rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das FA trägt die Kosten des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung, zu dem die Klägervertreterin, entsprechend belehrt, eine Entscheidung des Gerichts begehrte; die übrigen Kosten tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) erwarben mit Vertrag vom … 1994 eine damals noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung (ETW). Die in … gelegene ETW wurde am … 1994 fertiggestellt.

In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1994 beantragten die Kl die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung (VuV) aus dieser ETW in Höhe von … DM. Diesen Betrag hatten sie durch Gegenüberstellung von Einnahmen in Höhe von … DM und von Werbungskosten (WK) in Höhe von … DM errechnet, wobei sie die WK um die vom Mieter bezahlten Nebenkosten von … DM gekürzt hatten (vgl. Vermerke in Zeile 45 der Anlage V 1994).

Auf eine Antrage des Beklagten (das Finanzamt – FA) hin teilten die Kl mit, die ETW werde an den am … geborenen Sohn (S) der Kl vermietet. Ein schriftlicher Mietvertrag bestehe nicht. Die Miete werde monatlich bezahlt; dies sei den eingereichten Kontoauszugskopien zu entnehmen. Aus ihnen ergebe sich auch, daß S seit dem … 1994 monatlich … DM als Unterhalt von seinem Vater bekomme. Diese Beträge seien nur während der Arbeitslosigkeit von S geleistet worden.

S war ausweislich des Aufhebungsbescheids des Arbeitsamts vom 12.12.1994, vom … bis zum … arbeitslos gemeldet. Für diesen Zeitraum erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von … DM.

Im ESt-Bescheid 1994 vom 19.6.1995 berücksichtigte das FA den von den Kl geltend gemachten Verlust aus VuV aus der ETW in Höhe von … DM nicht. Das FA meinte, bei dem Mietverhältnis zwischen den Kl und S handle es sich um einen Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO, da die Mietzahlungen aus den Unterhaltsleistungen des Vaters getätigt worden seien. Die eigenen Bezüge des S (Arbeitslosengeld) hätten nicht ausgereicht, um seinen laufenden Lebensunterhalt (einschließlich der Mietzahlungen) und den von ihm in dem Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.12.1994 erwirtschafteten Verlust aus VuV in Höhe von … DM zu decken.

Am 21.6.1995 legten die Kl Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren trugen sie vor, das Mietverhältnis zwischen ihnen und S sei anzuerkennen, weil die Unterhaltsleistungen nicht die einzigen Einnahmen des S gewesen und weil sie nur für 6 Monate gewährt worden seien. Die Miete sei von S monatlich von seinem Arbeitslosengeld überwiesen worden. Die Unterhaltsleistungen von monatlich … DM habe S für sonstige Verpflichtungen verwendet, die vom monatlichen Nettolohn hätten beglichen werden müssen. Sie, die Kl, hätten nur die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Nettolohn ausgeglichen.

Auf den Einspruch der Kl wurden die Steuerakten am 30.6.1995 von der Veranlagungsstelle an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben. Dort blieben die Akten ausweislich des Inhalts derselben unbearbeitet.

Am 29.12.1995 beim Finanzgericht eingehend erhoben die Kl Untätigkeitsklage.

Die Kl trugen vor, daß S die Miete aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von … DM gezahlt habe. Für seine eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Bank hätten sie ihm für die Zeit der Arbeitslosigkeit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von … DM gewährt. Die Miete sei mit monatlich … DM vereinbart und auch bezahlt worden. Der BFH habe mit Urteil vom 28.3.1995 IX R 47/93 die Anerkennung solcher Mietverträge bejaht.

Nach einer Aufforderung des Finanzgerichts vom 8.1.1996 an das FA, zu der Klage innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen, teilte das FA am 22.1.1996 dem Finanzgericht unter gleichzeitiger Übersendung der Steuerakten mit, daß die Untätigkeitsklage zulässig sei und daß seiner Auffassung nach noch ein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag nachzuweisen und zu überprüfen sei, ob der Mietvertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden sei.

Dem FA sei von den Kl bisher kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt worden. Welchen Inhalt ein möglicherweise mündlich geschlossener Mietvertrag habe, sei den Akten und der Klageschrift nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe bisher nicht überprüft werden können, ob ein Mietvertrag auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden sei und ob die Vertragsbedingungen einem Fremdvergleich standhielten. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, in welcher Weise Nebenkosten abgerechnet worden seien. Auch hinsichtlich der vorgetragenen monatlichen Mietzahlung in Höhe von … DM liege lediglich ein Zahlungsnachweis vom 1.12.1994 vor.

Das Finanzgericht setzte daraufhin das Verfahren per Beschluß vom 1.2.1996 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO bis 3 Monate nach Zugang dieses Beschlusses beim FA aus. Der Beschluß wurde rechtskräftig.

Am 24.4.1996 – Eingang beim Finanzgericht am 25.4.1996 – teilte das FA dem Finanzgericht mit, daß die Kl die Streitsache mit Schreiben vom 28.12.1995 zum Gegenstand einer Petition gemacht hätten. Diese Petition sei am … 1996 beim Landtag eingegangen. Das FA sei gehalten, w...

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