Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungs- und Abzugsverbot: die Anschaffung eines Schäferhundes und einer Kurzwaffe führen bei Amtsrichter für Strafsachen zu keinen Werbungskosten. Einkommensteuer 1973 und 1974

 

Leitsatz (amtlich)

Schutzmaßnahmen, die ein Steuerpflichtiger ergreift, um das Leben von sich und seiner Familie zu schützen, gehören in nicht untergeordnetem Maße auch zum außerberuflichen Bereich und unterliegen damit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Die Anschaffungskosten einer Kurzwaffe führen insoweit auch dann zu keinen Werbungskosten, wenn die waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen der Waffe (Waffenschein) gerade wegen der aus der beruflichen Tätigkeit resultierenden Bedrohungssituation erteilt wurde.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Hund und eine Pistole Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der Kläger (Kl.) ist Richter in Strafsachen am Amtsgericht …. Die Klägerin (Klin.), seine Ehefrau, ist Fahrlehrerin und Inhaberin einer Fahrschule in … und … außerdem ist sie eine der Geschäftsführerinnen der …, an welcher der Kl. zu 40 % beteiligt ist.

Die Kl. bewohnen die Wohnung im Erdgeschoß des eigenen Zweifamilienhauses in …. Auf dem Grundstück werden der PKW des Kl. und die Fahrschulfahrzeuge der Klin. über Nacht geparkt.

Der Kl. macht für die Streitjahre 1973 und 1974 die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Schäferhundes in Höhe von 985 DM (1973) und 1.010 DM (1974) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Kl. gibt an, Aufgabe des Schäferhundes sei es, das Anwesen in … Tag und Nacht gegen Angriffe von Kriminellen und Unbefugten zu schützen und zu bewachen. Er sei als Strafrichter bei einem Amtsgericht erhöhter Gefahr von Angriffen von Kriminellen und neuerdings auch von Terroristen ausgesetzt. Dabei sei mit Angriffen zu rechnen, die sich eventuell nur gegen Sachen, d. h. auf dem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge und das Wohngebäude richten würden. Anlaß zum Kauf des Schäferhundes sei u. a. gewesen, daß in … auf mehreren Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge aufgebrochen, beschädigt und der Reifen beraubt worden seien. Auch ihr Grundstück sei von Dieben heimgesucht worden. Die Anschaffung und Haltung eines Schäferhundes als Wachhund sei eine zweckmäßige Schutzmaßnahme, die nicht der privaten Lebensführung, sondern notgedrungen dem Schutz der Familienangehörigen und des Besitzes diene.

Der Kl. macht ferner für das Streitjahr 1974 die Aufwendungen für eine Pistole in Höhe von 462 DM ebenfalls als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Pistole der Marke Walther, Kaliber 9 mm, habe er nicht zum Spaß, sondern wegen der Bedrohung durch Angriffe von Kriminellen und Terroristen erworben. Ihre Anschaffung sei von den Verwaltungsbehörden und nunmehr vom Justizministerium Baden-Württemberg anerkannt worden. Nur deshalb seien ihm fortlaufend alle drei Jahre bis heute Waffenscheine für die Pistole erteilt worden. Die genehmigte Waffe sei zum Sport unbrauchbar, für sportliche Zwecke habe sie keine ausreichende Treffgenauigkeit. Es wäre völlig aussichtslos, mit einer solchen Pistole an einem sportlichen Schießwettbewerb teilzunehmen. Sie sei nur als Kampfhandfeuerwaffe auf kürzere Distanz brauchbar. Es handle sich um eine einfache Kampfwaffe, die in großer Stückzahl produziert werde und zu mäßigem Preis im In- und Ausland zu kaufen sei. Einen Liebhaberwert habe dieses primitive Schießgerät daher nicht. Er habe die Waffe nur wegen seines Berufs als Strafrichter zu seinem und seiner Familie Schutz angeschafft.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen in den Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden für 1973 und 1974 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, hatten keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidungen vom 18. November 1977 wird Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

die angefochtenen ESt-Bescheide 1973 und 1974 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für den Wachhund und die Pistole als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuändern.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Zutreffend hat das FA die Aufwendungen für den Hund und die Pistole nicht als Werbungskosten anerkannt.

1. Die Kl. geben an, den Hund zum Schutz vor kriminellen Angriffen auf den Kl., seine Familienangehörigen, das Anwesen in … und die dort abgestellten Kraftfahrzeuge des Unternehmens der Klin. angeschafft zu haben. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Aufwendungen hierfür, soweit sie nicht privat veranlaßt sind, nicht nur dem Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch oder vor allem dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zuzuo...

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