rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung. Betriebsausgabenkürzung bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eigenwirtschaftliche Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Betriebs-GmbH hinsichtlich der Erhaltung zukünftiger Geschäftsführerbezüge schließen bei einer unentgeltlichen Überlassung des Betriebsgrundstücks durch diesen an die GmbH die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG bezüglich der Aufwendungen für das Grundstück aus.

2. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem unentgeltlich an die GmbH überlassenen Betriebsgrundstück entstanden sind, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen zukünftigen Ausschüttungen der GmbH. Soweit diese dem Halbeinkünfteverfahren unterligen, dürfen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden.

3. Der Abzug der hälftigen Betriebsausgaben ist auch vor dem Hintergrund des Nettoprinzips folgerichtig.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d, § 12 Nr. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 19. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2006 wird geändert. Die Einkommensteuer wird von bisher 30.548,00 DM auf 30.360,00 DM herabgesetzt.

2. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 19. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2006 wird geändert. Die Einkommensteuer wird von bisher 8.030,00 EUR auf 7.186,00 EUR herabgesetzt.

3. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 vom 30. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2006 wird geändert. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird auf 2.910,00 EUR (5.690,00 DM) festgestellt.

4. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 vom 30. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2006 wird geändert. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird auf 13.322,00 EUR festgestellt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch 1.500 EUR, haben die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs zu leisten.

8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

9. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an das Betriebsunternehmen, an dem neben dem Kläger Ziffer 1 auch sein Onkel mit 25% beteiligt ist, unentgeltlich überlassen wird, sowohl nach § 12 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG – als auch nach § 3c Abs. 2 EStG zu kürzen sind.

Der mittlerweile verstorbene Onkel des Klägers Ziffer 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27. Juli 1987 mit Wirkung zum 1. Juli 1987 unentgeltlich sein Einzelunternehmen sowie 75% der Anteile an der mittlerweile liquidierten Autohaus … – GmbH – und das Betriebsgrundstück … in … auf den Kläger Ziffer 1. Das Betriebsgrundstück wurde vom Kläger Ziffer 1 an die GmbH verpachtet.

Die GmbH bildete bis zum Jahr 2000 die Existenzgrundlage des Klägers Ziffer 1. Als Geschäftsführer der GmbH bezog er in 2000 und 2001 ein Gehalt in Höhe von je rund 96.500,00 DM und in 2002 in Höhe von rund 48.000,00 EUR. Der Onkel des Klägers Ziffer 1, der seit Anfang der 90er Jahre an Parkinson litt, war dagegen auf die Einnahmen aus dem Betrieb nicht angewiesen und arbeitete aus Altersgründen spätestens seit 1998 nicht mehr aktiv in der GmbH mit. Zu Ausschüttungen durch die GmbH ist es mindestens seit 1998 nicht mehr gekommen. Der Onkel des Klägers Ziffer 1 hatte diesen auch zum Erben hinsichtlich des jenem verbliebenen Gesellschaftsanteils eingesetzt.

Aufgrund der schlechten Ertragslage der GmbH wurde gemäß Gesellschafterbeschluss vom 17. Oktober 2000 ab November 2000 durch den Kläger Ziffer 1 bis auf weiteres auf einen Pachtzins für das überlassene Betriebsgrundstück verzichtet.

Am 20. Januar 2004 wurde eine Außenprüfung beim Kläger Ziffer 1 angeordnet, welche unter anderem die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer der Streitjahre umfasste.

Im Bericht über die Außenprüfung vom 24. September 2004 nahm der Prüfer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. März 2000 VIII R 68/96 (in Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2000, 1426) sowie unter Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG bei den geltend gemachten Aufwendungen für d...

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