Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzkindergeld bei Schweizer Ausbildungszulage an Geschwister. maßgeblicher Umrechnungskurs bei der Berechnung von Differenzkindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Differenzkindergeld ist für das einzelne Kind zu berechnen. Die EG-VO 883/2004 geht ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus.

2. Ausbildungszulagen, die ein Schweizer Arbeitgeber für Geschwister gewährte, dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für ein Kind, das selbst keine Ausbildungzulage erhält, nicht berücksichtigt werden.

3. Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen.

4. Nach Art. 68 Abs. 1 der EG-VO 883/2004 ist der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.

5. Die Familienkasse hat den Umrechnungskurs der Berechnung des Differenzkindergeldes zugrunde zu legen, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage die Leistung neu zu berechnen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 62, 66 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1j; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 987/2009 Art. 90

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen III R 34/15)

BFH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen III R 34/15)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 wird der Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 geändert. Das Differenzkindergeld für die Tochter E wird für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 auf 24,57 EUR/monatlich festgesetzt. Der Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 für Dezember 2012 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Ermittlung des Anspruchs auf Differenzkindergeld für die Tochter E die höhere Schweizer Ausbildungszulage für ihre 2 Schwestern mindernd berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin ist verheiratet. Sie hat mit ihrem Mann die Kinder B, geboren am xx.xx. 1993, C, geboren am xx.xx. 1996 und E, geboren am xx.xx. 1999. Der gemeinsame Familienwohnsitz ist in X.

Der Ehemann der Klägerin arbeitet in der Schweiz und erhält dort eine Ausbildungszulage in Höhe von jeweils 250 CHF für die Töchter B und C sowie eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF für die Tochter E.

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Differenzkindergeld. Dieses wurde ihr ursprünglich gewährt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 jedoch wurde die Festsetzung von Differenzkindergeld ab dem Monat Dezember 2012 aufgehoben. Der Beklagte war der Auffassung, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehe, bei Berechnung der Höhe des Differenzkindergeldes sei jedoch die Summe der Schweizer Familienleistungen für alle 3 Kinder mit der Summe der nach deutschem Recht zustehenden Familienleistungen zu vergleichen. Die Klägerin habe für ihre Kinder einen Anspruch auf 558 EUR Kindergeld, (B und C je 184 EUR, E 190 EUR); ihr Ehemann erhalte insgesamt 578,99 EUR schweizer Familienzulagen. Da die in der Schweiz für alle drei Kinder gezahlten Familienzulagen höher seien als das nach deutschem Kindergeldrecht zustehende Kindergeld, bestehe kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Das für Dezember 2012 gewährte Differenzkindergeld in Höhe von 16,69 EUR wurde zurückgefordert. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2013 wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, der Differenzkindergeldanspruch sei für jedes Kind einzeln zu ermitteln. Da für ihre älteren Töchter die höhere Schweizer Ausbildungszulagen gezahlt würden, bestehe für diese kein Anspruch auf Differenzkindergeld. Für ihre Tochter E erhalte ihr Mann 200 CHF Kinderzulage, dies entspreche 165,43 EUR. Das deutsche Kindergeld betrage dagegen 190 EUR. Ihr sei daher Differenzkindergeld in Höhe von 24,57 EUR zu gewähren. Eine Verrechnung der für die älteren Kinder gezahlten höheren Schweizer Ausbildungszulage mit dem Differenzkindergeldanspruch für E sei nicht zulässig.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 den Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 zu ändern und ihr für die Zeit Dezember 2012 bis April 2013 Differenzkindergeld in Höhe von monatlich 24,57 EUR zu gewähren;
  2. den Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 aufzuheben.

Der Beklag...

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