Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwimmkurse einer privaten Schwimmlehrerin für Kinder von ein bis drei Jahren umsatzsteuerfrei. Säuglingsschwimmen für Kinder von drei bis zwölf Monaten kein „Unterricht” und damit umsatzsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einer privaten Schwimmlehrerin auf eigene Rechnung Kleinkindern im Alter von ein bis drei Jahren in Gruppen mit durchschnittlich sechs bis acht Kindern erteilter Schwimmunterricht kann als von einer Privatlehrerin erteilter Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei sein. Die Steuerbefreiung verlangt nicht, dass die Mehrheit der teilnehmenden Kinder nach Beendigung eines Kurses in der Lage ist, sich selbstständig und ohne Schwimmhilfen über Wasser zu halten oder gar eine bestimmte Schwimmtechnik (z. B. Brustschwimmen) zu beherrschen. Insoweit ist ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer das Schwimmen lernen ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert.

2. Das von der Schwimmlehrerin angebotene Säuglingsschwimmen für Kinder im Alter vom 3 bis 12 Monaten ist dagegen nicht umsatzsteuerfrei, sondern steuerpflichtig, da es nicht über eine Freizeitgestaltung hinausgeht bzw. nicht in einem strukturierten Prozess den Säuglingen Schwimmkenntnisse und Schwimmfähigkeiten vermittelt. Auch soweit die durchgeführten Übungen dazu dienen sollen, die Säuglinge an das Element Wasser zu gewöhnen, die Muskulatur zu kräftigen, Körperspannung aufzubauen, die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken oder – noch allgemeiner – die Bildung von Synapsen anzuregen, kann insoweit noch nicht von einem „Schwimmunterricht” gesprochen werden.

 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, Nr. 22 Buchst. a, b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2022; Aktenzeichen V R 35/21 (V R 35/19))

BFH (Urteil vom 15.03.2022; Aktenzeichen V R 35/21)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 und 2010 bis 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2015 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einnahmen aus den Kursen für Kinder im Alter von 12 bis 36 Monaten in folgender Höhe als steuerfrei zu behandeln sind:

Jahr

Entgelt (brutto)

2006

23.603,35 EUR

2007

20.432,55 EUR

2008

7.282,11 EUR

2010

25.811,42 EUR

2011

19.168,22 EUR

2012

24.222,59 EUR

Der Beklagte hat die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen und den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin durchgeführten Schwimmkurse für Kinder unter 3 Jahren umsatzsteuerfrei sind.

1. Die Klägerin betreibt seit dem 30. April 2004 als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene. Sie bezeichnet ihren Schwimmunterricht als „[…]”-Methode und hat sich diese Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt eintragen lassen.

Die Schwimmkurse für Kinder teilt die Klägerin nach dem Alter der Kinder ein. Dabei bildet sie Gruppen für:

  • Säuglinge im Alter von 3 bis 12 Monaten,
  • Kleinkinder im Alter von 12 bis 36 Monaten,
  • Kleinkinder im Alter vom 3. bis zum 6. Lebensjahr und
  • Kinder ab dem Alter von 5 1/2 Lebensjahren.

Darüber hinaus bietet sie für Kinder, die „das freie, sichere und angstfreie Schwimmen ohne Schwimmhilfen” beherrschen, Kurse an, die sie „[…]” nennt.

Die Größe der Gruppe beträgt im Durchschnitt sechs bis acht Kinder. Die einzelnen Schwimmstunden dauern für die Kinder bis 3 Jahren 30 Minuten, für Kinder ab 3 Jahren 40 Minuten. Eltern sind bei den Kursen mit im Wasser. Die Säuglinge im Alter von bis zu 12 Monaten werden von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter von 12 bis 36 Monaten bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die aber schrittweise zurückgenommen wird. Die Klägerin hat für jeden Schwimmkurs einen „Lehrplan” erstellt, in dem der Unterrichtsaufbau dargestellt wird. Danach unterteilt die Klägerin die einzelnen Schwimmstunden in fünf „Phasen”. Auf die dortige Beschreibung der Kursinhalte wird Bezug genommen. Di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge