Entscheidungsstichwort (Thema)

Studentenwohnungen von mindestens 20 qm unterliegen der Grundsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Feststellung des Einheitswerts ist für steuerliche Zwecke von Bedeutung, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit ist.

2. Studentenwohnungen, die über eine Fläche von mindestens 20 qm verfügen, unterliegen auch dann der Grundsteuer, wenn ihre Überlassung der Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke dient.

3. Bei einem Mehrzimmer-Appartement für Studenten kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an, sondern auf die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung.

4. Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen und haben daher für die FG keine bindende Wirkung.

 

Normenkette

BewG § 19 Abs. 4, § 181 Abs. 9; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b), § 5 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen II R 20/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.

Die Klägerin (A) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört auch die Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen des studentischen Wohnens. In Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages errichtete die Klägerin in X ein Studentenwohnheim, bestehend aus mehreren 1 Zimmer-Appartements und Mehrzimmerwohnungen.

Die Nutzung dieser Wohnräume darf nur als studentischer Wohnraum erfolgen. Im Grundbuch ist für die Dauer von 50 Jahren eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Vergabe der jeweiligen „Zimmer” erfolgt durch das A; ein Mitspracherecht für die dort bereits wohnenden Studenten / innen ist nicht gegeben.

Bei den Mehrzimmerwohnungen sind die einzelnen Wohnräume von den Gemeinschaftsräumen abschließbar; jeder Wohnraum verfügt über eine eigene Klingel und einen Telefon / Internetanschluss.

Die Klägerin reichte nach Fertigstellung des Objekts eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar … ein und beantragte aufgrund der ausschließlichen studentischen Nutzung die Befreiung von der Grundsteuer.

Entgegen diesem Antrag erließ der Beklagte am 04. November 2011 einen Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 1.1….- und stellte den Einheitswert mit … Euro fest.

Gegen diesen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG die Befreiung von der Grundsteuer für Grundbesitz gelte, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werde. Handele es sich dabei um Wohnräume, seien diese von der Grundsteuer befreit, wenn der steuerbegünstigte Zweck nur durch deren Überlassung erreicht werden könne. Von dieser Befreiung ausgenommen seien lediglich Wohnungen, § 5 Abs. 2 GrStG. Das Grundsteuergesetz definiere den Begriff einer Wohnung nicht. Auch aus den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergebe sich keine Definition des Begriffs der Wohnung. Der Gesetzgeber habe allerdings in § 181 Abs. 9 BewG nunmehr geregelt, dass eine Wohnung eine Mindestfläche von 23 m² voraussetze. Diese Größe würden die Ein Zimmer-Appartements nicht erreichen. Bei den Mehrzimmer-Wohnungen sei auf den jeweiligen Wohnraum des studentischen Zimmerns und nicht auf die Gesamtfläche der Wohnung abzustellen. Die Gemeinschaftsflächen dienten nämlich nicht dem individuellen Wohnbedürfnis; vielmehr unterlägen die Bewohner sowohl hinsichtlich der Auswahl der Mitbewohner als auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzung der Gemeinschaftsflächen so erheblichen Einschränkungen, dass von einer dauerhaften ungestörten Entfaltung ihres Privatbereichs nicht ausgegangen werden könne.

Da somit keine Wohnungen im Sinn des Bewertungsgesetzes vorlägen, handele es sich um studentischen Wohnraum, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerbefreit sei. Der festgestellte Einheitswert sei für die Besteuerung nicht von Bedeutung und demgemäß aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Einheitswertbescheid, Nachfeststellung auf den 1.1.xxx, vom 04. November … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Juni xxx aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der vorliegende Fall sei zum Gegenstand einer Besprechung der Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder gemacht worden. Dabei sei man zur Auffassung gelangt, dass die in § 181 Abs. 9 BewG enthaltene Mindestgröße für eine Wohnung nur im Bereich der Feststellung von Bedarfswerten anwendbar sei. Eine allgemeine Gültigkeit dieser Wohnungsdefinition für die Feststellung von Einheitswerten habe der Gesetzgeber weder gewollt noch vorgenommen.

Im Übrigen komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, da die Rechtsprechung für Studentenwohnheime ab einer Wohnraumgröße von 20 m² vom Vorliegen einer –im Bereich der Grundsteu...

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