Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Maschinen vermietenden GbR. Klagebefugnis ehemaliger GbR-Gesellschafter. Feststellungsbescheid 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine GbR, die in einem Zeitraum von rund zehn Jahren vierzig Maschinen erwirbt und an eine GmbH vermietet und die von der GmbH nicht mehr benötigten Maschinen (hier: sieben) planmäßig veräußert und den Veräußerungserlös zum Erwerb neuer Maschinen verwendet, wird gewerblich tätig.

2. Die zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist nicht entsprechend auf die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden.

3. Mit der Vollbeendigung einer GbR durch Ausscheiden aller Gesellschafter sind die Feststellungsbeteiligten klagebefugt, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind. Den ehemaligen Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 16 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen IV R 17/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einer Personengesellschaft unternommene Einkünfteerzielung eine vermögensverwaltende oder gewerbliche Betätigung ist.

Die Klägerinnen waren im Streitjahr – Veranlagungszeitraum 2000 – geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen der … und … GbR (GbR), einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. An dieser Gesellschaft waren die Klägerin zu 1 zu 75 vom Hundert und die Klägerin zu 2 zu 25 vom Hundert beteiligt. Die GbR wurde 1990 gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und die Vermietung von universell einsetzbaren Maschinen für Blech verarbeitende Betriebe. Die erworbenen Maschinen wurden ausschließlich aufgrund langfristiger Mietverträge an die Firma … GmbH, einen Metallverarbeitungsbetrieb, vermietet. Im Streitjahr war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ein naher Angehöriger der Klägerinnen. Wegen des Verkaufs der gesamten Maschinen und technischen Anlagen am 9. April 2002 wurde die GbR aufgelöst. Zum gleichen Zeitpunkt wurden die Anteile an der … GmbH an eine Aktiengesellschaft veräußert.

Die Einkünfte der GbR aus der Maschinenvermietung wurden als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG erklärt und wie beantragt vom Beklagten veranlagt. Nach der im Mai 2002 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 wurden die Einkünfte nicht mehr den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG, sondern den gewerblichen Einkünften gem. § 15 EStG zugeordnet. Diese Einkünfteumqualifizierung hatte zur Folge, dass Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Maschinen nicht mehr als steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern als steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen waren. Die GbR hatte in den Jahren 1990 bis zu ihrer Auflösung 2002 ca. vierzig Maschinen erworben und diese ausschließlich an die … GmbH vermietet. In diesem Zeitraum wurden sieben Maschinen veräußert und vier Maschinen verschrottet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mehrzahl der Maschinen lag zwischen fünf und acht Jahren, wobei die veräußerten Maschinen mindestens zwei und höchstens acht Jahre bei der GbR verblieben. In den Jahren 1998 bis 2000 verkaufte die GbR mindestens fünf Maschinen. Zuvor wurden auch in den Jahren 1994 und 1996 jeweils eine Maschine verkauft. Der Buchgewinn aus der Veräußerung von Maschinen betrug im Jahre 1998 DM 248.862 und 2000 DM 339.436. Aus der Vermietung der Maschinen an die … GmbH erzielte die GbR 1998 einen Gewinn von DM 66.870,09 bei einem Umsatz von DM 713.250,00; 1999 einen Gewinn von DM 175.706,90 bei einem Umsatz von DM 603.551,92 und 2000 einen Gewinn von DM 118.381,24 bei einem Umsatz von DM 920.523,66.

Die veräußerten Maschinen wurden aus technischen Gründen ausgetauscht. Soweit die Maschinen bei der … GmbH, dem alleinigen Vertragspartner der GbR, nicht mehr benötigt wurden, weil sie technisch veraltet waren, wurden sie an Maschinenhändler veräußert. Für andere produzierende Unternehmen waren die ausgetauschten Maschinen in deren Produktionsprozess noch einsetzbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Streitjahr 2000 machten es möglich, dass für die veräußerten Maschinen ein akzeptabler Marktwert zu erzielen war. Der Marktwert der Maschinen lag über ihrem Schrottwert. Eine weitere Vermietung der veräußerten Maschinen an fremde dritte Unternehmen wurde nicht in Erwägung gezogen. Dies hätte für die Klägerinnen als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen der GbR einen zu großen organisatorischen Aufwand bedeutet. Aus diesem Grund war die Vermietung der Maschinen an andere Geschäftspartner nicht vorgesehen.

Als Ergebnis der Betriebsprüfung wurden im Streitjahr die bisher erklärten Einkünfte in Höhe von DM 118.381 in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und ...

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