rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „neue Gesellschafter”

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Tatbestandsmerkmal „neue Gesellschafter” verfolgt nicht den Zweck, ehemalige Gesellschafter im Kreis der Altgesellschafter zu belassen. Es dient der Klarstellung, dass Anteilsverschiebungen innerhalb der jeweiligen Gesellschafterschaft nicht tatbestandsmäßig für § 1 Abs. 2a GrEStG sind, sondern dafür der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf neue, bisher nicht dem Gesellschafterkreis zugehörige Gesellschafter erforderlich ist. Der Umstand, dass ein ursprünglich zu 50 % (unmittelbar) Beteiligter nach Abschluss einer Kette von Veräußerungsvorgängen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums schließlich zu 75,2 % mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, steht daher der Grunderwerbsteuerbarkeit der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nicht entgegen.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen II R 61/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Juli 1990 sowie einem Nachtrag vom 8. Dezember 1992 gründeten die Firmen … und Herr … die Klägerin (Klin) unter der Firma … GbR. Ihr Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von bebauten Grundstücken. Am Gesellschaftsvermögen waren die beiden Gesellschafter je hälftig beteiligt. Die Gesellschafterin … und … wurde am 3. September 1998 formwechselnd in die Firma … und … (im Folgenden: … GmbH & Co. KG) umgewandelt, deren Komplementärin die … und … mbH war.

Mit Vertrag vom 6. Juli 2000 sowie Nachtrag vom 3. August 2000 veräußerte der Gesellschafter … seine Beteiligung an der Klin an die … GmbH & Co. KG sowie an …. Nach diesem Vorgang waren an der Klin … mit 6 % und die … GmbH & Co. KG mit 94 % beteiligt. Der ehemalige Gesellschafter … war an der … GbR nicht mehr beteiligt. Im Zusammenhang mit diesem Übertragungsvorgang wurde eine Abfindung des Gesellschafters … für die zum Vertragsabschluss noch nicht veräußerten Wohnungs- und Teileigentumsrechte in Höhe von … DM vereinbart, für deren Begleichung sich unter anderem Herr …, der alleinige Kommanditist der … GmbH & Co. KG, persönlich verpflichtete.

Mit Beschlüssen vom 29. Januar 2001 wurde über das Vermögen der GmbH & Co. KG sowie der … mbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Da der ausgeschiedene Gesellschafter … von sämtlichen Kreditgebern der Klin nicht freigestellt worden war und weil die Abwicklung der noch offenen Bauvorhaben sichergestellt werden sollte, erwarb die Firma … GmbH & Co. KG mit Anteilsveräußerungsvertrag vom 30. April 2001 94 % der Anteile an der Klin von der Gesellschafterin … GmbH & Co. KG zum Kaufpreis von … DM. Komplementärin der … GmbH & Co. KG ist die Firma … GmbH, an der Herr … mit 80 % beteiligt ist. Herr … ist ferner Kommanditist und hält einen Kommanditanteil in Höhe von 80 %, so dass er unter Berücksichtung dieser Beteiligungen wieder mit 75,20 % mittelbar an der Klin beteiligt ist. Zum Zeitpunkt dieser Anteilsveräußerung gehörten zum Vermögen der Klin die Grundstücke FlSt.-Nr. … u.a., … in … sowie FlSt.-Nr. … u.a. in ….

Der Beklagte (Bekl) unterwarf den Anteilsveräußerungsvertrag vom 30. April 2001 gemäß § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer (GrESt) und setzte, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM gemäß § 138 Bewertungsgesetz (BewG) für die o.g. Grundstücke, eine GrESt in Höhe von … DM fest. Der gegen diese Festsetzung eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klin vor, der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG sei nicht erfüllt, da ein wesentlicher Gesellschafterwechsel nicht stattgefunden habe. Der Gesellschafter … sei ursprünglich mit 50 % und jetzt mit 75, 20 % beteiligt. Die aufeinander folgenden Anteilsveräußerungen seien nicht Gegenstand eines vorgefassten Planes gewesen, sondern durch die Insolvenz der … GmbH & Co. KG notwendig geworden.

Die Klin beantragt,

den GrESt-Bescheid vom 18. September 2001 (St.Nr. …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2002 aufzuheben.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, die ursprüngliche Beteiligung der Herrn … dürfe bei der Prüfung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht mitberücksichtigt werden, da er in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 30. April 2001 weder mittelbar noch unmittelbar an der … GbR beteiligt gewesen sei.

Beide Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Anteilsübertragungsvertrag vom 30. April 2001 unterliegt gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG der GrESt.

Durch diesen Anteilsübertragungsvertrag wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt. Zusammen mit den Anteilsübertragungen vom 6. Juli bzw. vom 3. August 2000 hatte sich der Gesellschafterbestand der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge