rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmiergeldzahlung als sonstige Einkünfte. Kein Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen bei Rückzahlung von Schmiergeldzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestechungsgelder, die von Dritten an den Arbeinehmer ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt werden, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn; die Einnahmen sind von dem Empfänger des Bestechungsgeldes als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zu versteuern. Die sonstige Leistung besteht darin, dass die Auftragsvergabe nicht nach objektiven Kriterien (z.B. Preis oder Leistungsfähigkeit) erfolgte, sondern auf Grund der Bereitschaft, Schmiergeld anzunehmen.

2. Die Rückzahlung von Schmiergeld ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen und kein rückwirkendes Ergeignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

3. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist auf den jeweiligen Einkommensermittlungszeitraum zu beziehen, so dass es nicht geboten ist, die Rückzahlung von Schmiergeldern unter Außerachtlassung der einschränkenden Regelung des § 22 Nr. 3 S. 3 und 4 EStG zum Verlustausgleich auch mit anderen Einkunftsarten zuzulassen.

4. Wurde durch die Nichtversteuerung von Schmiergeldzahlungen gravierend gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen, kommt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3 Sätze 1, 3-4, § 11 Abs. 2 S. 1, § 10d Abs. 1 Sätze 1, 5; AO §§ 163, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO §§ 102, 101

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2009; Aktenzeichen IX B 132/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger war bis Oktober 1998 bei der „X Immobiliengesellschaft mbH” als Bereichsleiter für Projektentwicklung/Baumanagement nichtselbständig tätig. In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … gegen den Bauunternehmer Y stellte sich heraus, dass der Kläger für verschiedene Projekte Schmiergelder erhalten hatte. Von Y erhielt er im Jahr 1996 für das Objekt „…” x.xxx.xxx DM, im Jahr 1997 für das Objekt „…” xxx.xxx DM und im Jahr 1998 für das Objekt „…” xxx.xxx DM. Weiterhin erhielt er von Herrn O für das Objekt „…” im Jahr 1998 Schmiergelder in Höhe von xx.xxx DM und im Jahr 1999 weitere xxx.xxx DM.

Am 4. April 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft … ein Strafverfahren gegen den Kläger. Er erhoffte sich, durch Abführung der Schmiergelder an seine Arbeitgeberin eine Strafmilderung zu erhalten. Am 14. Juli 2000 zahlte der Kläger – auch um den zivilrechtlichen Ansprüchen gerecht zu werden – einen Betrag von x.xxx.xxx,xx DM an die X AG. Diesen Betrag errechnete er wie folgt:

erhaltene Schmiergelder

x.xxx.xxx,xx DM

abzüglich 16 % Mehrwertsteuer

xxx.xxx,xx DM

abzüglich Einbehalt

xxx.xxx,xx DM

Restbetrag

x.xxx.xxx,xx DM

Am 1. März 2001 zahlte der Kläger weitere xxx.xxx DM und am 5. Juli 2001 xxx.xxx DM an die XAG.

Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt, die er Ende 2001 antrat. Im offenen Strafvollzug konnte er seiner im Jahr 1999 begonnenen nichtselbständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Y GmbH weiter nachgehen (Einnahmen 1999: xxx.xxx DM; 2000: xxx.xxx DM; 2001: xxx.xxx DM; 2002: xx.xxx EUR; 2003: xx.xxx EUR).

Die Schmiergelder waren in den Steuererklärungen 1996 bis 1998 nicht erklärt worden. Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) durch die Steuerfahndung … von den Zahlungen Kenntnis erlangt hatte, änderte es am 17. Dezember 2001 die Einkommensteuerbescheide der betreffenden Jahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und versteuerte die Schmiergeldzahlungen als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Ebenso wurden Guthabenzinsen aus der Anlage der Schmiergelder auf einem Schweizer Konto geschätzt. Es kam zu Nachzahlungen von insgesamt x.xxx.xxx,xx DM (Einkommensteuer x.xxx.xxx DM, Solidaritätszuschlag xxx.xxx DM, Nachzahlungszinsen xxx.xxx,xx DM). Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 jeweils Einspruch ein, über die vom FA noch nicht entschieden wurde.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2000 machte der Kläger einen Betrag von x.xxx.xxx DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA setzte den an die X AG abgeführten Betrag als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG an. In dieser Höhe bestehe ein verrechenbarer Verlust, der gemäß § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen oder in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkung, nach der Verluste i.S. des § 22 Nr. 3 EStG nur mit Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden dürften, sei eine Verrechnung des entstandenen Verlusts mit and...

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