rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.1988; Aktenzeichen I R 114/84)

 

Tenor

1. Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom … der Körperschaftsteuerbescheide 1974 vom … und 1975 vom …, der Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs auf 1.1.1975 und 1.1.1976, beide vom …, der Vermögensteuerbescheide 1975 und 1976, beide ebenfalls vom … werden folgende Steuern festgesetzt bzw. folgende Besteuerungsgrundlagen festgestellt:

  1. Die Körperschaftsteuerschuld 1974 wird auf … DM festgesetzt.
  2. Die Körperschaftsteuerschuld 1975 wird auf … DM festgesetzt.
  3. Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1975 wird auf … DM festgestellt, die Vermögensteuerschuld 1975 auf … DM festgesetzt.
  4. Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1976 wird auf … DM festgestellt, die Vermögensteuerschuld 1976 auf … DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig sind zwei Punkte:

(1)

Die Bewertung von niedrig verzinslichen Darlehensforderungen an Arbeitnehmer der Klägerin (Klin) in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 KStG a.F., § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und in der Vermögensaufstellung (§ 109 Abs. 4 BewG).

(2)

Die Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und beweglichen Wirtschaftsgütern im Fall von Schranktrennwänden.

1. Die Klin, …, gewährte einigen ihrer Betriebsangehörigen langfristige Darlehen für den Wohnungsbau zu einem Zinssatz von … v.H. bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta. Im Außenprüfungsbericht vom 4.8.1977 ist ausgeführt, die Betriebsprüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den niedrig verzinslichen Arbeitnehmerdarlehen Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstünden. In den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1974 und 1975 setzte die Klin diese Darlehensforderungen nicht mit den Nennwerten (31.12.1974: … DM; 31.12.1975: … DM) an, sondern mit den Barwerten (31.12.1974: … DM; 31.12.1975: … DM). Die Barwerte wurden nach der Zinsdifferenzmethode in der Weise ermittelt, daß der Nennwert der Forderungen um die Kapitalwerte des Zinsverlustes bei Annahme eines üblichen Zinssatzes von … v.H. gekürzt wurde. Die auf die geschilderte Weise ermittelten Bilanzansätze übernahm die Klin auch in die Vermögensaufstellungen auf den 1.1.1975 und 1.1.1976.

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte sich bei Erlaß der angefochtenen Bescheide dagegen auf den Standpunkt, zwar liege der Teilwert der niedrig verzinslichen Arbeitnehmerforderungen nach den Verhältnissen des Streitfalles (Zusammentreffen von ungewöhnlich niedriger Verzinsung und längerer Unkündbarkeit) unter dem Nennwert; der niedrigere Teilwert entspreche auch – wie die Klin annehme – dem Barwert; bei Ermittlung des Zinsverlustes sei jedoch nicht von einem üblichen Marktzinssatz von … v.H. auszugehen, sondern von der Differenz zwischen dem Zinssatz von … v.H. (der bewertungsrechtlich die Annahme einer ungewöhnlich niedrigen Verzinsung rechtfertige) und dem tatsachlich darunter liegenden Zinssatz von … v.H.. Das FA erhöhte demgemäß die Wertansätze der niedrig verzinslichen Arbeitnehmerdarlehen um … DM (31.12.1974) bzw. … DM (31.12.1975).

2. Die Klin errichtete in den Jahren ab 1970 für ihre Hauptstelle in … in mehreren Bauabschnitten einen Neubau. Der Planung des Hauptstellengebäudes lag das architektonische Konzept des Großraumbüros zugrunde; entsprechend den Erfordernissen des … wurde das Gebäude mit „beweglichen” Trennwänden, Schranktrennwnden und Einbauschränken ausgerüstet.

Im 1. Obergeschoß des Hauptstellengebäudes sind in einem offenen Großraumbüro („Großraum”) die meisten der Fachreferate (z.B. der … und die …) untergebracht. Lediglich den Sachbearbeitern, deren Tätigkeit einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegt (wie beispielsweise …), stehen abgeschlossene Raumteile („Zimmer”) zur Verfügung, die durch Wände untereinander, zum Großraum und zum Treppenhaus hin abgetrennt sind. Vom Großraum und vom Treppenhaus aus gesehen bilden die abgetrennten Zimmer eine über Eck verlaufende, edelholzfurnierte Wand, die die zu den einzelnen Zimmern führenden Türen enthält. Auf die von der Klin vorgelegten Bauzeichnungen und Nr. 1 der eingereichten Lichtbilder wird Bezug genommen. An anderer Stelle des Großraums befinden sich Wandverkleidungen in entsprechender Edelholzausführung.

Abgesehen von den (Gebaude-) Außenwänden bestehen die Wände der abgetrennten Zimmer teils aus Schrankwänden, die aus Teilen („Schrankelementen”) eines genormten Raummöbelprogramms für gewerbliche Zwecke der Firma … in … zusammengesetzt wurden, teils aus einfachen Trennwänden. Die genormten Schrankelemente, die mannigfaltig variiert werden können, sind am Boden, an der Decke über eine Abschottung ...

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