Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen VIII R 25/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 Einkommensteuergesetz –EStG–), fürsorglich die Berücksichtigung von laufenden Verlustanteilen aus einer stillen Beteiligung bzw. die Abschreibung dieser stillen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, zum anderen die Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Verlust der stillen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger hatte sich als Gesellschafter an der am 07. Oktober 1983 gegründeten Firma S. GmbH, deren Stammkapital 100.000,– DM betrug, mit einem Anteil von nominell 3.000,– DM beteiligt. Am 06. Juli 1984 schloß er mit der GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, worin er sich verpflichtete, einen Betrag von 72.418,50 DM als stille Einlage zu erbringen (§ 1). Dafür sollte der Kläger am Gewinn und Verlust mit 20 v.H., höchstens mit 40.000,– DM beteiligt sein (§ 3). Der Auseinandersetzungsanspruch des Klägers als stiller Gesellschafter beschränkte sich auf die Rückzahlung seiner Einlage sowie den ihm zustehenden, noch nicht ausbezahlten Gewinnanteil lt. der auf den Beendigungstag aufzustellenden Steuerbilanz (§ 4). Bei der Feststellung des Jahresabschlusses und bei der Gewinnverteilung sollte ihm ein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht nicht zustehen (§ 6). Durch Vertrag vom 30. September 1985 wurde die stille Beteiligung um 10.000,– DM auf 82.418,50 DM erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verträge Bezug genommen.

Zuvor hatte der Kläger bereits am 25. Oktober 1984 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 50.000,– DM übernommen, durch die alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen die GmbH abgesichert werden sollten.

Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war seit deren Gründung bis 28. März 1985 und wiederum ab 25. Juni 1986 der Gesellschafter … (W.), in der Zwischenzeit der Kläger. Am 06. Mai 1987 stellte W. den Antrag, über das Vermögen der GmbH den Konkurs zu eröffnen. Mit Beschluß vom 29. Juli 1987 lehnte das Amtsgericht … die Konkurseröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Am 25. Juli 1988 wurde die GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Im Jahre 1989 wurde der Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Die GmbH hatte für die Jahre 1985 bis 1987 keine Steuererklärungen abgegeben, weshalb das beklagte Finanzamt (FA) bei den Körperschaftsteuer-Veranlagungen jeweils ein zu versteuerndes Einkommen von 0,– DM zugrunde legte.

In der Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1986 machten die Kläger aus der stillen Beteiligung des Klägers u.a. einen Verlustanteil mit einem geschätzten Betrag von 40.000,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. In der Erklärung für das Folgejahr erklärten sie sodann infolge des Konkurses der GmbH einen Abschreibungsverlust in Höhe von 25.321,– DM, den sie wie folgt errechneten:

Gesamtbetrag der stillen Beteiligung

82.418,– DM

./. Abschreibung 1985

17.187,– DM

./. Abschreibung 1986

40.000,– DM

Abschreibung 1987

25.231,– DM

In den ESt-Erklärungen für 1988 bis 1990 machten die Kläger schließlich Schuldzinsen für die Finanzierung der stillen Beteiligung (1988: 5.847,74 DM, 1989: 5.773,82 DM und 1990: 5.324,96 DM) sowie solche für die Bürgschaftsinanspruchnahme (1989: 3.312,31 DM, 1990: 2.502,41 DM) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen geltend.

Bei Durchführung der ESt-Veranlagung für die Streitjahre versagte das FA den geltend gemachten Verlusten für 1986 und 1987 die steuerliche Anerkennung, da der Kläger die angeforderten Gewinnermittlungen der GmbH nicht vorgelegt hatte. Außerdem berücksichtigte es in den Jahren 1988 bis 1990 die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten (ESt-Bescheide für 1986 bis 1989, jeweils vom 16. Oktober 1990 und ESt-Bescheid für 1990 vom 14. Oktober 1991).

Die Einsprüche blieben insoweit ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 01. Dezember 1992).

Hiergegen richtet sich die am 04. Januar 1993 (Montag) beim beklagten FA eingegangene Klage, das diese an das Finanzgericht weitergeleitet hat. Mit ihr machen die Kläger zunächst Verluste aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an der GmbH, fürsorglich laufende Verluste aus der stillen Beteiligung bzw. die Abschreibung dieser stillen Beteiligung, sodann Schuldzinsen für den Beteiligungserwerb sowie die Bürgschaftszahlung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen geltend.

Im einzelnen tragen sie vor, der Kläger habe – trotz einer nominellen Beteiligung von lediglich 3 % – durch di...

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