rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Wohnsitz eines im Ausland adoptierten Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein im Ausland adoptiertes Kind hat seit der Inobhutnahme durch die Adoptiveltern einen inländischen Wohnsitz, selbst wenn sich die Eltern und das Kind noch einige Zeit nach der Inobhutnahme unfreiwillig im Ausland aufhalten müssen.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8; BGB § 1754

 

Tenor

1) Die Bekl wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2007 verpflichtet, den Kindergeldbescheid vom 26. April 2006 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Kindergeld für das Kind Z für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 gewährt wird.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Aufgrund des Adoptionswunsches des Kl und seiner Ehefrau wurde ihnen von den zuständigen deutschen in Zusammenarbeit mit den ghanaischen Behörden das Kind Z, geb. am 16. Juni 2005 in – C –/Ghana, zur Adoption vermittelt. Am 15. August 2005 erließ der Circuit Court von – C – einen Adoptionsbeschluss des Inhalts, dass das genannte Kind vom Kl und seiner Ehefrau „adoptiert wird und als ihr rechtmäßiges Kind angesehen wird”. Außerdem wurde dem Kl und seiner Ehefrau damit die Genehmigung erteilt, „das Kind aus dem Gerichtsbezirk mit sich zu nehmen”. Mit Beschluss vom 24. Februar 2006 stellte das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – – T – fest, dass die durch Entscheidung des Circuit Court von – C – am 15. August 2005 ausgesprochene Adoption anzuerkennen und das Eltern-Kind-Verhältnis des angenommenen Kindes zu seinen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind erloschen sei (§ 2 Abs. 1 AdoptionswirkungsgesetzAdWirkG –). Das durch die Adoptionsentscheidung des Circuit Court ausgesprochene Annahmeverhältnis nach dem Recht der Republik Ghana stehe einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG).

Am 18. August 2005 wurde das Kind vom Kl und seiner Ehefrau in Ghana in Obhut genommen. Die deutsche Auslandsvertretung verweigerte jedoch zunächst das für die Verbringung des Kindes nach Deutschland erforderliche Visum für das Kind, weshalb zunächst ein weiterer Aufenthalt des Kindes sowie der Ehefrau des Kl in Ghana erforderlich wurde. Während dieses weiteren Aufenthalts in Ghana betreute die Ehefrau des Kl – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – das Kind ununterbrochen. Auch der Kl verblieb – soweit es seine beruflichen Verpflichtungen in Deutschland erlaubten – zeitweise weiterhin in Ghana, um – gemeinsam mit seiner Ehefrau – das Kind zu betreuen und die Ausreise des Kindes in die Wege zu leiten. Erst im Februar 2006 konnte dann, nachdem das Visum für das Kind erteilt worden war, die gemeinsame Ausreise der (Adoptiv-)Eltern und des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Seit dem 22. Februar 2006 ist das Kind in der Wohnung des Kl und seiner Ehefrau in – K – gemeldet.

Am 27. März 2006 (Eingang bei der Beklagten – Bekl –) beantragte der Kl die Gewährung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 26. April 2006 setzte die Bekl daraufhin Kindergeld ab Februar 2006 fest. Für die Zeit davor lehnte sie die Festsetzung von Kindergeld ab, da das Kind erst im Februar 2006 in das Bundesgebiet gebracht worden sei und daher erst ab diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Deutschland habe.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 legte der Kl Einspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2006 ein, mit dem er sich gegen die Versagung des Kindergelds für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 wandte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2007 wies die Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Wohnsitz des Kindes im Inland, der nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Gewährung von Kindergeld erforderlich sei, habe vor Februar 2006 nicht bestanden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2007 erhob der Kl Klage, mit der er weiterhin die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 begehrt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1751 Abs. 4 ...

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