Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftsermittlung im Rahmen V+V bei USt-Option: Umsatzsteuererstattung im VZ der Erstattungszahlung als V+V-Einnahme, wenn Vorsteuerbeträge in den Vorjahren nicht V+V-Werbungskosten. Einkommensteuer 1975

 

Leitsatz (amtlich)

Umsatzsteuererstattungszahlungen sind ihm Rahmen der Einkunftsermittlung für eine aufgrund Option umsatzsteuerpflichtige Vermietungstätigkeit auch dann im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum der umsatzsteuerlichen Erstattungszahlung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn sich die gezahlten Vorsteuerbeträge in den Vorjahren aufgrund hoher, nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähiger, Vermietungsverluste einkommensteuerlich nicht als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung ausgewirkt haben.

 

Normenkette

EStG 1975 § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1967 § 20 Abs. 1, §§ 9, 19 Abs. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrene trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung von Vorsteuern, die bei der Errichtung eines 1973 fertiggestellten Gebäudes angefallen sind.

Der ledige Kläger (Kl.) erzielt als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In 1973 erstellte er in … ein Mehrfamilienhaus. Er vermietete ab 1. April 1973 – mit Ausnahme der von ihn genutzten Wohnung (35, 43 % von der gesamten Nutzfläche) – sämtliche Wohnungen an einen Unternehmer und verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 auf die Umsatzsteuerbefreiung der Mieteinnahmen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1973 hatte der Kl. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 28 683,29 DM geltend gemacht. Dieser Betrag war höher als seine für 1973 auf 28 131 DM zu errechnenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; dementsprechend wäre nach seinen Angaben in 1973 keine Einkommensteuer angefallen. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte im Einkommensteuerbescheid 1973 vom 7. August 1975 die Einkommensteuerschuld auf 0 DM fest, änderte hierbei jedoch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

Verlust laut Erklärung

28 683 DM

abzüglich Mietwert der selbstgenutzten Wohnung

./.

3 915 DM

zuzüglich abzugsfähige Vorsteuer

21 485 DM

Verlust laut FA

46 253 DM

Nach dieser Berechnung ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 20 034 DM.

Im Umsatzsteuerbescheid 1973 vom 30. April 1975 ergab sich eine Umsatzsteuererstattung von 20 485,80 DM (Umsatzsteuer von 998,89 DM abzüglich Vorsteuer von 21 484,69 DM). Um diesen Betrag erhöhte das beklagte FA im Einkommensteuerbescheid 1975 vom 27. Januar 1977 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1975 und setzte bei einem nach der Grundtabelle zu versteuernden Einkommen von 33 873 DM die Einkommensteuerschuld auf 9 689 DM fest. Hiergegen erhob der Kl. Einspruch und machte außer der Nichtberücksichtigung der o.g. 20 485,80 DM für 1975 weitere Schuldzinsen von 2 450 DM geltend.

Letztere erkannte das beklagte FA an und ermäßigte in der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 1977 (Rechtsbehelfsliste Nr. 1975–1977/127) die Einkommensteuerschuld 1975 um 1 070 DM auf 8 619 DM (Verminderung der verbleibenden Einkommensteuerschuld um 1 070 DM auf 767 DM).

Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage begehrte der Kl. wie bereits im Vorverfahren die Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens 1975 um 20 485,80 DM und entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuerschuld.

Er trägt im wesentlichen vor, die Umsatzsteuer stelle betriebswirtschaftlich keinen Ertrags- und Kostenfaktor dar; sie wirke sich erfolgsneutral aus. Die bezahlte Umsatzsteuer könne deshalb nicht den Charakter von Werbungskosten haben, ebenso wenig sei die vereinnahmte USt als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen. § 9 b des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Abschnitt 86 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien stelle eine Verwaltungsanweisung dar, die den Steuerpflichtigen nicht in jedem Falle binde. Wenn gegen wirtschaftliche Grundsätze verstoßen werde, könnten die Einkommensteuerrichtlinien nicht angewendet werden. Es müsse dem Steuerpflichtigen überlassen sein, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Mehrwertsteuer, Vorsteuer- und Mehrwertsteuerzahlungen zu ermitteln. Der Kl. habe hier die Nettomethode angewandt, da er in der Einkommensteurerklärung 1973 die gezahlte Vorsteuer nicht als Werbungskosten geltend gemacht habe. Die vom beklagten FA in der Einkommensteuerveranlagung 1973 getroffene Abweichung habe keine Bedeutung, da das zu versteuernde Einkommen bereits lt. Erklärung zu keiner Einkommensteuer 1973 geführt habe. Im Streitfall würde die Einbeziehung der Vorsteuerbeträge als Werbungskosten und die spätere Rückerstattung derselben unter die Mieteinnahmen zu einer ungerechten Besteuerung führen, da in der Regel die Erstattung der bezahlten Vorsteuerbeträge nicht in demselben Veranlagungszeitraum erfolge. Im Falle einer Abtretung der Vorsteuerbeträge an die Bauhandwerker würden weder Ausgaben noch Einnahmen an...

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