rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 171 Abs. 10 AO findet nur dann sinngemäß auf Haftungsbescheide Anwendung, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch innerhalb der für den Erlass des Haftungsbescheides selbst maßgeblichen Festsetzungsverjährung ergehen.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1, 3 Sätze 2-4; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Zusammen mit weiteren Personen gründete der Antragsteller im Jahre 1980 den „Verein zum ...“ und ließ ihn ins Handelsregister eintragen. Der Antragsteller wurde zum 1. Vorsitzenden bestellt und blieb es bis zum 30. Januar 1997.

In der Folgezeit erzielte der Verein nach Aktenlage erhebliche Einnahmen aufgrund von Abmahnungen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb - UWG -.

Da für die Jahre 1987 bis 1992 zunächst keine Steuererklärungen eingereicht wurden, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer dieser Jahre mit Bescheiden vom 18. Mai 1992, 19. Oktober 1993 bzw. vom 16. Juni 1994 fest. Der Verein legte Einspruch ein. Während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens durchsuchte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen u. a. die Geschäftsräume des Vereins.

Die Umsatzsteuer war anschließend noch Gegenstand einer durchgeführten Außenprüfung, aufgrund derer am 8. März 1999 Änderungsbescheide ergingen, die erneut mit dem Einspruch angefochten wurden. Die Gewerbesteuer der Jahre 1992 und 1993 setzte der Antragsgegner erstmalig aufgrund des Steuerfahndungsberichts (1992) sowie aufgrund der Unterlagen die der Verein der Steuerfahndungsstelle für die Folgejahre übergeben hatte mit Bescheiden vom 14. Mai 1997 fest. Die Klagen gegen die Einspruchsentscheidungen vom 4. August 1999 wies das Finanzgericht - FG - Berlin mit Urteilen vom 17. April 2000 zurück. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Steuerstrafverfahren getreffend Gewerbesteuer 1992 sowie Körperschaftsteuer 1991 und 1992 wurde durch Beschluss des AG T. am ... 1998 gegen Zahlung von ... DM nach § 153a Strafprozessordnung - StPO - eingestellt. Nach dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Steuerfahndungsstellle vom ... wurde wegen anderer Steuern - insbesondere wegen Umsatzsteuer - nicht einmal Anklage erhoben.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 nahm der Antragsgegner den Antragsteller für folgende Steuern gemäß §§ 34, 69, 191 Abgabenordnung - AO - in Haftung:

Rückstand

Zeitraum

fällig

fiktiv fällig

Betrag/DM

Gewerbesteuer

1992

17. 6. 97

31. 5. 94

...

Gewerbesteuer

1993

17. 6. 97

31. 5. 95

...

Umsatzsteuer

1987

12. 4. 99

31. 5. 89

...

Umsatzsteuer

1990

12. 4. 99

31. 5. 92

...

Umsatzsteuer

1991

12. 4. 99

31. 5. 93

...

Umsatzsteuer

1992

12. 4. 99

31. 5. 94

...

Summe

...

Zur Begründung führte er u. a. aus: Nach § 69 AO würden die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche auf dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Antragsteller sei seit Gründung des Vereins bis zum 30. Januar 1997 eingetragener Vorstand des o. a. Vereins gewesen. Er habe daher gemäß § 34 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 26 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - die dem Verein obliegenden Pflichten erfüllen müssen. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, für die ordnungsmäßige Buchführung des Vereins sowie für die rechtzeitige Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen (§§ 149, 150 AO) zu sorgen. Er habe auch dafür sorgen müssen, dass die vom Verein geschuldeten Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Durch Verletzung der Zahlungspflicht habe er bewirkt, dass die rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt worden seien. Dabei sei der gesetzliche Vertreter gehalten, die Mittel des Steuerschuldners (Verein) so zu verwalten, dass dieser auch zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage sei. Ein Vorstand verletze die ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setze, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt sei oder zumindest hätte bekannt sein müssen, zu tilgen (BFG-Urteil vom 5. Februar 1985, VII R 124/80, Sammlung amtlich nicht veröffentlicher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1987, 2 ff.). Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass zu den Fälligkeitstagen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Der Antragsteller sei ausführlich dazu aufgefordert worden, darzustellen, ob der Anteil der getilgten bzw. rückständig gebliebenen Steuerschulden dem Verhältnis der übrigen getilgten bzw. rückständig gebliebenen Verbindlichkeiten entspreche. Da er keine Stellungnahme abgegeben und somit seine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO verletzt habe, könne deshalb im Schätzungswege...

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