinnausschüttungen aufgestellt habe. Selbst wenn man mit dem Bundesfinanzhof –BFH– fordere, daß die Beteiligung während des gesamten Wirtschaftsjahres, auf das sich die Ausschüttung bezieht, bestanden haben müsse, wäre die von der Astin. vorgenommene Aktivierung zulässig.

Denn die Ausschüttung der Tochter sei für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juni bis 31. Dezember 1993 erfolgt. Die Eintragung der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages im April 1994 ins Handelsregister habe diese Änderung rückwirkend in Kraft gesetzt. § 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz –GabHG– schließe die Rückwirkung der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht aus. Im übrigen reiche es aus, wenn – wie im Streitfall – die Beherrschung der Tochtergesellschaft in dem Zeitraum bestand...

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