Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Keine Übernahme erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG durch verbliebene Mitgesellschafter. einheitlicher und gesonderter Feststellung von Bosteuerungsgrundlagen für 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle des Ausscheidens eines GbR-Gesellschafters geht dessen anteilige Berechtigung zur Absetzung nach § 7h EStG aufgrund der Personenbezogenheit des Anspruchs nicht auf die verbliebenen Gesellschafter über.

 

Normenkette

EStG §§ 7h, 7a Abs. 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen IX R 50/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümerin des Gebäudes …

Das 1920 errichtete Gebäude liegt im dortigen Sanierungsgebiet „Stadtkern”. Die Klin führte in den Vorjahren Sanierungsmaßnahmen durch, die 1993 abgeschlossen wurden. Hierfür wendete sie … DM auf, wobei sie einen Sanierungszuschuß in Höhe von … DM erhielt. Die Große Kreisstadt … stellte ihr am 17. Oktober 1994 eine Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus. Dementsprechend beantragte und erhielt sie im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte 1993 bis 1995 aus dem Objekt eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 h EStG in

Bis zum 31. Dezember 1995 waren folgende Gesellschafter mit nachstehenden Anteilen an der Klin beteiligt:

25,00 %

50,00 %

12,50 %

12,50 %

Zum 31.12.1995 schied der Gesellschafter … aus der Klin aus. Die verbliebenen Gesellschafter erwarben durch Zahlung von … DM an den ausgeschiedenen Gesellschafter dessen Anteile entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote. Die Beteiligungsverhältnise der GbR stellen sich demzufolge seit 1. Januar 1996 wie folgt dar:

28,57 %

57,15 %

14,28 %

In ihrer am 20. Januar 1997 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen machte die Klin wie in den Vorjahren eine AfA nach § 7 h EStG in Höhe von … DM geltend. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 10. März 1997 kürzte der Beklagte (Bekl) die AfA nach § 7 h EStG auf … DM unter gleichzeitiger Erhöhung der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auf … DM. Dagegen legte die Klin rechtzeitig Einspruch ein, den der Bekl mit seiner Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1997 als unbegründet zurückwies.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klin vor, zu Unrecht habe der Bekl die AfA nach § 7 h EStG gekürzt. Durch das Ausscheiden des Gesellschafters … sei nur eine Änderung in der Höhe der Beteiligung eingetreten. Nicht geändert habe sich hingegegen, daß die Gesellschafter der Klin gemeinsam die Sanierungsaufwendungen getragen hätten und gesamtheitlich auch Bauherren hinsichtlich der gesamten ursprünglichen Sanierungskosten gewesen seien. Das Ausscheiden des Gesellschafters … habe sich auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene abgespielt und stelle keinen kaufrechtlichen Erwerbsvorgang dar. Dies werde auch daraus deutlich, daß für einen derartigen Eigentumswechsel keine Grunderwerbsteuer anfalle.

Nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die Personengesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sei Subjekt der Einkunftserzielung. Für die Besteuerung der Gesellschafter sei deshalb nur die Zurechnung der steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Gesellschaft verwirklicht habe, erforderlich. Folglich sei der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln. Dabei seien auch die Abschreibungen zu berücksichtigen. Denn im vorliegenden Falle sei die GbR ja selbst Bauherrin gewesen.

Nur wenn erhöhte Abschreibungen von persönlichen Merkmalen abhängig seien, die nur natürliche Personen ausweisen könnten, könne sich überhaupt die Frage stellen, ob auch die Gesellschafter, die diese persönlichen Merkmale nicht aufwiesen, von der erhöhten Abschreibung profitieren könnten. Im vorliegenden Falle gebe es aber für die Denkmalschutzabschreibung kein spezielles persönliches Merkmal.

Klargestellt werde diese Rechtslage auch durch das Fördergebietsgesetz (FördG), das in § 1 Satz 2 bestimme, daß bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft trete. Da man davon ausgehen könne, daß der Gesetzgeber die Vornahme erhöhter Absetzungen bei Personengesellschaften einheitlich und damit gleich habe regeln wollen, werde daraus ersichtlich, daß Träger und Subjekt der erhöhten Abschreibungen bei Personengesellschaften die Gesellschaft sei und nicht der einzelne Gesellschafter.

Die Klin beantragt,

  1. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 10. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1997 dahingehend zu ändern, daß die AfA nach § 7 h EStG mit … DM angesetzt wird sowie
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Ein...

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