Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei unterjährigem Ausscheiden des Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, einer Obergesellschaft, führt nicht zur Unterbrechung des Klageverfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wenn die Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Untergesellschaft nur feststellend in die Gewinnermittlung der Klägerin einfließt und sich erst bei der Einkommensteuerfestsetzung der Gesellschafter der Klägerin auswirkt.

2. Scheidet ein Kommanditist aufgrund der Veräußerung seines Kommanditanteils als Gesellschafter einer KG aus, erfolgt die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Gesellschafter nach § 35 Abs. 2 EStG zeitanteilig unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels und anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

3. Der Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters beeinflusst nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.

4. Dies gilt auch für die im Anteilsveräußerungsvertrag aufgenommene Regelung zur Belastung der ausscheidenden Gesellschafter mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer.

5. Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer ist für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3, § 7 S. 2; FGO § 155; ZPO § 240

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen IV R 5/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin sowie die Beigeladenen zu Ziff. 2. bis 8. waren Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG. Das Gesellschaftskapital betrug zum 1. Januar 2004 x.xxx.xxx EUR. An diesem waren die Kommanditisten zuletzt mit folgenden Einlagen und Gewinnanteilen beteiligt:

Einlage

Gewinnanteil

Z GmbH & Co. KG

x.xxx.xxx EUR

40,0 %

B-GmbH & Co. KG bzw. J

x.xxx.xxx EUR

24,5 %

C

x.xxx.xxx EUR

18,5 %

F

xxx.xxx EUR

3,0 %

E

xxx.xxx EUR

3,0 %

H

xxx.xxx EUR

4,4 %

D

xxx.xxx EUR

3,3 %

G

xxx.xxx EUR

3,3 %

Komplementärin der X-GmbH & Co. KG war die nicht mit einem eigenen Kapitalanteil vertretene X Verwaltungs- GmbH.

Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 veräußerten die o.g. Kommanditisten, mit Ausnahme des Herrn H, ihren jeweiligen Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 5. Januar 2004 an die A-GmbH (Deutschland). In Ziffer 8.2 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien, dass „allfällige durch den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile und der Kommanditanteile verursachten Kapitalgewinn-, Ertrags-, Einkommens- oder sonstige Steuern und Abgaben” von den Verkäufern selbst zu tragen seien (vgl. Bl. 85 Finanzgerichts-FG-Akte). Unter Bezugnahme auf Punkt 8.7 des Vertrages stellten die Vertragsparteien hinsichtlich der Gewinnverteilung für das Jahr 2004 klar, dass sich die Gewinn- und Verlustverteilung nach den in der Präambel genannten Beteiligungsverhältnissen richtet (vgl. Bl. 152 LO Feststellungsakte). In einem als „Beilage 11” bezeichneten Zusatz zum Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 vereinbarten die Vertragsparteien außerdem, die durch die Veräußerung ausgelöste Gewerbesteuer vom verursachenden Verkäufer getragen wird (vgl. Bl. 10 FG-Akte; Bl. 77 LO Feststellungsakte).

Mit Vertrag vom 6. Dezember 2004 wurde die X-GmbH & Co. KG als übertragende Gesellschaft rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2004 mit der A-GmbH verschmolzen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Amtsgericht K, HRA.; Bl. 68 ff FG-Akte).

Die Fa. B-GmbH & Co. KG (Fa. B) hatte ihren Kommanditanteil bereits am 2. Juli 2003 an Herrn J übertragen. Gleichzeitig trafen die Fa. B und Herr J die Abrede, dass Herr J den Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG treuhänderisch für die Fa. B halte.

Die Fa. A (Baden-Württemberg) GmbH reichte als Rechtsnachfolgerin für die Fa. X-GmbH & Co. KG (Fa. X) am 9. Februar 2006 beim Beklagten sowohl eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung als auch eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2004 ein.

Der Beklagte setzte mit erstmaligem Bescheid über den Gewerbsteuer-Messbetrag für 2004 vom 18. April 2006 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von xx.xxx.xxx EUR auf x.xxx.xxx EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die A GmbH am 18. Mai 2006 Einspruch ein. Dieser richtete sich im Wesentlichen dagegen, dass auf den Veräußerungsgewinn, der auf den von Herrn J treuhänderisch für die Fa. B gehaltenen Kommanditanteil entfiel, Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Der Beklagte hatte die Auffassung vertreten, auch wenn Herr J unstreitig eine natürliche Person sei, könne in der vorliegenden Konstellation § 7 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (Gew...

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