rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse und an eine Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Beiträgen des Schweizer Arbeitgebers an eine Stiftung fehlt die Arbeitslohnqualität, wenn die Stiftung als patronaler Wohlfahrtsfonds lediglich reine Ermessensleistungen ausrichtet, auf die kein Anspruch des Arbeitnehmers/Destinatärs besteht.

3. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.

4. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag an die Schweizer Pensionskasse ist nicht nach § 3 Nr. 62 EStG als Lohnzuwendung steuerfrei, da die die Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse für die berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers geleistet wurden. Der Arbeitgeberanteil zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen nicht als Beitrag zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet, sondern „fremdnützig” direkt und allein zugunsten der jeweils aktuell Leistungsberechtigten.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 15a; BVG Art. 37 Abs. 1; FZA Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2013; Aktenzeichen VI R 6/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1997-2001 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger haben ein Kind, die am xx.xx. 2000 geborene Tochter, M. Die Kläger haben ihren Wohnsitz, ihre ständige Wohnstätte und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland.

Die am yy.yy. 1966 geborene Klägerin erzielte in Streitjahren 1997-1999 als Friseurin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber war im Inland ansässig. Ihre Arbeitsstätte befand sich ebenfalls im Inland. In den Streitjahren 2000 und 2001 erzielte sie als Hausfrau keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Der am zz.zz. 1966 geborene Kläger hat die Ausbildung zum Diplom-Chemiker absolviert. Anschließend wurde ihm am … 1994 von der Universität Gesamthochschule A der akademische Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) verliehen. Vom … 1995 bis zum xxxxxxx 1997 wurde er von der C-AG, deren Sitz sich in Basel befand, als Postdoktorand in der Proteinchemie in der Pharma Forschung Basel beschäftigt. Ab dem xxxxx 1996 war Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertrag vom 23. April/2. Mai 1996. Vom … 1999 war der Kläger am S. Institute in x, USA unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der C-AG beschäftigt.

Die C-AG wurde am 22. Februar 2000 im Schweizerischen Handelsregister gelöscht. Zuvor war sie aufgelöst worden durch die Generalversammlung vom 24. April 1996 infolge der Fusion gemäß Art. 748 (a.F.) des Obligationenrechts vom 30. März 1911 –OR– mit der N-AG AG, Basel. Im Jahr 1996 fusionierten im Übrigen die C-AG und die S-AG. Es entstand als neue Gesellschaft die N-AG. Die Arbeitsverhältnisse gingen im Rahmen der Fusion auf die übernehmende Gesellschaft (im Streitfall: die N-AG bzw. Arbeitgeberin–) über (Hinweis auf den Arbeitsvertrag des Klägers mit der N-AG vom 8./15. Dezember 1997). Der Kläger ist seither (ab dem 1. Januar 1997) bei der N-AG beschäftigt.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit der C-AG am … 1994 trat der Kläger in die Pensionskasse C ein (vgl. zu den Schweizer Rechtsgrundlagen: Brühwiler in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Aufl. –im Folgenden: Meyer/Bearbeiter– M § 18 Rn. 72, mit Nachweisen zum Schweizer Schrifttum und zur Schweizer Rechtsprechung; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 –BVV 2– Systematische Sammlung des Bundesrechts –SR– 831.40, www.admin.ch, unter „Direkt zu Bundesgesetze”; Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 –BVG– SR 831.49; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts –BGer– vom 16. März 1992 in Sachen M. gegen BVG-Sammelstiftung der Basler-Leben für die berufliche Vorsorge im Kanton Freiburg und Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Freiburg, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts –BGE– 118 V 35, Erwägungen zu 2.a, www.bger.ch). Das Versicherungsverhältnis/Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse C war ohne weiteres die gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der C-AG (Meyer/Brühwiler, a.a.O., M § 1...

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