Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.1994; Aktenzeichen XI R 45/93)

 

Tenor

I. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 25. Januar 1989 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1989 werden aufgehoben.

II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Vorbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) den Umsatzsteuer (USt)-Bescheid für 1978 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Der Kläger (Kl.) ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … (S-Ltd.) mit Sitz in Hamilton/Bermudas. Die Geschäftstätigkeit der S-Ltd. umfaßte im Erhebungsgebiet die langfristige Vermietung eines Appartement- und Hotelkomplexes in W..

Den Appartement- und Hotelkomplex hatte die S-Ltd. von den Firmen … (D-KG) und … (D-GmbH) erworben. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Juni 1975 war ein Kaufpreis von 15.250.000 DM zuzüglich USt von 2.475.000 DM vereinbart worden. Der Kaufpreis setzte sich folgendermaßen zusammen:

Grundstücke

10'550.000 DM

Einrichtungsgegenstände

4'700.000DM

15.250.000 DM.

Durch notariellen Vertrag vom 09. April 1976 wurde der Kaufpreis auf 11.641.882,29 DM herabgesetzt und zwar:

Grundstücke

6'941.882,29 DM

Einrichtungsgegenstände wie bisher

4'700.000,–DM

11.641.882,29 DM.

Der Kaufpreis sollte nunmehr ausschließlich durch Schuldübernahmen getilgt werden.

Die S-Ltd. vermietete den Appartement- und Hotelkomplex zunächst im ganzen an die D-KG, verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze und optierte zur Regelbesteuerung. Nachdem die D-KG ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht nachgekam, nahm die S-Ltd. ab Mai 1976 selbst die ebenfalls steuerpflichtig behandelte Vermietung der einzelnen Einheiten der Anlage vor.

Über das Vermögen der S-Ltd. wurde durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 14. September 1976 das Konkursverfahren eröffnet. Zuvor war durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 23. August 1976 das Konkursverfahren für die D-KG eröffnet worden.

Auf den Kaufpreis für den Appartement- und Hotelkomplex wurden von der S-Ltd. insgesamt 9.051.358 DM entrichtet. Hieraus begehrte sie für das Jahr 1975 in Höhe von 897.213,83 DM den Vorsteuerabzug, den das FA mangels Vorlage der entsprechenden Originalrechnung mit gesondertem Steuerausweis ablehnte. Gegen diese Entscheidung erhob der Kl. am 17. Juli 1978 Klage vor dem Finanzgericht –FG– (Az. III K 244/78).

Den Appartement- und Hotelkomplex veräußerte der Kl. aufgrund eines notariellen Vertrages vom 21. Februar 1978 an die …bank AG zum Kaufpreis von 9 Mio DM. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die Grundstücke und die Einrichtungsgegenstände erfolgte in dem Vertrag nicht. Für die Veräusserung nahm der Kl. hinsichtlich der Grundstücke die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch. Für das mitverkaufte Inventar erklärte er einen steuerpflichtigen Umsatz von 83.000 DM (netto).

Die …bank ihrerseits veräußerte die Anlage weiter an die Firma …hotel … GmbH, …. Nach dem notariellen Vertrag vom 21. Juli 1978 betrug der Kaufpreis 9.430.000 DM, wovon 100.000 DM auf das bewegliche Inventar und sonstige Ausstattungen entfielen.

Das FA hielt die Aufteilung des vom Kl. erzielten Kaufpreises für den Appartement- und Hotelkomplex nicht für angemessen.

Aufgrund der Feststellungen einer USt-Außenprüfung wurde für das Inventar schließlich ein Entgelt von 177.700 DM (netto) angesetzt (vgl. Bericht vom 20. August 1979).

In der USt-Erklärung 1978 nahm der Kl. aufgrund des teilweise steuerfreien Verkaufs des Appartement- und Hotelkomplexes für den Grundstücksanteil eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15 a UStG in Höhe von 407.701,23 DM vor. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Vorsteuer Kauf 1975

DM

DM

Gesamtbetrag

897.213,83

./. weiterhin abzugsfähiger Anteil Inventar (4.700.000/11.642.882 = 40,37 %)

362.218,41

Anteil Grundstück

534.995,42

hiervon 88/120 =

392.329,96

Vorsteuer Bauaufwand 1976

Gesamtbetrag

156,40

hiervon 100/120

130,33

Vorsteuer Bauaufwand 1977

Gesamtbetrag

16.329,58

hiervon 112/120

15.240,94

407.701,23

Das FA folgte den Angaben des Kl. und erließ am 21. März 1980 einen entsprechenden USt-Bescheid für 1978. Eine Prüfung der Vorsteuerberichtigung gem. § 15 a UStG unterblieb. Der Bescheid erging aber im Hinblick auf das wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs für den Erwerb des Appartement- und Hotelkomplexes seinerzeit noch anhängig gewesene Klageverfahren wegen USt 1975 gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Desweiteren führte das FA in einer Anlage zu dem USt-Bescheid 1978 aus:

„Um nachhaltige Rechtsfolgen zu vermeiden werden Sie gebeten, gegen den geänderten USt-Bescheid nochmals Einspruch einzulegen. Durch die Veranlagung nach Erklärung erfolgte keine Anerkennung der im anhängigen Klageverfahren geltend ...

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