Entscheidungsstichwort (Thema)

Erleichterte Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Kosovo lebende, zur politisch unterdrückten Volksgruppe der Albaner gehörende Angehörige. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen an die im Kosovo lebende, verwitwete Mutter, eine Albanerin, war es für das Streitjahr 1997 angesichts der politischen Verhältnisse im Kosovo –Verdrängung der albanischen Mehrheit aus dem öffentlichen Leben– nicht geboten, amtliche Bescheinigungen in der sonst vorgesehenen Form für den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Unterhaltszahlungen und der Unterhaltsbedürftigkeit zu verlangen (hier: Anerkennung von zwei Geldübergaben durch einen Verwandten aufgrund Zeugeneinvernahme).

2. Der Unterhaltsbegriff in § 33a Abs. 1 EStG betrifft nur typische Unterhaltsaufwendungen, so vor allem für Wohnung, Ernährung und Kleidung des Unterhaltenen, setzt aber anders als der Unterhalts begriff im BGB keine laufenden Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten voraus. Der Steuerabzug ist also auch bei unregelmäßigen (z.B. ein- oder zweimaligen Leistungen im Jahr) Zahlungen möglich.

 

Normenkette

EStG 1997 § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5; BGB § 1612

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen III R 50/03)

BFH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen III R 50/03)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. März 1999 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 28.05.1998 dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuerschuld auf DM 3.196,– herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die im Streitjahr im Kosovo lebende, verwitwete Mutter des Klägers.

Die Kläger (Kl.) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten sie u.a. Geldzuwendungen in Höhe von DM 4.000,– an die im Kosovo lebende, verwitwete Mutter – …, geb. 25.02.1948 – geltend. Der Einkommensteuererklärung lagen folgende Unterlagen bei:

  • Empfangsbestätigung der Mutter vom 15.01.1998, wonach diese vom Kläger am 18.07.1997 DM 2.000,– und am 30.12.1997 DM 2.000,– erhalten hat,
  • Unterhaltsbescheinigung vom 15.01.1998 der Gemeinde P, aus der sich ergibt, dass die Mutter über keine eigenen Einkünfte verfügt und durch den Kl. unterstützt wurde,
  • Kontoauszüge mit Barabhebungen vom 04.07.1997 über DM 5.000,–, vom 28.07.1997 über DM 1.000,– und vom 18.12.1997 über DM 5000,–.
  • Reisepasskopien des Herrn B als Überbringer mit Visastempeln vom 12.01.1997, 19.01.1997, 17.08.1997 und 21.12.1997
  • Reisepasskopie der Klägerin als Überbringerin mit Visastempel vom 23.08.1997 (Rückreisedatum)

Im Einkommensteuerbescheid des Beklagten (Bekl.) für das Streitjahr 1997 vom 28.5.1998 blieben die Unterhaltsleistungen mit dem Hinweis, dass die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen worden seien, unberücksichtigt.

Mit am 09.06.1998 beim Bekl. eingegangenem Schreiben legten die Kl. hiergegen Einspruch ein. Die Mutter des Kl. sei 50 Jahre alt und verwitwet. Sie habe kein eigenes Einkommen wie sich aus der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung ergebe. Dass eine Frau von 50 Jahren derzeit keine Arbeit finden könne sei hier bekannt, ggf. könne eine Bestätigung vorgelegt werden. Die Mutter sei unterhaltsberechtigt, die Voraussetzungen des § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) lägen vor. Die Unterhaltszahlungen haben DM 4.000,– betragen und seien am 18.07. und am 30.12.1997 jeweils in Raten von DM 2.000,– der Mutter überbracht worden. Eine entsprechende Empfangsbestätigung sei vorgelegt worden, ferner Passkopien von Herrn B und der Klägerin mit entsprechenden Visaeinträgen, die das Geld überbracht hätten. Eine Barabhebung in Höhe von DM 5.000,– gehe aus dem Kontoauszug vom 15.12.1997 hervor.

Durch Einspruchsentscheidung vom 31.03.1999 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. An die Mutter geleistete Unterhaltszahlungen könnten mangels ausreichendem Nachweis der Bedürftigkeit nicht anerkannt werden. Da sich die Mutter noch im arbeitsfähigen Alter befinde, reiche die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung für den Nachweis der Bedürftigkeit nicht aus. Vielmehr hätten beweiskräftige Unterlagen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden müssen, aus denen sich die Arbeitslosigkeit bzw. der Versuch, Arbeit zu finden, ergäbe und die deutlich machten, dass die Mutter keine Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten ausführen könne. Des weiteren seien die Zahlungen nicht eindeutig nachgewiesen worden. Die Bestätigung der Mutter über den Erhalt von DM 2.000,– am 30.12.1997 würde zwar grundsätzlich mit der am 18.12.1997 erfolgten Abhebung und dem Zollstempel vom 21.12....

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