Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Veranlagung des Gesellschafters trotz formeller Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides anfechtbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung zum Einkommen des Gesellschafters ist unabhängig der formellen Bestandskraft des Bescheides zur Körperschaftsteuer der Gesellschaft überprüfbar. Der Körperschaftsteuerbescheid steht zum Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters nicht im Verhältnis wie Grundlagenbescheid zu Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2004; Aktenzeichen X B 130/03)

BFH (Beschluss vom 05.04.2004; Aktenzeichen X B 130/03)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Antragsteller für die Streitjahre 1996 und 1997 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als von diesem selbst erklärt auf Grund von sog. verdeckten Gewinnausschüttungen seitens einer GmbH zuzurechnen und ob für das Jahr 1997 Absetzungen für Abnutzungen (AfA) auf das Anlagevermögen (Gebäude) des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen von seinem Vater ... gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller, von Beruf Bäckermeister, wird zusammen mit seiner Ehefrau ... vom Antragsgegner zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Diensten einer A.-GmbH .... Unternehmenszweck der GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Backwaren aller Art. Anteilseigner des Stammkapitals der GmbH in Höhe von insgesamt ... DM waren bis zum 2. Mai 1996 der Vater des Antragstellers,von Beruf ebenfalls Bäckermeister, mit .... DM und der Antragsteller selbst mit ... DM. Die GmbH war im Wege einer sog. Betriebsaufspaltung sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Einzelunternehmen B., letzteres in der Funktion des Besitzunternehmens, bis zum 30. Juni 1996 verbunden. Außerdem hatte auch der Antragsteller noch ein Einzelunternehmen inne.

Die Einkommensteuer für die Streitjahre 1996 und 1997 wurde vom Antragsgegner zunächst erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 4. Juni bzw. 18. September 1998 auf ... DM bzw. ... DM festgesetzt ... In den betreffenden Bilanzen des Einzelunternehmens hatte der Antragsteller Rentenverbindlichkeiten (Darlehen) in Höhe von anfangs (1. Juli 1996) ... DM passiviert, die mit dem Erwerb des Einzelunternehmens ... sowie der von seinem Vater gehaltenen Gesellschaftsanteilen in Höhe von ... DM an der GmbH zusammenhingen. Der hierzu am 2. Mai 1996 abgeschlossene notarielle Kaufvertrag ... sah Kaufpreise für das Einzelunternehmen einschließlich dreier zum Betriebsvermögen gehörender Grundstücke in Z. in Höhe von ... DM sowie in Höhe von ... DM für den GmbH-Anteil vor. Der Gesamtkaufpreis sollte durch Zahlung einer lebenslangen Rente an ... [den Vater] in Höhe von monatlich ... DM sowie - im Falle des Todes des Vaters des Antragstellers - durch Zahlung einer lebenslangen Witwenrente an ... [die Mutter des ASt.] in Höhe von monatlich ... DM beglichen werden.

Seit dem 1. Juli 1996 besteht eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen des Antragstellers.

Auf Grund der Ergebnisse von vom [für die Besteuerung des GmbH zuständigen Finanzamt] bei der ... GmbH sowie beim Einzelunternehmen des Antragstellers durchgeführten Betriebsprüfungen erließ der Antragsgegner am 20. Dezember 2000 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Änderungsbescheide, mit denen die Einkommensteuer auf ... DM (1996) bzw. ... DM (1997) heraufgesetzt wurde (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... DM bzw. ... DM). Gegen die Änderungsbescheide legten die Antragsteller nicht näher begründete Einsprüche ein, die erfolglos blieben und vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Januar 2001 abgelehnt.

Folgende Feststellungen des Betriebsprüfers sind zwischen den Beteiligten streitig:

Tz. 1.09 d. Bp-Berichts betr. d. Einzeluntern. d. Kl. v. 4 .8.2000

"Entnahmen

Die verdeckten Gewinnausschüttungen der GmbH [i.H.v. ... DM für1996 bzw. ... DM für 1997] sind gewinnerhöhend als Entnahmen zu erfassen. Die Erfassung erfolgt hinsichtlich der Grundbuchsache jedoch nur in Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer (3/7 der Bemessungsgrundlage), weil ein fiktiver Aufwand in Höhe der vGA zu unterstellen ist.

Auf die Ausführungen zur Tz. 1.14 des Bp-Berichtes der GmbH wird hingewiesen."

Tz. 1.14 d. Bp-Berichts betr. die GmbH v. 4. 8. 2000

"Verdeckte Gewinnausschüttungen

1996: ... DM

1997: ... "

a.) Verzinsung Darlehen Gesellschafter [Primärschuldner: ... , Ktnr. ..]

Bei der Berechnung der Zinsen unterliefen der Bearbeiterin für 1996 und 1997 jeweils ein Berechnungsfehler:

1996:

9,5 v.H. x ... DM =

lt. Bere...

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