Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen I R 127/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der nach § 174 Abs. 3 AO geänderte Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbescheid an ….

Die … GmbH (Klägerin –Klin.–) und die … atypisch stillen Gesellschaften entstanden … aus der …. Die früheren Kommanditisten der … schlossen sich mit Ausnahme von … durch Gesellschaftsvertrag vom … auch für ihre Rechtsnachfolger zu einer … (nachfolgend MFG genannt) in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Die MFG wurde durch Beteiligungsvertrag vom … an der bereits bestehenden … GmbH – vorher … GmbH – als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von … Mio DM beteiligt. Bezüglich der Gesellschafter und der vertraglichen Vereinbarung im einzelnen wird auf den Vertrag vom … (Allgemeine Akten Bl. 21 ff) verwiesen. Daneben beteiligte sich … mit schuldrechtlicher Wirkung ab … mit einer Einlage von DM … Mio als atypisch stiller Gesellschafter an der … GmbH durch Vertrag vom …, auf dessen Inhalt verwiesen wird. … übertrug durch Vereinbarung vom … seine stille Beteiligung an der … GmbH mit deren Zustimmung auf seine … wobei ihm hieran ein eingeschränktes Nießbrauchsrecht verblieb. Seine Rechtsnachfolger übertrugen die atypisch stille Beteiligung durch Vertrag vom …, auf dessen Inhalt verwiesen wird, auf die … II, Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide stillen Beteiligungen blieben jedoch getrennt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Beteiligungsverträge I und II vom … verwiesen.

Für die Vorjahre und das Streitjahr … reichte die Klin zwei GewSt-Erklärungen ein. Die eine GewSt-Erklärung (StNr: … später …) betraf die Klin selbst, während die andere GewSt-Erklärung (StNr: …) für die „… stille Gesellschaft” abgegeben wurde.

Für das hier gegenständliche Streitjahr … wurde aufgrund der abgegebenen GewSt-Erklärung der … GmbH zunächst ein GewSt-Meßbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO am … an die … verschickt, der einen einheitlichen Steuermeßbetrag von DM auswies. Diese datierte GewSt-Meßbescheid und Zerlegungsbescheid auf den … und gab diesen an die … GmbH bekannt. Am … hob der Bekl den Vorbehalt der Nachprüfung in dem GewSt-Meßbescheid … vom „…” auf. Auf den Inhalt der GewSt-Meßbescheide vom … und … wird verwiesen. Unter den Daten … und … ergingen GewSt-Meßbescheide gegen die „… stille Gesellschaft” zu Händen von …. Aufgrund einer Betriebsprüfung erging am … ein GewSt-Meßbescheid an die atypisch stille Gesellschaft, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, in dem kein Vorbehalt der Nachprüfung enthalten war, der bisherige Vorbehalt der Nachprüfung jedoch auch nicht ausdrücklich aufgehoben wurde.

Die genannten Steuerbescheide wurden zunächst scheinbar bestandskräftig.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 BFHE 145, 408, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1986, 311 entschieden hatte, daß eine atypisch stille Gesellschaft nicht Steuerschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 und 1977 sei, beantragte die Klin durch Schreiben vom … und … bei dem Bekl und sämtlichen Gemeinden, in denen Betriebsstätten vorhanden waren und die demzufolge GewSt-Bescheide gegen die Klin erlassen hatte, die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Rückerstattung von GewSt, soweit zwar Festsetzungsverjährung, noch nicht aber Zahlungsverjährung eingetreten war.

Für die Jahre … bis … lehnte das beklagte Finanzamt den Antrag durch Schreiben vom … ab und vertrat die Auffassung, die strittigen GewSt-Meßbescheide seien möglicherweise rechtswidrig, aber nicht nichtig oder unwirksam. Die OFD … verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde vom … als unbegründet. Hiergegen richtete die GmbH ihre Klagen 6 K 374/87 und 6 K 2/88. Der Senat entschied im Verfahren 6 K 374/87 durch Urteil vom 25. September 1992, daß der an die atypisch stille Gesellschaft gerichtete GewSt-Meßbescheid … unwirksam sei, da die Adressierung den Steuerschuldner entgegen der Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht erkennen ließ. Dabei hob der Senat darauf ab, daß der strittige Bescheid weder nach der früheren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.6.1983 I R 55/80 BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63) noch nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 a.a.O.) wirksam bekannt gegeben worden sei, da er keinen tauglichen Steuerschuldner enthalte. Infolgedessen verpflichtete er antragsgemäß den Bekl, die Nichtigkeit des strittigen Bescheides gemäß § 125 Abs. 5 AO festzustellen.

Auf den Antrag vom … u.a. den GewSt-Meßbescheid … aufzuheben, kündigte der Bekl durch Schreiben vom …, auf das verwiesen wird, an, den ergangenen GewSt-Meßbescheid … der … GmbH nach § 174 Abs. 3 AO noch richtig zu stellen und die an die atypisch stille Gesellschaft gerichteten GewSt-Meßbescheide und Zerlegungsbescheide … bis … ersatzlos aufzuheben.

Durch an die … GmbH gerichteten Aufhebungsbescheid vom …, auf dessen Inhalt ver...

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