Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Einkünften einer französischen Beamtin im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Anwendung des Ehegattensplittings

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nach dem Kassenstaatsprinzip nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte einer französischen Beamtin mit Wohnsitz im Inland sind bei der Anwendung des Ehegattensplittings insoweit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, als es sich um nach deutschem und nicht nach französischem Recht zu versteuerndes Einkommen handelt.

2. Der Progressionsvorbehalt verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot noch gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dem Steuerpflichtigen soll kein Progressionsvorteil dadurch entstehen, dass er seine Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt und dadurch sein Gesamteinkommen jeweils in eine niedrigere Tarifstufe als bei der Erzielung im Bereich nur eines Steuerhoheitsträgers gelangt.

3. Es besteht keine Gleichheit im Unrecht.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 32a Abs. 1, 5, § 12 Nr. 3, § 10 Abs. 3; DBA FRA Art. 20 Abs. 1a, Art. 21; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen I R 61/13)

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen I R 61/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenanspruch bis 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet haben. 4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) besitzt die französische Staatsangehörigkeit und ist Beamtin bei der französischen Verwaltung (Contrôleur des Impôts). Der Kläger (Kl) war in den Streitjahren Beamter.

Am 18. Juni 2004 reichten sie beim Beklagten (Bekl) ihre Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 2003 und am 18. Juli 2005 ihre ESt-Erklärung 2004 ein. Darin erklärten sie u.a. für die Streitjahre Einkünfte der Kl aus nichtselbständiger Arbeit. Der von der Klin in Frankreich bezogene Bruttoarbeitslohn setzte sich ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilungen (AS. 78 ff. ESt-Akten Band II) aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Traitement brut

Bruttobezüge

Indemnite de Residence

Ortszuschlag

Frais de déplacment forfaitaires spéciales

Pauschalierte Reisekostenerstattung

Indemnite pour difficultés adminstratives

Entschädigung für Verwaltungserschwernisse

Prime de Rendement

Prämie für Arbeitsleistung

Indemnite mensuelle technicite

Monatliche Entschädigung für Fachwissen

Indemnite exceptionelle

Besondere Entschädigung

Indemnite d `administration et de technicite

Entschädigung für Verwaltung und Fach wissen

Allocation complèmentaire de fonction

Zusatzzuwendung für das ausgeübte Amt

Dieser betrug im Jahr 2003 xxx EUR und im Jahr 2004 xxx EUR: Die geltend gemachten Werbungskosten betrugen im Jahr 2003 EUR xxx und im Jahr 2004 EUR xxx. Auszahlungsstelle war jeweils die Generalkasse der Region BAS RHIN (Tresorerie generale du BAS RHIN). Ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilungen waren die Bruttobezüge um folgende Abzugspositionen vermindert worden:

Pension civile

Zivilpension

Pension civile I.M.T.

Zivilpension auf die monatliche Bruttoent schädigung für Fachwissen

C.S.G.

Allgemeiner Sozialbeitrag der auf Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen zu entrichten ist.

CSG deductable

Absetzbarer allgemeiner Sozialbeitrag

R.D.S

Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden

Contribution solidarite

Solidaritätsbeitrag

Retenue a la source

Quellensteuer

MAI Branche Generale

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Beamten, allgemeine Zusatzkrankenversicherung

MAI premuo

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Beamten, Zusatzversicherung für Invalidität und Hinterbliebenenversorgung

Im Einzelnen haben diese Abzugsbeträge folgende Bedeutung:

C.S.G:

= contribution sociale gènèralisèe. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine einkommensteuerähnliche Abgabe zur Finanzierung des Gesundheitssystems (Quelle: Internetrecherche „AOK-Bundesverband – Politik – Europa – Gesundheitssystem in Frankreich”).

R.D.S:

= contribution pour le remboursement de la dette sociale. Hierbei handelt es sich um eine einkommensteuerähnliche Abgabe, welche zur Finanzierung der Defizite der Sozialversicherung eingeführt wurde (Quelle: Internetrecherche „AOK-Bundesverband – Politik – Europa – Gesundheitssystem in Frankreich”).

Contribution solidarite:

Hierbei handelt e...

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