Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel. Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann nicht ausgegangen werden, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Verkauf von Eigentumswohnungen lediglich formal auf die vom Verkäufer beherrschte GmbH als Zwischenerwerberin ausgelagert wurde.

2. Ein Gestaltungsmissbrauch ist danach zu verneinen, wenn die GmbH Eigentümerin der Grundstücke wird, den Erwerb selbst finanziert, die Bebauung selbst fortführt und die Begründung von Wohneigentum durch die GmbH nicht von der Bevollmächtigung des Verkäufers abhängt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen X R 48/07)

BFH (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen X R 48/07)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1993 vom 2. Mai 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2001 werden dergestalt abgeändert, dass die bisher angesetzten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel des Klägers für 1991 in Höhe von 342.602,– DM und für 1993 in Höhe von 234.695,– DM ersatzlos entfallen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500,– EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt

 

Tatbestand

Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger durch die Bebauung von zwei Grundstücken und deren anschließende Veräußerung an eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft den Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels verwirklichte.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren Gesellschafter der … GmbH Recycling-Energie- und umwelttechnischer Anlagevertrieb (… GmbH). Aus dieser Geschäftstätigkeit erzielte die … GmbH auch in den Streitjahren Umsätze. Der Kläger hielt 75 %, die Klägerin 25 % der Anteile. Als deren Geschäftsführer erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist von Beruf Kaufmann. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 erklärten die Kläger unter anderem negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem in M… gelegenen Grundstück in Höhe von 74.831,– DM für Schuldzinsen. Der Kläger hatte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 23. Februar 1990 in unbebautem Zustand für 67.500 DM erworben. Nach Bebauung mit einem 8 Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus veräußerte der Kläger dieses – ungeteilt – an die … GmbH mit Vertrag vom 18. Oktober 1991 für 2,1 Mio. DM. Diese teilte das Mehrfamilienhaus zum 6. Dezember 1991 in 8 Eigentumswohnungen auf und veräußerte sie im Zeitraum bis zum 2. Dezember 1994 an verschiedene Erwerber für insgesamt 2.247.066,– Mio. DM. Zuvor vermietete sie fünf Wohnungen zu Wohnzwecken. Ausweislich der Mietverträge wurden drei Wohnungen auf jeweils drei Jahre und ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Für 1993 erklärten die Kläger ebenfalls bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust von 34.057 DM (Schuldzinsen in Höhe von 33 857 DM und sonstige Aufwendungen von 200 DM) aus dem Grundstück M.. Die … GmbH erwarb dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 13. November 1990. In der Folge verkaufte sie es mit Vertrag vom 6. September 1991 in unbebautem Zustand für 150.000 DM an den Kläger. Nach der – teilweisen – Errichtung eines aus 9 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhauses veräußerte der Kläger das Grundstück – in teilfertigem Zustand (zu ca. 75 % fertig gestellt) – mit Vertrag vom 13. Mai 1993 für 1.596.576,– DM wieder an die … GmbH. Der Kaufpreis entsprach den bis dahin dem Kläger entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der angefallenen Schuldzinsen. Die … GmbH stellte das Mehrfamilienhaus mit Hilfe einzelner Handwerker bis zum 15. April 1994 fertig. Bereits zum 14. Juli 1993 hatte die … GmbH das Objekt in 9 Eigentumswohnungen aufgeteilt, die ab Bezugsfertigkeit bis zum 31. Dezember 1994 für 2.687.952,– DM veräußert wurden.

Durch die negative Entwicklung der … GmbH und den dadurch vorhandenen Verlustvorträgen führten die Veräußerungserlöse n...

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