rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist verheiratet und hat … und … geborene Kinder. Nach den Angaben des Kl leidet dieser seit seiner Kindheit an …

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1991 machte der Kl Aufwendungen für eine Klimakur auf … als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend. Der ESt-Erklärung für 1991 war ein amtsärztliches Attest vom 16.3.1992 beigefügt, in dem dem Kl nachträglich ein Leiden bescheinigt wurde, das die Durchführung einer Klimakur auf … vom 20.4.1991 bis 11.5.1991 für die Dauer von … Wochen erfordere. Nach der Art der Erkrankung sei anzunehmen, daß Kurbedürftigkeit bestanden habe.

Das Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von … DM als agB an.

Die in der ESt-Erklärung für 1992 vom Kl beantragten Aufwendungen für eine Klimakur in Höhe von … DM berücksichtigte das FA ebenfalls als agB, und zwar ohne Vorlage eines amtsärztliches Attestes.

In der am 9.2.1994 eingereichten ESt-Erklärung für das Streitjahr 1993 beantragte der Kl u.a. erneut die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von … DM als agB für eine vom 1.5. bis 22.5.1993 durchgeführte Klimakur auf … Dabei wohnte der Kl mit seiner Ehefrau und den … Kindern in einer Ferienwohnung. In dieser wurde gekocht. Die geltend gemachten Kosten schlüsselte er wie folgt auf:

Fahrtkosten … km × 0,65 DM

… – DM

Fähre

… – DM

Kurtaxe für … Personen

… – DM

Strandkorb

… – DM

Kosten der Ferienwohnung

… – DM

Verpflegung … DM ./. 1/5

… – DM

Die geltend gemachten Kosten betrafen den Kl, dessen Ehefrau und die … Kinder. Ersatzleistungen von dritter Seite hat der Kl nach dessen Angaben nicht erhalten.

Das FA bat den Kl am 17.3.1994 um Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Kurbedürftigkeit, wie z.B. ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest. Außerdem bat das FA um Mitteilung, ob Ersatz von dritter Seite geleistet worden sei.

Daraufhin teilte der Kl dem FA am 5.4.1994 telefonisch mit, daß er im Hinblick auf die ihm anläßlich der persönlichen Abgabe der ESt-Erklärung für das Jahr 1992 im Jahre 1993 von der Sachbearbeiterin des FA erteilte Auskunft, ein amtsärztliches Attest sei nicht jedes Jahr notwendig, ein solches Attest nicht vorlegen könne. Der Kl wies in diesem Telefonat darauf hin, daß seine Ehefrau und sein Sohn ebenfalls an … litten.

Im teilweise vorläufigen ESt-Bescheid für das Streitjahr 1993 vom 27.4.1994, in dem der Kl und seine Ehefrau zusammen veranlagt wurden, berücksichtigte das FA die geltend gemachten Kosten in Höhe von … DM nicht als agB. Der Bescheid führt agB anderer Art in Höhe von … DM ./. der zumutbaren Belastung in Höhe von … DM, also … DM als nach § 33 EStG abziehbar auf.

Mit Schreiben vom 3.5.1994, eingegangen am 6.5.1994, legte der Kl gegen den ESt-Bescheid 1993 vom 27.4.1994 form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der Klimakur. Die Falschauskunft des FA dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsermittlung wurde der Kl gebeten, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß der fachgerechte Heilerfolg gewährleistet gewesen sei, etwa durch kurgemäße Tages- und Freizeitgestaltung und eine der Kur angebrachte Ernährung.

Der Kl legte solche Unterlagen nicht vor. Er führte aus, daß er aufgrund seiner … erstmals 1990 zu einem … Kuraufenthalt auf der Insel … in die dortige … gekommen sei. Während dieses Aufenthalts hätten verschiedene Grundlagen zur Linderung bzw. zur zeitweiligen Besserung der Erkrankung geführt:

  • Die Staub- und Kalkfreiheit der Seeluft
  • die besonderen Eigenschaften der in ihr enthaltenen Stoffe
  • die durch Streustrahlung verstärkte direkte Sonneneinstrahlung mit relativ hohem UV-Anteil
  • zahlreiche lebenswichtige Mineralien im Meerwasser.

Aufgrund des eingestellten Heilerfolges habe er nach Absprache mit dem behandelnden Arzt und dem Amtsarzt beschlossen, diesen Klimawechsel beizubehalten. Der Heilerfolg des maritimen Reizklimas sei wie schon 1990 auch in den darauffolgenden Jahren erzielt worden. Die Therapie habe hauptsächlich darin bestanden, sich mehrere Stunden täglich in Meeresnähe aufzuhalten. Je nach Temperatur habe er auch im Meerwasser gebadet. Zudem habe er auf eine ausgeglichene psychische Stabilität geachtet. Der Heilerfolg der Klimakur wäre sehr fraglich gewesen, wenn er sich ständig Gedanken um seine Kinder hätte machen müssen. Außerdem hätte der Sohn als Säugling und Kleinkind ebenfalls an … gelitten. Eine Besserung der Hautleidens habe sich eingestellt, wobei die … sich nun zum … hin verlagert habe. Als Nachweis fügte er ein Untersuchungsheft des Kinderarztes bei. Das … sowie die Krankenkasse hätten zu keiner der durchgeführten Klimakuren Zuschüsse bezahlt. Denn bei Kuren gäbe es eine Dreijahresbeschränkung. Demgemäß habe er für 1993 eine Kur beantragt, die jedoch erst im Frühjahr ...

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