Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen I R 78/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 5. Juli 1994 trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, ab dem 6. Juli 1994 fallen die Verfahrenskosten dem Kläger voll zur Last.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, b.w. wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Der Streitwert wird für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 5. Juli 1994 auf … DM und ab 6. Juli 1994 auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Aufgrund einer schon Jahre zuvor erfolgten Beteiligungsschenkung war der Kläger (Kl) im Streitjahr 1981 Inhaber von GmbH-Anteilen der nunmehrigen Fa. … in … (GmbH). Bei der im Jahre 1972 erfolgten Schenkung hatte sich der schenkende Vater des Kl ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den damals übertragenen OHG-Anteilen vorbehalten. Zugleich hatten die damaligen Vertragsparteien eine Verpflichtung des Beschenkten vereinbart, für den Fall der Einbringung der geschenkten Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft den Nießbrauch an den auf den Kl übergehenden Anteil an einer solchen Gesellschaft fortzusetzen.

Nachdem die OHG-Anteile im Laufe der zweiten Jahreshälfte 1972 im Wege der Sacheinlage in die oben genannte GmbH eingebracht worden waren, räumte der Kl seinem Vater durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Juni 1973 den Nießbrauch am Gewinnstammrecht der ihm zustehenden Geschäftsanteile von … DM ein. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 39–51 der Allgemeinen-Akten des Beklagten (Bekl) Bezug genommen.

Mit gleichfalls notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Januar 1981 „verkauft(e) und übertrug” der Vater „diesen Nießbrauch am Gewinnstammrecht an den Geschäftsanteilen der GmbH” auf den Kl. Letzterer hatte hierfür ein als „Kaufpreis” bezeichnetes Entgelt von … DM zu zahlen (§ 3 des Vertrages). Der sog. Kaufpreis war, beginnend im Jahre 1981, in zehn Jahresraten von je … DM, jeweils fällig am 31. Dezember, zu entrichten (§ 4). Nach § 5 des Vertrages war die verbleibende Restschuld mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz postnumerando zu verzinsen und zeitgleich mit dem Entgelt zum Jahresende fällig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 16. Januar 1981 (Bl. 52–54 Allgemeine-Akten) Bezug genommen.

Mit Wirkung vom 12. September 1981 hat der Kl seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und ist in die … verzogen (vgl. Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten, Dipl.-Kfm. … an das Finanzamt – FA– … sowie Abmeldebestätigung der Stadt … vom 11. September 1981 – Allgemeine-Akte –).

Am 25. November 1982 reichte der Kl eine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1981 sowie eine weitere Erklärung für den Zeitraum seiner beschränkten Steuerpflicht in 1981 beim Bekl ein. In seiner, seine Einkünfte für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht umfassenden Steuererklärung (Bl. 169 ff. ESt-Akte) machte der Kl bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen aus dem Vertrag vom 16. Januar 1981 entstandene Schuldzinsen als Werbungskosten in Höhe von … DM geltend. In seiner zweiten, die Zeit der beschränkten Steuerpflicht umfassenden ESt-Erklärung sind Einkünfte des Kl nicht erklärt worden.

Im ESt-Bescheid für 1981 vom 18. März 1983 erkannte der Bekl nach aufklärendem Schriftwechsel den geltend gemachten Werbungskostenabzug nicht an; vielmehr legte er seiner Besteuerung die Einnahmen des Kl aus Kapitalvermögen lediglich unter Abzug eines Werbungskostenpauschbetrages von 200,– DM und eines Sparerfreibetrages von 600,– DM mit … DM zugrunde.

Der hiergegen am 5. April 1983 eingelegte außergerichtliche Rechtsbehelf blieb in der am 22. Mai 1985 zugestellten Einspruchsentscheidung des Bekl vom 8. Mai 1985 ohne Erfolg.

Mit seiner am 14. Juni 1985 erhobenen Klage hatte der Kl zunächst gerügt, daß der Bekl neben anderen Streitpunkten den Werbungskostenabzug von … DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen versagt hatte; zugleich hatte er sinngemäß beantragt, die ESt entsprechend einem auf … DM verminderten zu versteuernden Einkommen herabzusetzen.

Auf Antrag des Kl hat der Senat die Entscheidung des Streitfalles bis zur höchstrichterlichen Entscheidung einschlägiger Rechtsfragen hinsichtlich der Anerkennung von Anschaffungskosten beim Verzicht auf einen Nießbrauch zurückgestellt. Nachdem die Entscheidungen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4–6/89 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 847 sowie die Urteile vom 24. April 1991 XI R 5/83 (BStBl II 1991, 793)), vom 28. November 1991 XI R 2/87 (BStBl II 1992...

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