rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der von einer Schweizer Krankenversicherungsgesellschaft gezahlten Tagegelder. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt eine Schweizer Krankenversicherungsgesellschaft einem Grenzgänger nach Ablauf des sechsmonatigen Lohnfortzahlungszeitraums in Folge fortwährender Krankheit ein Tagegeld, steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Versicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer als Kollektivversicherung abgeschlossen hat und die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen VI B 172/04)

BFH (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen VI B 172/04)

 

Tenor

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 1996 vom 22. Dezember 2003 wird erneut geändert und die Einkommensteuer auf 15.653 DM = 8.003,25 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger bis zum 25. August 2004 zu 40 v.M., danach trägt der Beklagte die Kosten voll.

3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Kläger nicht ihrerseits Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung.

Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erklärte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1996 steuerfreien Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz i.H.v. 124.810 DM. Wegen Nichtvorlage des Arbeitsvertrags sowie der Lohnbescheinigung über die Tätigkeit in der Schweiz behandelte das FA den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid vom 5. August 1999 als steuerpflichtig.

Den hiergegen am 8. September 1999 eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht. In der Entscheidung vom 24. Januar 2000 setzte das FA die Einkommensteuer von 17.149 DM auf 15.653 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer wurde herabgesetzt, weil die in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten, gesondert festgestellten Einkünfte der Kläger aus einer Beteiligung an einer KG zwischenzeitlich in einem Änderungsbescheid niedriger festgestellt worden waren. Hinsichtlich der Steuerfreiheit der Arbeitseinkünfte hatte der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg.

Die am 28. Februar 2000 erhobene Klage haben die Kläger zunächst nicht begründet. Am 17. September 2002 teilte ihr Prozessbevollmächtigter dem FA mit, nach dem Schreiben vom 26. Juli 2002 der Zürich Versicherungsgesellschaft habe der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 Krankentagegelder i.H.v. 33.480 Sfr. erhalten. Diese Leistungen seien nach § 3 Ziffer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das FA vertrat die Auffassung, Steuerfreiheit sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sei. Da die Kläger den Versicherungsvertrag nicht vorlegten, hat das FA am 22. Dezember 2003 einen Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erlassen, in welchem der Arbeitslohn des Klägers um die Krankentagegelder i.H.v. 33.480 Sfr. = 40.185 DM erhöht und die Einkommensteuer entsprechend heraufgesetzt wurden. Gegen die Behandlung der Krankentagegelder als Arbeitslohn in dem gemäß 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid erheben die Kläger nunmehr im Wesentlichen folgende Einwendungen. Die Auffassung, der Bezug von Krankentagegeldern sei nur dann steuerfrei, wenn Versicherungsnehmer der Arbeitnehmer sei, sei nach der Rechtsprechung unzutreffend. Nach dieser komme es nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer, sondern wer Anspruchsberechtigter aus dem Versicherungsverhältnis sei. Der frühere Arbeitgeber – die X Basel AG – habe dem Kläger nur die Versicherung des Tagegelds, nicht aber dessen Leistung geschuldet. Entscheidend sei, dass der Kläger nach der Auskunft der Zürich Versicherungsgesellschaft selbst aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigt gewesen sei. Dass Versicherungsnehmer der frühere Arbeitgeber gewesen sei, sei insoweit unschädlich. Nach der Rechtsprechung sei auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung aufgrund eigener Beiträge erhalten habe. Denn eigene Beitragsleistung sei nicht Tatbestandsmerkmal der Steuerfreiheit. Vorliegend komme daher allenfalls in Betracht, dass die vom früheren Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Kollektivversicherung, soweit sie auf den Kläger entfallen seien, als Arbeitslohn steuerpflichtig seien. Damit die Krankentagegelder Arbeitslohn darstellten, müsse der Arbeitgeber alleiniger Anspruchsberechtigter sein. Da dies hier nicht der Fall sei, sei der Klage zu entsprechen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1996 vom 22. Dezember 2003 erneut zu ändern und die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers angesetzten Krankentagegelder ...

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