rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1989

 

Tenor

I. Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1989 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 12. März 1992 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

III. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer (ESt) 1989 in Höhe von 1.000 DM ermessensfehlerfrei festgesetzt wurde.

Die 1942 und 1944 geborenen Kläger (Kl.) sind verheiratet. Sie haben einen im Jahr 1963 geborenen Sohn, der im streitigen Veranlagungszeitraum 1989 in München studierte. Die Kl. wohnten bis Ende 1989 in D. wo die Klägerin (Klin.) ein Hotel garni betrieb, das sie zum 30. November 1989 verkaufte. Hierdurch entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 187.557 DM. Außerdem erzielte sie im Jahr 1989 aus dem Hotel einen laufenden Gewinn in Höhe von 10.286 DM. Der Kl. war bis Ende 1989 in D. im dortigem … Krankenhaus als Verwaltungsdirektor tätig. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Jahr 1989 101.095 DM und das zu versteuernde Einkommen der Kl. 289.682 DM.

Ende 1989/Anfang 1990 zogen die Kl. von D. in das M. (Landkreis …) um, wo der Kl. seither als Verwaltungsleiter am K. angestellt ist.

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 1989 wurden sie von ihrem in … N. ansässigen Prozeßbevollmächtigten steuerlich beraten. Für die Abgabe der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1989 gewährte ihnen das beklagte Finanzamt (FA) eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1991. Nach Ablauf dieser Frist erinnerte es die Kl. mit Schreiben vom 15. März 1991 an die Abgabe der Erklärung und setzte hierfür eine Frist bis zum 25. April 1991. Mit Verfügung vom 28. Mai 1991 drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 100 DM an, falls die ESt-Erklärung nicht bis zum 21. Juni 1991 abgegeben werde. Die ESt-Erklärung 1989 ging am 03. Juni 1991 beim FA ein.

Durch Bescheid vom 12. September 1991 setzte das FA die ESt 1989 auf 67.285 DM fest, was aufgrund des o.a. Veräußerungsgewinns zu einer Abschlußzahlung von 44.993 DM führte. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.340 DM und Zinsen zur ESt 1989 in Höhe von 1.347 DM fest.

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages legte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. am 01. Oktober 1991 mit der Begründung Beschwerde ein, durch den gleichzeitigen Ausfall von drei Mitarbeiterinnen wegen Schwangerschaft hätten die Steuererklärungen nicht so zügig wie gewohnt bearbeitet werden können. Auf dem Arbeitsmarkt sei leider kein Ersatz zu bekommen. Er habe statt bei dem nunmehr zuständigen FA … versehentlich beim bisher zuständigen FA D. einen Fristverlängerungsantrag bis zum 30. April 1991 gestellt. Nach allgemeiner Übung der bayerischen Finanzverwaltung würden nach diesem Zeitpunkt keine Fristverlängerungsanträge mehr gestellt. Er bitte die außergewöhnliche Situation seines Büros zu berücksichtigen. Mit drei Schwangerschaften gleichzeitig und der Situation auf dem Arbeitsmarkt könne kurzfristig kein Steuerbüro fertig werden. Er habe bei sämtlichen Finanzämtern, mit denen sein Büro zu tun habe, volles Verständnis hierfür gefunden.

Auf den Einspruch der Kl. hin setzte das FA die ESt 1989 durch Bescheid vom 10. Januar 1992 auf 65.378 DM herab, was zu einer Verringerung der Abschlußzahlung um 1.907 DM auf 43.026 DM führte. Gleichzeitig setzte es den Verspätungszuschlag um 40 DM auf 1.300 DM und die Zinsen zur ESt 1989 auf 1.271 DM herab.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) … reduzierte den Verspätungszuschlag in der Beschwerdeentscheidung vom 12. März 1992 auf 1.000 DM und wies die Beschwerde im übrigen mit der Begründung zurück, der Verspätungszuschlag sei dem Grunde, nach gerechtfertigt, da die Kl. die am 28. Februar 1991 abgelaufene Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 1989 um mehr als drei Monate und damit erheblich überschritten hätten. Dieses Fristversäumnis sei weder durch die personellen Schwierigkeiten im Büro ihres steuerlichen Beraters noch durch einen bei einem unzuständigen FA gestellten Fristverlängerungsantrag entschuldigt. Ein Fristverlängerungsantrag liege dem FA … nicht vor. Den Kl. hätte aufgrund der nochmaligen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und der Androhung von Zwangsgeld bekannt sein müssen, daß das FA keine weitere Fristverlängerung gewährt habe. In Abwägung der in § 152 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) genannten Gesichtspunkte sei der Verspätungszuschlag auf 1.000 DM herabzusetzen. Das entspreche rd. 1,5 v. H. der festgesetzten Steuer. Eine niedrigere Festsetzung sei im Hinblick auf die erhebliche Dauer der Fristüberschreitung und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Steuererklärung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge