rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Überentnahmen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 Abs. 4a EStG ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 1999 anzuwenden (keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG). Das gilt auch für die Berücksichtigung der Über- bzw. Unterentnahmen; dabei ist bei den Überentnahmen stets von Jahresanfangsbestand zum 1.1.1999 von 0 DM auszugehen (keine Berücksichtigung eines Anfangsbestands an Unter- bzw. Überentnahmen aus den Jahren vor 1999).

 

Normenkette

EStG 1999 § 4 Abs. 3, 4a, § 52 Abs. 11 Sätze 1-2; EStG 2001 § 52 Abs. 11 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 23/05)

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 23/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Schuldzinsen für Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 1999.

Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte als Facharzt für Urologie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung ermittelte. Der Gewinnermittlung war eine Berechnung der Überentnahmen i.H.v. 170.173,34 DM beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Entwicklung der Unter- bzw. Überentnahmen des Klägers Bezug genommen. Bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 1999 berechnete das FA wegen der Überentnahmen einen Gewinnzuschlag i.H.v. (6 v.H. von 170.173,34 DM =) 10.210,40 DM und erhöhte im Bescheid vom 5. April 2001 den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers um diesen Betrag auf 107.046 DM.

Hiergegen legten die Kläger am 9. April 2001 mit der Begründung Einspruch ein, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei für das Kalenderjahr 1999 keine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4 a Satz 7 EStG vorzunehmen. Die Berechnung der Überentnahmen habe lediglich der Feststellung des richtigen Vertrags für das Kalenderjahr 2000 gedient. Im Änderungsbescheid gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vom 9. Oktober 2001 berücksichtigte das FA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzlich geltend gemachte Abschreibungen und wies den Einspruch gegen die Hinzurechnung von Schuldzinsen für Überentnahmen durch Entscheidung vom 6. November 2001 als unbegründet zurück. Es hielt daran fest, dass § 4 Abs. 4 a EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 1999 anzuwenden sei.

Zur Begründung der am 23. November 2001 erhobenen Klage lassen die Kläger folgendes vortragen: Abweichend von der bisherigen Regelung ergebe sich eine Aufzeichnungspflicht für Entnahmen und Einlagen in Geld bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aus § 4 Abs. 4 a EStG i.V. mit § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG. Danach bestehe diese Aufzeichnungspflicht ab dem Veranlagungszeitraum 2000. Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückwirkung eines Gesetzes seien die Aufzeichnungen der Geldentnahmen und Geldeinlagen erst ab dem Jahr 2000 zu erfüllen, so dass die Vorschrift erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 anwendbar sei. Soweit der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben zur Anwendung des § 4 Abs. 4 a EStG (BStBl I 2000, 588, Tz. 38) davon ausgehe, dass ggf. die Gewinnhinzurechnung zu schätzen sei, sei dies nichts anderes als eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung einer Rechtsnorm. Im Übrigen sei zu beachten, dass § 4 Abs. 4 a EStG nicht auf den Fall der bisherigen Zweikontenmodelle uneingeschränkt anzuwenden sei. Unstreitig sei nämlich, dass § 4 Abs. 4 a EStG nicht im Bereich der Überschusseinkünfte Anwendung finden könne, bei denen die Grundsätze des Zweikontenmodells grundsätzlich anwendbar seien. Gehe man hiervon aus, so bedeute dies, dass die bisherigen Grundsätze des Zweikontenmodells anzuwenden seien. Dies habe zur Konsequenz, dass im Streitfall die Zinsen unstreitig als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, weil die Betriebseinnahmen die Entnahmen überstiegen. Für den Fall, dass dem Antrag des FA entsprochen werde, sei der Anfangsbestand der Überentnahmen zum 1. Januar 1999 zu ermitteln.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid vom 9. Oktober 2001 erneut zu ändern und die geltend gemachten Schuldzinsen wie erklärt als Betriebsausgaben anzuerkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gesetzliche Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gelte nach § 4 Abs. 4 a Satz 7 EStG auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG sei die Pflicht zur Aufzeichnung von Entnahmen und Einlagen i.S.v. § 4 Abs. 4 a Satz 7 erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen. Nachdem vorliegend die Entnahmen un...

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