Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Ansatzes der Dauerschuldzinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermittlung der zuzurechnenden Dauerschuldzinsen im vorgehenden Beschluss des Gerichts vom 13. 2. 2004.

 

Normenkette

FGO§ 69 Abs. 6

 

Gründe

Der Aussetzungsbeschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2004 wird gemäß § 69 Abs. 6 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- geändert, soweit er auf der Annahme des Gerichts beruht, der Antragsgegner habe in seinem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 vom 15. August 2003 die gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen -DSZ- zu niedrig bemessen.

Tatsächlich sind die DSZ vom Antragsgegner zutreffend - wie von der Antragstellerin erklärt - in Höhe von 552.488,00 DM (50 vom Hundert von 1.104.977,00 DM = 564.966,00 €) berücksichtigt worden. Damit entfällt die Möglichkeit der Saldierung von Rechtsfehlern mit der Folge, dass dem Aussetzungs- bzw. Aufhebungsbegehren der Antragstellerin im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO in vollem Umfang stattzugeben ist.

Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen hat.

Danach ist für die Aussetzung der Vollziehung von folgender Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags auszugehen:

- Gewinn aus Gewerbebetrieb

1.768.623 DM

- DSZ (50 % v. 1.104.977 DM)

+ 552.488 DM

- Gewinnanteile gem. § 8 Nr. 5 GewStG

+0 DM

- Spenden (Hinzurechnung)

+1.710 DM

- 1,2 % des EW Grundbesitz

-19.089 DM

- Spenden (Kürzung)

-1.710 DM

Gewerbeertrag

2.302.022 DM

- abgerundet auf volle 100 DM

2.302.000 DM

Steuermessbetrag (5 %)

115.100 DM.

Wegen der Begründung des Beschlusses im Übrigen wird auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 13. Februar 2004 verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1148118

DStRE 2004, 766

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