Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel hängt davon ab, wer im jeweiligen Einzelfall Träger der Garantiepflicht ist. Maßgebend hierfür sind die zwischen den Vertragsbeteiligten geltenden Regelungen. Soweit danach der garantiegebende Händler selbst die Durchführung einer fachgerechten Reparatur schuldet (Eigenreparatur), ergibt sich die Steuerfreiheit der Garantiezusage aus § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Für den Fall, dass mit der Reparatur eine sonstige vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt beauftragt werden kann (Fremdreparatur), stellt die Garantiezusage eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung dar.

2. Die im Streitfall im Zusammenhang mit dem Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen dem Fahrzeugkäufer jeweils gegebene sogenannte gemischte Garantiezusage, die dem Käufer die Wahl zwischen Eigenreparatur und Fremdreparatur lässt, ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung als Hauptleistung.

3. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht hinsichtlich garantiebedingter Eigenreparaturleistungen des Fahrzeughändlers, sondern nur hinsichtlich der Vorsteuerbeträge ein, die den Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Ausführung der nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG und § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze zuzurechnen sind.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g, Nr. 10 Buchst. a, b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen XI R 49/07)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 vom 16. August 2000 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten festzusetzenden Beträge nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und dabei Erlöse und Provisionen in Höhe von 23.452 DM in 1996, 25.176 DM in 1997 und 24.052 DM in 1998 – davon 5.695 DM mit 15 v.H. und 18.357 DM mit 16 v. H Umsatzsteuer belastet – als umsatzsteuerfrei zu behandeln sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 235,46 DM in 1996, 231,75 DM in 1997 und 202,78 DM in 1998 vom Abzug auszuschließen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

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Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel.

Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kraftfahrzeugen. In den Streitjahren veräußerte er sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge. Beim Verkauf bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die bei der CG Car-Garantie Versicherungs-AG (CG) (rück-)versichert war. Im September 1993 hatte er zu diesem Zweck mit der CG einen Sammelvertrag für Baugruppen-Garantieversicherung (ABRK) geschlossen, in dem das (Rück-)Versicherungsverhältnis im Einzelnen geregelt war. In einer hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung wurde festgelegt, dass der Kläger von der CG eine auf die Netto-Versicherungsprämie bezogene und von der Anzahl der abgeschlossenen Verträge pro Kalenderjahr abhängige Provision (in abgestufter Höhe) erhalten sollte (vgl. Bl. 18 u. 35 f. der FG-Akten).

Die 24 Monate gültige Garantievereinbarung begann beim Erwerb eines Gebrauchtwagens sofort und beim Kauf eines Neuwagens nach Ablauf der einjährigen Werksgarantie. Die in den Streitjahren zugrunde liegenden Garantiebedingungen B 196 lauten auszugsweise wie folgt (vgl. Bl. 17 der FG-Akten):

㤠1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Reg...

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