Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für auf mehrere steuerliche Einkunftsarten entfallende Testamentsvollstreckergebühren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stehen Aufwendungen mit verschiedenen Einkunftsarten in Zusammenhang, sind die Werbungskosten nicht im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte, sondern nach der Veranlassung der Aufwendungen den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen.

2. Besteht ein Nachlass aus vermieteten Immobilien und Kapitalvermögen, hat der Erblasser eine längerfristige Testamentsvollstreckung angeordnet und soll der Testamentsvollstrecker dafür jährlich einen bestimmten Prozentsatz des Bruttonachlasses als Testamentvollstreckergebühren erhalten, so sind diese Gebühren nach dem Verhältnis des Wertes des Immobilienvermögens und des Kapitalvermögens am Todestag des Erblassers auf die – unbeschränkt abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie auf die – nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG 2009 nicht mehr abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aufzuteilen.

3. Eine Aufteilung der Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis der vom Testamentsvollstrecker für das Kapital- bzw. Immobilienvermögen des Nachlasses aufgewendeten Arbeitszeit kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 9 S. 1, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 32/16)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3 Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau ist Alleinerbin ihrer im Juni 2002 verstorbenen Mutter X.. Im Testament vom 22. September 1996 hatte die Mutter der Klägerin eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren durch Herrn Steuerberater Y. verfügt. Als Vergütung für die Verwaltung des Nachlasses sollte er „für jedes Jahr 1,5% vom Bruttonachlass” erhalten. Die Klägerin sollte aus den Erträgnissen des Nachlasses monatlich DM 5.000,–zur freien Verfügung erhalten.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in der A-Straße 1 und der B-Straße 2 in Z sowie umfangreiches Kapitalvermögen.

Im Rahmen eines beim Landgericht Z gegen den Testamentsvollstrecker geführten Prozesses schloss die Klägerin am 13. Juli 2007 einen Prozessvergleich ab. Danach hatte der Testamentsvollstrecker an die Klägerin monatlich einen Betrag von 5.000 Euro zu entrichten. Die Klägerin verpflichtete sich, die Höhe seines Honorars von 1,5% des Bruttonachlasswertes von 5.152.217,25 Euro für jedes Jahr seiner Tätigkeit auch für die Zukunft anzuerkennen. Die Klägerin sagte darüber hinaus zu, auch die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht mehr anzufechten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen diskutierten die Klägerin und der Testamentsvollstrecker u.a. auch die unzureichende Wertentwicklung eines Immobilienfonds bei der C-Bank sowie die Höhe des von den Mietern zu entrichtenden Mietzinses. Die Klägerin wollte erreichen, dass der Testamentsvollstrecker bei verschiedenen Mietern Mieterhöhungen auf der Grund-lage eines Mietwertgutachtens durchsetzt (vgl. i. E. Protokoll des Landgerichts Z vom 13. Juli 2007, Bl 67 ff der Rechtsbehelfsakte).

In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die an den Testamentsvollstrecker entrichteten Gebühren jeweils anteilig bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Aufteilung der Gebühren nahmen sie anhand der Vermögenswerte zum Todestag wie folgt vor:

A-Straße 1

400.000,00 Euro

8,59%

B-Straße 2

500.000,00 Euro

10,74%

Wertpapiere, Anteile

1.280.793,77 Euro

27,51%

Guthaben

2.475.141,82 Euro

53,16%

Auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfielen nach dieser Aufteilung insgesamt 19,33% der Gebühren. Den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde insgesamt ein Anteil von 80,67% der Gebühren zugerechnet.

Das Finanzamt folgte dieser Gebührenaufteilung der Kläger u.a. in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009. Während in den Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008 die Gebühren –verteilt auf die beiden Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen –in vollem Umfang (2006: 119.840 Euro; 2007: 65.300 Euro; 2008: 77.350 Euro) zum Werbungskostenabzug zugelassen worden sind, wurden die im Streitjahr 2009 angefallenen Gebühren in Höhe von insgesamt 59.500 Euro (erklärungsgemäß) nur insoweit steuermindernd berücksichtigt, als sie auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfielen (= 11.501,35 Euro). Der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Gebührenanteil von 47.998,65 Euro blieb im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 2. Februar 2011 nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unberücksichtigt. Entsprechend verfuhr das beklagte Finanzamt auch bei den Einkommensteuerbescheiden für 2010 vom 26. April 2012 und für 2011 vom 15. April 2013 und ließ nur einen Anteil von gesamt 19,33 % bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtun...

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