Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten ist jeweils bis zur Höchstgrenze objektbezogen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist objektbezogen geregelt.

2. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist Ehegatten, die mehrere Haushalte unterhalten, bis zur Höchstgrenze für den jeweiligen Haushalt objektbezogen zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 2, § 52 Abs. 50b S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2010; Aktenzeichen VI R 60/09)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 wird dahin gehend geändert, dass die Einkommensteuer 2006 in Höhe von 3.288,98 EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger, ein Pensionär und eine Rentnerin, die zusammen veranlagt werden, bewohnen seit 1980 ihre Einfamilienhäuser in X und Y, seit Eintritt in den Ruhestand mit Hauptwohnsitz in X.

Sie beantragten in ihrer Einkommensteuer-ESt-Erklärung 2006 u.a. eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inland in Höhe von 1.051,02 EUR. Die Handwerkerleistungen sind im Kalenderjahr 2006 erbracht, die Aufwendungen durch Rechnungen belegt und ihre Begleichung auf ein Konto des jeweiligen Leistungserbringers nachgewiesen worden. Im Einzelnen machten sie folgende Aufwendungen geltend:

Firma

Gewerk

Arbeitskosten

+ MwSt

- Skonto

Aufwendungen

Fenster, Läden, Wärmedämmung

2.345,00

375,20

54,40

2.665,80

Malerarbeiten

1.258,00

201,28

29,19

1.430,09

Heizungswartung

125,60

20,10

145,70

Gesamt

1. Wohnsitz

X

4.241,59

Dachfenster, Wärmedämmung

1.865,00

298,40

64,90

2.098,50

Verbesserung der Heizleistung

33,00

5,28

38,28

Heizungswartung

102,00

16,32

118,32

Gesamt

2. Wohnsitz

Y

2.255,10

Sie berechneten die Steuerermäßigung in Höhe von 1.051,02 EUR wie folgt:

20% von 4.241,59 EUR, maximal 600.– EUR für die Wohnung in X und

20% von 2.255,10 EUR = 451,02 EUR für die Wohnung in Y.

Der Beklagte berücksichtigte mit ESt-Bescheid 2006 vom 20. April 2007 indessen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lediglich in Höhe von 600.– EUR.

Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Während des Klageverfahrens legten die Kläger, um die Notwendigkeit der Führung zweier Haushalte zu belegen, folgende Unterlagen vor:

  • • ein ärztliches Attest vom 24. September 1981, nach dem der Klägerin wegen eingeschränkter Lungenfunktion dringend empfohlen wird, sich dauernd im Heilklima des südlichen Schwarzwaldes aufzuhalten;
  • • einen Teil-Abhilfebescheid des Landratsamts Z nach dem der Kläger zu 50% schwerbehindert ist und seine Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben werden;
  • • ein Schreiben des Klinikums U an den den Kläger behandelten Arzt in Y mit Befundbericht.

Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Klageakte, S. 13-16).

Mit der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Unterhaltung beider Haushalte sei aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich. Sie, die Klägerin, habe sich im südlichen Schwarzwald aufzuhalten und er, der Kläger, in Y wegen der Nähe zu den Schwerpunktkliniken in U, V und W. Auch er, der Kläger, benötige nach einer Prostatakrebsoperation und einer Herzkrankheit eine fachärztliche Kontrolle, die in der Nähe von Y mit den Schwerpunktkliniken in U, V und W zur Verfügung stünden. Infolge ihrer zwei Haushalte müsse auch die Steuerermäßigung verdoppelt werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH –, insbesondere das Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05, sei auf ihren Fall analog anwendbar. Die bei ihnen bestehenden gesundheitlichen Probleme seien einer beruflichen Notwendigkeit für die Führung zweier Haushalte gleichzustellen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid 2006 vom 20. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass eine weitere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 451,02 EUR berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen geltend, die Steuerermäßigung gemäß § 35a EinkommensteuergesetzEStG – könne auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt werden. Die Frage, ob die Führung von zwei Haushalten notwendig sei, sei deshalb nicht zu prüfen. Das von den Klägern zitierte Urteil des BFH s...

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