Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987 und 1988. Gewerbesteuer 1987 und 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen I R 16/99)

 

Tenor

Die von der Klägerin in den Streitjahren 1987 und 1988 im Inland erzielten Einkünfte sind beschränkt steuerpflichtig. Die Entscheidung über die Höhe der Einkünfte bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin beschränkt steuerpflichtig ist und gegebenenfalls mit welcher Einkünften.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in …, Die Besitzverhältnisse und die Firmenbezeichnung haben sich mehrfach geändert. Während der Streitjahre 1987 und 1988 war die Gesellschaft im Mehrheitsbesitz der … Inc. und führte den Firmennamen „…”. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb, die Wartung und die technische Unterstützung von Computersystemen für militärische Zwecke der USA und der NATO. Mit der amerikanischen Regierung wurden auch Verträge über die Erbringung solcher Leistungen in Deutschland abgeschlossen. Aufgrund der Verträge wurden von der Klägerin in Deutschland Computeranlagen für die US- und NATO-Streitkräfte installiert und gewartet sowie Support-Dienstleistungen erbracht. Außerdem bestanden Vereinbarungen mit der Firma H. u. G. über die Lieferung von Computerteilen an die in Berlin stationierten amerikanischen Streitkräfte und die Reparatur der dortigen Computeranlagen sowie Vereinbarungen mit der Firma Z. über die Wartung und Reparatur von Computern, die die Firma Z. für militärische Zwecke geliefert hatte. In den Streitjahren unterhielt die Klägerin in … ein Büro mit Reparaturwerkstatt und Lager. Dort war auch der für den Vertrieb und die Kundenbetreuung in Europa zuständige European Regional Manager ansässig. Auf den Militärstützpunkten standen den Mitarbeitern der Klägerin Arbeitsräume in der Nähe der installierten Computersysteme zur Verfügung. Das in Deutschland tätige Personal bestand aus Außendiensttechnikern, Software-Systemanalytikern, Kundenbetreuern, Sekretärinnen und Führungskräften. Es waren insgesamt 68 (1987) bzw. 56 (1988) Mitarbeiter, die die Klägerin in den Streitjahren in Deutschland beschäftigte. Sämtliche Mitarbeiter wurden von den USA nach Deutschland entsandt. Sie hatten die amerikanische Staatsbürgerschaft, waren dem NATO-Truppenstatut unterstellt und hatten Militärausweise. Die Klägerin lehnte die Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre ab, weil sie mangels inländischer gewerblicher Einkünfte nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sei. Der Beklagte nahm dagegen eine beschränkte Steuerpflicht an und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Dabei ging er von den von der Klägerin in einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mitgeteilten Gewinnen für 1987 in Höhe von 3.163.899 DM und für 1988 in Höhe von 1.989.724 DM aus. Gegen die entsprechenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für 1987 und 1988 vom 20. Dezember 1993 legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 17. Januar 1997 für die Streitjahre geänderte Körperschaftsteuerbescheide, in denen die Körperschaftsteuer mit 50 v.H. (bisher: 56 v.H.) berechnet wurde. Die Einsprüche der Klägerin hatten insoweit Erfolg, als der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen vom 28. August 1997 die Gewerbesteuerbelastung der Klägerin durch Bildung entsprechender Rückstellungen berücksichtigte. Im übrigen blieben die Einsprüche aus den in den Einspruchsentscheidungen des Beklagten dargelegten Gründen erfolglos.

Mit der Klage beantragt die Klägerin, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1987 und 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 1997 ersatzlos aufzuheben; hilfsweise, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1987 und 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28.08.1997 dahingehend abzuändern, daß das zu versteuernde Einkommen und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 und 1988 mit jeweils 0 DM berücksichtigt werden; höchst hilfsweise Zulassung der Revision. Zur Begründung trägt sie vor Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie in den Streitjahren nicht beschränkt steuerpflichtig gewesen. Sie habe in den Streitjahren keine inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die isolierende Betrachtungsweise gebiete es, nur ihre Betätigung im Inland zu würdigen. Auf die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale komme es wegen des objektsteuerähnlichen Charakters der beschränkten Steuerpflicht nicht an. Selbst wenn ihre in den USA ausgeübte Tätigkeit nach deutschem Recht als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, so würde daraus noch nicht folgen, daß ihre inländischen Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen seien. Die Erzielung gewerblicher Einkünfte erfordere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie habe sich jedoch nicht am allge...

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