Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien. BVBA/SPRL

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden.

2. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden Tätigkeit.

3. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist.

4. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der belgische Staat die streitigen Einkünfte nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung des DBA-Belgien, sondern aufgrund innerstaatlicher belgischer Vorschriften teilweise nicht besteuert.

 

Normenkette

DBA-Belgien Art. 4, 15-16, 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 7, §§ 19, 50d Abs. 8-9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen I R 54, 55/07)

BFH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen I R 55/07)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2005 wird der den Vorauszahlungsbescheid für 2004 nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ersetzende Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. Oktober 2006, zuletzt geändert am 24. April 2007, und der Vorauszahlungsbescheid 2005 vom 1. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass der vom Kläger von der – X – bezogene Arbeitslohn bei Anwendung des Progressionsvorbehalts in voller Höhe steuerfrei gestellt wird. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer neu zu berechnen und den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Einkommensteuerbescheide 2004 und der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2005 mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen, die der im Inland ansässige Kläger als Geschäftsführer einer in Belgien ansässigen Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijkheid (BVBA) bezog, nach Art. 16 oder nach Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Belgien) zu behandeln sind.

Der Kläger ist Geschäftsführer der – Z – mit Sitz in P in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben war er in den Streitjahren auch Geschäftsführer der – X – BVBA mit Sitz in O, Belgien (künftig: – X –). Er unterhielt ab dem Jahr 2001 bis einschließlich 2005, also auch in den Streitjahren neben seiner Wohnung in Deutschland noch eine Wohnung in T, Belgien. Die Tätigkeit für die – X – übte der Kläger teilweise in Belgien und teilweise in Deutschland aus.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2001 und 2002 (vgl. hierzu das Parallelverfahren beim erkennenden Senat mit dem Aktenzeichen 8 K 129/05 und das hierzu ergangene Urteil vom 28. Juni 2007) stellte das beklagte Finanzamt … (Beklagter) fest, dass der belgische Staat nur den Teil des Gehaltes der – X – besteuerte, den der Kläger für die in Belgien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erhalten hatte. Der Beklagte befreite bei der Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2001 und 2002 das streitgegenständliche Geschäftsführergehalt nur insoweit von der Einkommensteuer, als es von der belgischen Einkommensteuer erfasst wurde. Den verbleibenden Teil des Geschäftsführergehaltes unterwarf es der Einkommensteuer. Auf dieser Grundlage setzte es am 1. Februar 2005 nachträgliche Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2004 mit 20.000 EUR und laufende Vorauszahlungen für das Jahr 2005 in Höhe von 4 mal 5.000 EUR fest. Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wendete sich der Kläger gegen diese Vorauszahlungsbescheide und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte behandelte dieses Schreiben als Einsprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide und wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 22. Dezember 2005 Klage beim Finanzgericht.

Der Kläger meint, das Geschäftsführergehalt, das er von der – ...

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