Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) vom 7.11.1991 wurde der Veranlagungsstelle des FA bekannt, daß die Gesellschafter der GbR … aus dem Verkauf von … wenigstens … DM erlösten, für dessen Einkauf sie … DM aufgewendet hatten.

Das FA erließ einen geschätzten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990.

Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt.

Am 6.4.1992 verurteilte das Landgericht … (5 KLs 201/91) den Kl zu 1 … (H) wegen gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu … Jahren Freiheitsstrafe. Das LG ordnete außerdem den Verfall des Wertersatzes in Höhe von … DM an.

Den Kl zu 2 … (U) verurteilte es wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu … Jahren Freiheitsstrafe. Auf das Urteil (88 Seiten) im einzelnen wird Bezug genommen.

Das FA erließ am 15.12.1992 einen geänderten Feststellungsbescheid 1990. In diesem Bescheid berücksichtigte es den im Strafurteil dargelegten Sachverhalt wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

… DM

Einnahmen (Urteil S. 86)

… DM brutto

… DM netto

Aufwendungen Beschaffung …

… DM

Aufteilung (Urteil S. 18):

U

… DM

… ≫ 56 2/3 %

GmbH

… DM

(U

… DM;

H

… DM)

H

… DM

… ≫ 43 1/3 %

… aufenhalt (Urteil S. 27)

U

… DM

Fahrkosten K. (Urteil S. 27, 86)

H

… DM

Sonstige Kosten – Einbau Versteck usw.;

(Urteil S. 86)

… DM

Aufwendungen insgesamt

… DM

./. … DM

… DM

Aufteilung

Einnahmen

… DM

anzuerkennende Ausgaben

… DM

… DM

U 56 2/3 %

H 43 1/2 %

… DM

… DM

USt

… DM

14 %

… DM

Auch hiergegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Einspruch vom 11.1.1993, der trotz Anmahnung vom 21.1.1993, in der das FA darauf hinwies, daß H und U vor Gericht die Taten voll eingeräumt hätten (Urteil S. 76), ohne Begründung blieb.

Durch Einspruchsentscheidung vom 25.3.1993 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FA meinte, es habe sich im geänderten Bescheid vollinhaltlich an den Sachverhalt des Strafurteils gehalten, wobei H und U die Taten voll eingeräumt hätten.

Es habe auf einen durchaus möglichen Unsicherheitszuschlag verzichtet.

Im Klageverfahren wenden sich die Kl dagegen, daß das FA U als Mitunternehmer angesehen hat. Dieser habe weder Mitunternehmerinitiative entfaltet noch ein Mitunternehmerrisiko getragen. U habe absolut untergeordnete Tätigkeiten, und zwar nur auf ausdrücklichen Wunsch seines Bruders, ausgeführt. Er habe lediglich Botengänge gemacht. Die darlehensweise Hingabe eines Geldbetrags und die Inkaufnahme des Verlustes dieses Geldbetrags begründe kein Mitunternehmerrisiko. Die Kl beziehen sich insoweit auf das Urteil des LG und zitieren dieses stellenweise. Auf die diesbezüglichen Schreiben der Kl vom 17.5.1993, vom 28.2.1994 und vom 31.3.1996 wird Bezug genommen.

Die Kl meinen im übrigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien auch mit … DM unzutreffend festgestellt. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG seien folgende Beträge nicht berücksichtigt:

USt (Bescheid vom 22.1.1993)

… DM

Wertersatzstrafe H.

… DM

Gemäß § 4 Abs. 5 Ziffer 8 Satz 4 EStG gelte das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wurde, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Im Streitfall seien bei der Berechnung des Wertersatzes weder Steuern vom Einkommen noch vom Ertrag abgezogen worden. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Wertersatzes im Urteil:

verbleibende Einnahmen

… DM

Abzug für den Bau der …

… DM

angeordneter Wertverfall

… DM

Aufwendungen (Urteil S. 27, 86)

Reisekosten nach …

… DM

verschiedene … reisen

… DM

K. Fahrten nach … und zurück

… DM

Hinsichtlich der Reisekosten könne ein konkreterer Nachweis als die Ausführungen im Urteil nicht erbracht werden.

Wenn auch die Bewertung der angefallenen Reisekosten zugegebenermaßen etwas pauschal anmute, so sei doch gerade bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine zutreffende Schätzung durchzuführen. Um Unsicherheiten in der Bewertung zu neutralisieren, könnten für Zwecke der steuerlichen Schätzung 80 % der vom LG geschätzten Beträge angesetzt werden.

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greife hier nicht, weil die Reisen nicht mit Urlaubsaufenthalten kombiniert worden seien. Eine in der Verantwortung der Geschäftspartner liegende längere Aufenthaltsdauer am Reiseort könne nicht in einen Urlaubsaufenthalt umgedeutet werden.

Teilbetrag für die Aufwendungen für die … K. II

… DM

Am 1.4.1996 begehrten die Kl die Berücksichtigung der vergeblichen

Anschaffungsaufwendungen für diese … K. II im Gesamtbetrag in Höhe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge