Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen I R 54/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wies in der Bilanz unter der Position Forderungen an Kreditinstitute u.a. Schuldscheindarlehen (SchD) aus. Sie setzte als Anschaffungskosten der derivativ erworbenen SchD die tatsächlich auf gewendeten Beträge an. Sie nahm zum 31.12.1981 Teilwertabschreibungen vor, und zwar auf der Grundlage des Marktwerts von in Ausstattung, Laufzeit und Bonität des Schuldners vergleichbaren SchD. Sie meinte, die Kapitalforderungen aus den SchD seien eher einem festverzinslichen Wertpapier des Umlaufvermögens als einer Kapitalforderung gleichzustellen. Der Preis der Forderungen werde im Telefonverkehr der Kreditinstitute präzise bestimmt. Die Bewertung müsse deshalb auch der dieser Wirtschaftsgüter entsprechen.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Teilwertabschreibung nach einer Außenprüfung (AP) in dem nach § 164 Abs. 2 AG geänderten Körperschaftsteuer (KSt) -Bescheid vom 8.5.1987 ab.

Am 10.6.1987 legte die Klin dagegen Einspruch ein.

Sie machte geltend, Wirtschaftsgüter des nichts abnutzbaren Anlagevermögens der hier vorliegenden Art seien unter Beachtung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten könne der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Ein niedrigerer Teilwert komme dann in Betracht, wenn zwischen dem Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag Umstände eintreten, die die Annahme rechtfertigten, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsguts unter den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Unternehmens liegen. Wenn der Steuerpflichtige in einem solchen Fall das Vorliegen der die Teilwertabschreibung rechtfertigenden Umstände und ihre kostenmäßige Auswirkung nachweisen könne, so sei die begehrte Abschreibung anzuerkennen.

Die SchD seien deshalb in Anlehnung an die Kursnotierungen von in Ausstattung, Laufzeit und Bonität des Schuldners vergleichbaren Pfandbriefen und ähnlichen Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Emissionsinstitute zu bewerten. Diese Papiere würden maßgeblich nach dem jeweils geltenden Marktzins bewertet. Dem Verhältnis von Zinskondition und Marktzins des jeweiligen SchD würde auch der gedachte Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Rechnung tragen. Danach bestimme sich der steuerliche Teilwert des SchD nach dem Marktzins am Stichtag für Forderungen gleicher Fälligkeit (Urteil des FG München vom 1.12.1987 VII 31/86). Eine Teilwertabschreibung unter dem Gesichtspunkt der Bonitätsveränderung begehrte die Klin ausdrücklich nicht.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FA meinte, SchD als Forderungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.

Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, nunmehr in § 255 Abs. 1 HGB definiert, seien alle Aufwendungen einschließlich der Nebenkosten, die geleistet würden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden könnten. Demgemäß sei beim Kauf einer Geldforderung der bezahlte oder geschuldete Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten als Anschaffungskosten anzusetzen, auch wenn er vom Nennbetrag der erworbenen Forderung abweiche (Döllerer, IbFfSt 1976/1977, 196 ff; 199; Blümich/Falk/Kommentar zum EStG, § 6 Anm. 1137; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 6 Anm. 908 E 464; Littmann, EStG-Kommentar, § 6 Anm. 316319; Schmidt-Glanegger, EStG-Kommentar, § 6 Anm. 86; Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 Rz. 402). Danach bildeten die von der Klin beim Erwerb der SchD aufgewendeten Beträge die Anschaffungskosten.

Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten könne der niedrigere Teilwert, bei voraussichtlich dauernder Wertminderung müsse der niedrigere Teilwert angesetzt werden (gemäßigtes Niederstwertprinzip, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB). Dies gelte für Wertpapiere des Anlagevermögens gleichermaßen wie für dem Anlage vermögen zuzurechnende, im Wege der Zession erworbene Forderungen.

Eine Teilwertabschreibung könne nicht mit den Kursnotierungen der in Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren festverzinslichen Wertpapiere begründet werden. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24.1.1990 I R 157/85, I R 145/86, BFHE 159, 494, BStBl II 1990, 639 sei eine Teilwertabschreibung auf Kreditforderungen eines Kreditinstituts nicht gerechtfertigt, weil der das Unternehmen fortführende gedachte Erwerber eines Kreditinstituts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im Rahmen des Gesamtkaufpreises die einzelne Kreditforderung des Instituts in der Regel auch dann mit dem Nennwert vergüten würde, wenn der vereinbarte Zins unter dem am Bilanzstichtag für Ausleihungen...

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