Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen X R 102/95)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17. September 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1992 werden dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1990 von DM … um DM … auf DM … herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des für sie festgesetzten Kostenerstattungsbetrags leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM …

6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Steuerermäßigung für einen Ausbau im Sinne des § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der … geborene Kläger (Kl) und die … geborene Klägerin (Klin) sind Eheleute. Sie haben eine … geborene Tochter und einen … geborenen Sohn.

Die Klin erwarb mit notariellem Vertrag vom … im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter unentgeltlich das Wohnungseigentum bestehend aus … an dem Wohngebäude verbunden mit dem Sondereigentum an der … Wohnung … Gemarkung … im ersten Obergeschoß (OG) und Dachgeschoß (DG). Das von der Klin erworbene Wohnungseigentum hatte die Mutter der Klin mit notarieller Teilungserklärung vom gleichen Tage an dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Drei-Familienwohnhaus unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan des Architekten … vom … gemäß § 8 Wohnungseigentumgsgesetz gebildet. Wegen der Einzelheiten wird auf § 1 Nr. 2 der Teilungserklärung vom … und den Aufteilungsplan (Bauantrag vom …, genehmigt am … des Architekten … vom … Bezug genommen.

Das Gebäude war ursprünglich im Juli … als Zweifamilienhaus geplant worden, wobei im Dachgeschoß neben zwei Bühnenräumen nur ein als Kammer bezeichneter Raum vorgesehen war. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem am … genehmigten Baugesuch. In dem … fertiggestellten Gebäude wurde bereits im Verlauf der Bauarbeiten eine Erweiterung um eine Dreizimmerwohnung im DG beantragt, genehmigt und entsprechend eingebaut. Diese bestand aus einem Wohnraum, aus den als Kinderzimmer bzw. Abstellraum und Elternschlafzimmer bezeichneten Räumen in dem ursprünglich als größere Bühne in den Plänen vom … ausgewiesenen Raum, aus einem in den Plänen vom … als Kammer und kleinerer Bühne ausgewiesenen Bereich eingerichteten Küchenraum sowie einen WC-Raum und Badezimmer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Grundriß und Vertikal schnitt des Architekten … vom …, auf den Grundriß und Vertikalschnitt des DG in den am … genehmigten Bauantragakten vom … und den dort dargestellten früheren Grundriß der DG-Wohnung verwiesen.

Im Rahmen des von der Klin mit ihrer Mutter abgeschlossenen Schenkungsvertrags vom … hatten die Parteien u.a. bestimmt, daß aufbauend auf der Teilungserklärung vom gleichen Tag der Vertragsgegenstand sich auf das Wohnungseigentum im Aufteilungsplan Nr. 2 in seinem künftigen, nach vollzogenem Umbau sich ergebenden Umfang bezog und die Mutter im Innenverhältnis zunächst lediglich den entsprechenden Miteigentumsanteil am Grund und Boden und die alte Bausübstanz an dem Gebäude auf die Klin übertrug. Letztere ging gleichzeitig gegenüber ihrer Mutter die Verpflichtung ein, die im Bauantrag vom … dargestellten baulichen Veränderungen auf eigene Kosten durchzuführen einschließlich der Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (Außenfassade usw.).

Vor Beginn des von der Klin … begonnenen Aus- und Umbaus des Gebäudes betrug die Wohnfläche der zum Treppenhaus abgeschlossenen Drei-Zimmerwohnung im OG … qm und die im DG zum Treppenhaus hin abgeschlossene Wohnung ca. … qm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Grundrißzeichnung des OG in den Bauplänen vom … und … und wegen des DG auf die Baupläne des Bauantrags vom … sowie auf die von den Kl vorgelegte Wohnflächenberechnung für die Wohnfläche der Wohnung im OG im alten Zustand Bezug genommen. Beheizt wurde die Wohnung im OG vor der Umbaumaßnahme der Kl – wie die im Erdgeschoß – mit einem Kachelofen, der seine Wärme zum Wohnzimmer, zum Kinderzimmer und zum Eßzimmer hin abgab. Zudem befand sich im OG ein Badezimmer, % das mit einem mit Kohlen und Holz zu befeuernden Badeofen ausgestattet war. Die Küche, die über einen Elektroherd verfügte, bezog daneben ihre Wärme über die Küchentür aus dem Eßzimmer; das Eltern-Schlafzimmer, das keine eigene Wärmequelle hatte, erhielt Heizwärme über die Wohnungsflurtür. Die Wohnung im Dachgeschoß verfügte vor der Umbaumaßnahme als Heizung lediglich über einen Ölofen, wobei in dem Badezimmer ebenfalls ein mit Kohle und Holz zu befeuernder Badeofen vorhanden war. Das in den Plänen vom … im DG geplante „Elternschlafzimmer” war tatsächlich nur vom Treppenhaus zugänglich, weil die Verbindungstür zur Wohnung von dort mit einem Schrank zugestellt war und auf der Seite der Wohnung eine in den Türst...

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