Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer Entschädigung über mehrere Veranlagungszeiträume; Vereinbarung einer Sachabfindung durch Firmenwagengestellung neben der Barabfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt, ist eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

2. Überlässt ein Arbeitgeber einem aus dem Arbeitsverhältnis gegen Barabfindung ausscheidenden Arbeitnehmer für noch 15 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen, der sich aufgrund der Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer steuerlich nicht auswirkt und dessen Nutzungswert nur 5,11 v.H. gegenüber der Barabfindung beträgt, kann die Entschädigung ausnahmsweise, obwohl sie durch den Firmenwagen in nicht nur einem Veranlagungszeitraum zufließt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Vergleich mit der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung: Unschädlichkeit der Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgütern für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes).

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen XI R 80/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gegeben sind.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Eltern. Ihr Vater war Angestellter beim A... S.... Konzern. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch die A... S...- Verlag GmbH und Co KG auf den 31. Dezember 1992 gekündigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht kam es am 23. November 1992 zu einem Vergleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Vater der Klägerin. Im Rahmen dieses Vergleichs einigten sich die Beteiligten auf folgende Punkte:

㤠1

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.12.1992 beendet ist.

§ 2

Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Kläger die geschuldeten Leistungen aus dem Arbeitsvertrag, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bleibt er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung bestehenden und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zu erwartenden Urlaubs.

§ 3

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Sozialabfindung gemäß § 9, 10 KSchG in Höhe von 450.000,–. Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Im Falle des vorzeitigen Todes des Klägers geht diese auf die Erben über.

§ 4

Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum 31.03.1994 die Leasingraten sowie die Steuer und Versicherung des BMW 325 i Coupe, bestellt bei der Firma Autohaus ... zu tragen. Der bis dahin auf die Beklagte lautende Leasingvertrag wird nach diesem Zeitpunkt von dem Kläger übernommen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die darüber hinausgehende Regelung, wonach die Kosten für das vom Kläger bestellte Sonderzubehör an diesem Fahrzeug von diesem selbst getragen werden müssen, hiervon unberührt bleibt.

§ 5

Mit der Erfüllung der vorgenannten Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. ......”

In der für das Jahr 1992 abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte die Mutter der Klägerin als Rechtsnachfolgerin für den am 19. Dezember 1993 verstorbenen Vater der Klägerin Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 151.685 DM sowie eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 420.000 DM. Die auf die Entschädigung entfallende Steuer wurde im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 29. April 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz ermittelt. Im Rahmen einer bei der A.... S.... Verlag GmbH & Co KG durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde der Vergleich zwischen dem Vater der Klägerin und der A.... S.... Verlag GmbH & Co bekannt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer kam aufgrund der Formulierung in § 4 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zu der Überzeugung, dass sich die Entschädigung über den Zeitraum 1992 bis 1994 erstreckt habe. Die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung lagen daher nach Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers nicht vor. In einem Haftungsbescheid gegenüber der A... S...- Verlag GmbH & Co KG wurde daher die Differenz zwischen dem halben Steuersatz und dem vollen Steuersatz nacherhoben. Ebenso wurde die Steuer, die auf die Leasingraten des Pkws entfielen, vom Arbeitgeber nacherhoben, da sich dieser im Rahmen der Prüfung bereit erklärt hatte insoweit die entsprechende Lohnsteuerschuld zu übernehmen.

Gegen den Haftungsbescheid wandte die A...S....- Verlag GmbH & Co KG ein, dass die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen würden. Daraufhin fertigte der Lohnsteuer-Außenprüfer eine Prüfungsmitteilung an den Beklagten, worin er darauf hinwies, dass die Abfindungsza...

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