Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsgeld als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn. Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mutterschaftsgeld aus einer nicht obligatorischen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung unterliegt weder als Arbeitslohn der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt, soweit die Versicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn finanziert wurden.

2. Der Beitrag des Schweizer Arbeitgebers zur Kollektivversicherung ist von dem in Deutschland ansässigen, begünstigten Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern.

3. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Kollektivversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; VVG Art. 87; MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen X R 31/08)

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen X R 31/08)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom 13. Juni 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 wird die Einkommensteuer auf 40.080 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers (im folgenden auch: E) war im Streitjahr bei der M AG in X/CH (im folgenden auch: Arbeitgeberin) als Mitarbeiterin im technischen Dienst beschäftigt (Hinweis auf den Lohnausweis für die Steuererklärung [Bl. 27/2001 der Einkommensteuerakten] und auf den Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1998 [Bl. 75 – 77 der FG-Akten]). Im Lohnausweis sind „Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen” in Höhe von 8.002 CHF ausgewiesen (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Bescheinigung: Lohn für B 2001, Bl. 78 der FG-Akten), die von der E bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung als „Mutterschaftsgeld § 3 Nr. 1 EStG” bezeichnet werden (Anlage N-Gre Zeile 9, Bl. 25 der Einkommensteuerakten). Damit hat es folgende Bewandtnis:

Die Ehefrau des Klägers gebar am 7. Januar 2001 ihren Sohn Q. Wegen der Schwangerschaft und im Hinblick auf die schweizerischen Rechtsgrundlagen zur Mutterschaft und Niederkunft (s. zu II. des Gutachtens von Prof. Dr. K –im folgenden: Gutachten) leistete ihre Arbeitgeberin durch die Versicherung für Unternehmungen (bzw.: Die Versicherung – im Folgenden: Versicherung) insgesamt den zuvor genannten Betrag von 8.002 CHF. Eine ausführliche Darlegung zur Zahlung des Taggeldes (Geburtengeldes) ergibt sich aus der Schadensabrechnung der Versicherung vom 14. Februar 2001 (Bl. 99 und 100 der FG-Akten; vgl. hierzu im übrigen: Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2006, zu Ziff. 3, Bl. 73 der FG-Akten). Danach zahlte Die Versicherung für die Zeit vom 7. Januar – 28. April 2001 8.002 CHF (= 112 Tage à 71.45 CHF [= 80 v.H. des Tageslohnes, Tz. 3.3 des Gutachtens]) als Geburtengeld und damit in Höhe von 80 v.H. des vollen Lohnes der E (Tz. 2.15 des Gutachtens). Gestützt auf Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) – OR – trat die Versicherungsleistung der Versicherung an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a Abs. 1 – 3 OR (Tz. 3.4 des Gutachtens).

Die Zahlungen der Versicherung (als Versicherer) beruhen auf einem nicht obligatorischen (Tz. 2.10 des Gutachtens) Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag (vgl. hierzu: Allgemeine Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung – AVB – Ausgabe 2000, Bl. 28 – 31 der FG-Akten) mit der Arbeitgeberin (als Versicherungsnehmerin) und der E (als versicherter Person), der dem Finanzgericht (FG) vorliegt (gültig vom 1. Januar 2000 – 31. Dezember 2003 –vgl. Bl. 131 – 136 der FG-Akten; Hinweis im übrigen auf den Nachtrag zur Versicherungs-Police, gültig ab 1. Januar 2004, Bl. 79 der FG-Akten; vgl. Tzn. 2.19, 3.5 und 3.6 des Gutachtens). Der Vertrag wurde abgeschlossen über den Erwerbsausfall bei Krankheit einschließlich Geburtengeld. Der Abschluss dieses Vertrages für Lohnausfall bei Krankheit und Mutterschaft war im Arbeitsvertrag der E vereinbart worden (Ziffern 2.13 und 3.3. des Gutachtens unter Bezugnahme auf Art. 3.5 desArbeitsvertrages). Es handelt sich um einen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz über den Ve...

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