Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Fa. … KG, … 1983 – 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.1998; Aktenzeichen VIII R 76/96)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1985 vom 05.02.1990 (StNr.: … und die Einspruchsentscheidung, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1985 betrifft, vom 20.08.1991 werden wie folgt geändert:

  1. Die Einkünfte der … KG werden festgestellt für 1983 auf b.w. … DM, für 1984 auf … DM und für 1985 auf … DM;
  2. der Anteil des Klägers an den Einkünften … KG wird für 1983 mit … DM, für 1984 mit … DM und für 1985 mit … DM festgestellt;
  3. der Anteil von … an den Einkünften der … KG wird für 1985 mit … DM festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  • ob mit dem Verzicht darauf, daß der Kommanditist, der aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidet, den Betrag seines negativen Kapitalkontos ausgleicht, einerseits der Kommanditist einen Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt und ob andererseits der Kommanditgesellschaft oder dem einzigen, verbleibenden Gesellschafter, der das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt, zugleich ein Verlust entsteht sowie
  • ob das Gehalt, das eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für die treuhänderische Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft (KG) ihrem Geschäftsführer, der zugleich der einzige persönliche Gesellschafter der KG ist, bezahlt, den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der KG zuzurechnen ist.

Der Kläger (Kl) und A., sein am … verstorbener Vater, waren die einzigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Zweck „die Herstellung und der Vertrieb von … waren aller Art. und die Gewinnung und der Vertrieb von … sowie der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und mit …” war (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 25.06.1981). Die Haftung des Vaters war auf eine Einlage von … DM beschränkt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Die Einlage war bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages einzubezahlen (§ 3 Abs. 3). Die „Kapitalbeteiligung” des Kl und die „Kommanditeinlage” des Vaters waren „auf dem Kapitalkonto I zu verbuchen. Eine Veränderung dieser festen Einlage … (war) nur durch Gesellschafterbeschluß … zulässig” (§ 3 Abs. 2). Nach § 4 Abs. 1 wurden „neben den Kapitalkonten gemäß § 3 … für jeden Gesellschafter noch Darlehenskonten geführt. Auf diese(n) … (waren) sämtliche Veränderungen wie z. B. Entnahmen, Zinsgutschriften und Gewinnanteile – jedoch nicht Verluste – … zu verbuchen …”. Der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust der KG war „auf einem besonderen Verlustkonto zu verbuchen. Aus nachfolgenden Gewinnen … (war) zunächst das Verlustkonto aufzufüllen” (§ 7 Abs. 3). Nach § 12 Abs. 1 war „jeder ausscheidende Gesellschafter wegen seiner Ansprüche mit Geld abzufinden”. Das „Abfindungsguthaben” sollte sich aus dem „Wert des Gesellschaftsanteils …” errechnen. Dabei waren „Verlustvorträge auf dem Verlustkonto … bis zur Höhe der Kommanditeinlage zu berücksichtigen” (§ 12 Abs. 2 Nr. 1). Mit dem Tode des Vaters sollte dessen „Gesellschaftsbeteiligung einschließlich Guthaben auf Darlehenskonto unabhängig von der erbrechtlichen Regelung” auf den Kl übergehen (§ 14 Abs. 4 Satz 1). Die Erben sollten eine „Abfindung … gemäß § 12” erhalten (§ 14 Abs. 4 Satz 3). Die Gesellschaft wurde am 30.06.1981 in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung enthält die Bezeichnung des Vaters als Kommanditisten und den Betrag seiner Einlage.

Bereits mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 05.06.1981 hatte der Kl eine GmbH errichtet. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist ebenfalls u. a. „die Herstellung von … waren aller Art” und „der Handel mit … (diesen) Erzeugnissen” sowie „die Gewinnung von …” (§ 2 Abs. 1). Das Stammkapital der GmbH beträgt … DM (§ 3 Abs. 1). Die Stammeinlagen übernahm allein der Kl (§ 3 Abs. 2). Zum (einzigen) Geschäftsführer der GmbH wurde ebenfalls der Kl bestellt.

Die KG und die GmbH schlossen am 03.07.1981 einen „Geschäftsbesorgungsvertrag” ab. Unter I 3. verpflichtete sich die GmbH, ab 01.07.1981 die Geschäfte der KG „in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr” der KG zu besorgen. Die KG sollte der GmbH „unentgeltlich ihr gesamtes Anlagevermögen zur Nutzung zur Verfügung (stellen). Anschaffungen der … (GmbH bedurften) der Zustimmung der … (KG) und … (wurden) jeweils automatisch in das Eigentum der … (KG) übertragen” (II 1.). Die KG sollte der GmbH „auch unentgeltlich ihren Waren- und Materialbestand zur Verfügung … (stellen). Zukäufe erfolg(t)en durch die … (GmbH). Die Jahresendbestände der Vorräte … (sollten) jedoch von der … (KG) bilanziert” werden (II 2.). Die GmbH war auch „verpflichtet, die ihr als Geschäftsinhaberin nach außen zustehenden Rechte nur nach den Weisungen der … (KG) auszuüben” und „solche Weisungen … unaufgeforder...

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