rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldungsbescheid vom 01.08.1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 187.973,20 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) die Zwangsversteigerung eines Grundstücks dulden muß.

Die Klin und ihr damaliger Ehemann schlossen mit Ehevertrag, der am 13.03.1969 notariell beurkundet wurde, den gesetzlichen Güterstand aus (Vollstreckungsakte des Finanzamts [FA] Stuttgart … – unbewegliches Vermögen, Band 2, Bl. 131 ff.). Sie erklärten, daß die Gütertrennung eintreten soll (Nr. 2 des Ehevertrages). Der Ehemann anerkannte zugleich, daß die gesamte Haushaltseinrichtung Eigentum der Klin sei. Hierbei solle es auch in Zukunft bleiben, so daß die Einrichtung der Wohnung mit allem Zubehör, also Bildern, Bestecken, Gedecken, Wäsche, Teppichen und Geräten in ihrem jeweiligen Bestand Eigentum der Klin sein soll (Nr. 3 des Ehevertrages). Im übrigen würden zum Vermögen des Ehemanns diejenigen Werte und Objekte gehören, die auf seinen Namen angelegt oder in seinem Namen betrieben werden oder in Registern auf seinen Namen eingeschrieben seien. Das gleiche gelte für das Vermögen der Klin (Nr. 4 des Ehevertrages).

Der Ehemann war zunächst der einzige Eigentümer des Grundstücks … in …. Das Grundstück ist eine Reichsheimstätte im Sinne von § 1 des Reichsheimstättengesetzes (RHeimG). Diese Eigenschaft ist in der Abteilung II des Grundbuchs unter Buchst. a eingetragen. Am 12.11.1976 wurde zugunsten der am 06.04.1913 geborenen Mutter des Ehemannes eine Reallast in das Grundbuch eingetragen. Grundschulden über 130.000 DM für die … in … und über 50.000 DM für die … wurden am 20.09.1979 bzw. am 06.04.1984 eingetragen (Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 6 bzw. 8).

Der Bekl setzte – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – die von der Klin und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner geschuldete ESt für 1982 auf 127.150 DM, einen Verspätungszuschlag hierzu auf 5.330 DM und die KiSt für 1982 auf 9.903 DM fest (Bescheid vom 17.03.1986). Außerdem setzte er die von dem Ehemann geschuldete USt für 1982 auf 37.278 DM und den Verspätungszuschlag hierzu auf 1.740 DM fest (Bescheid vom 18.03.1986). Am 10.04.1986 legte der Ehemann Einspruch gegen die Bescheide vom 17. und 18.03.1986 ein, ohne diesen zu begründen. Mit Bescheid vom 05.12.1988 setzte der Bekl die ESt auf 213.032 DM und die KiSt auf 16.773,70 DM, wiederum jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 05.12.1988 setzte der Bekl die USt jetzt ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 58.327 DM fest. Mit Bescheiden vom 20.10.1989 setzte der Bekl schließlich die ESt auf 136.524 DM und die KiSt auf 10.653 DM sowie die USt auf 40.074 DM fest. Zugleich hob er jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In der Anlage zu den Bescheiden vom 20.10.1989 teilte der Bekl folgendes mit:

„Den Änderungen liegen die Ergebnisse der Prüfung zugrunde (Prüfungsbericht vom 06.07.1989) …. Sollten deshalb bis 4 Wochen nach Bekanntgabe dieser Steuerbescheide keine weiteren Einwendungen vorliegen, sind folgende Einsprüche als erledigt zu betrachten: … Einspruch vom 10.04.1986 …”.

Mit Schreiben vom 10.11.1989 betreffend „ESt-Bescheide … (und) USt-Bescheide (jeweils) vom 20.10.1989” legte der damalige Bevollmächtigte des Ehemannes Einspruch gegen die ebenfalls am 20.10.1989 erteilten (geänderten) Bescheide über ESt für 1986 und 1988 ein. Zugleich führte er aus, daß „keine weiteren Einwendungen (mit Ausnahme der Einwendungen betreffend die ESt für 1986 und 1988) … mehr kommen werden, so daß sich die … Einsprüche erledigen”. Mit Schreiben vom 15.01.1990 teilte der Bekl dem damaligen Bevollmächtigten der Klin mit, daß der Ehemann „zwischenzeitlich alle Einsprüche für erledigt erklärt hat”.

Auf Antrag der Klin und ihres Ehemannes vom 16.07.1986 hatte der Bekl die Vollstreckung wegen der ESt für 1982, dem Verspätungszuschlag und dem Säumniszuschlag hierzu sowie wegen der KiSt für 1982 auf den Ehemann beschränkt, da die rückständigen Beträge nur auf den Ehemann entfallen würden (Bescheide vom 07.08.1986 und vom 01.12.1989). Nach einer „Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände” vom 21.08.1986 (Vollstreckungsakten – unbewegliches Vermögen, Band 2, Bl. 11) schuldete der Ehemann ESt, KiSt und USt für 1982 sowie steuerliche Nebenleistungen hierzu in Höhe von insgesamt 187.973,20 DM. Mit Schreiben vom 03.09.1986 ersuchte das FA … das Grundbuchamt, wegen dieser Schulden zugunsten des Landes … eine sicherungshypothek über 187.973,20 DM einzutragen (Vollstreckungsakten – unbewegliches Vermögen, Band 2, Bl. 10). Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 13.11.1986 waren sich die Klin und ihr Ehemann einig, daß das (Mit-)Eigentum an dem Grundstück zu 1/2 auf sie, die Klin, unentgeltlich übertragen und das Grundstück zugunsten der Klin bis zu ihrem Tod mit einem Nießbrauch belastet wird (Vollstreckungsakte – unbewegliches Vermögen, Band 2, Bl. 121 ff. bzw...

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