Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Strohmann, dessen alleinige Aufgabe als Zwischenglied einer Händlerkette es ist, den Abnehmern durch die Stellung von Rechnungen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist in die Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen, so dass es an der für einen Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG fehlt.

2. Unbeachtlich ist, dass der Rechnungsempfänger von einer Unternehmereigenschaft des Strohmannes ausgegangen ist, da es einen Gutglaubensschutz für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gibt.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen XI R 48/07)

BFH (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen XI R 48/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma … GmbH (künftig: XY GmbH) und der AB GmbH.

Der Kläger ist seit 1989 als selbständiger Kraftfahrzeughändler tätig. Im Verlauf der Jahre spezialisierte er sich auf den Handel mit sog. Reimport- oder EU-Fahrzeugen. Dabei kam er erstmals im Februar 1999 mit einem gewissen Herrn KA in Kontakt, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der XY GmbH mit Sitz in –Z– war (ab September 1999 AI GmbH mit Sitz in –T–, die jedoch nicht mehr ins Handelsregister eingetragen wurde). Zunächst wurden ihm von diesem Fahrzeuge vornehmlich der Marken VW und Audi per Telefax angeboten, worauf er jedoch nicht reagierte. Nach einer persönlichen Vorsprache des Herrn KA bestellte er im März 1999 versuchsweise einen LKW-Zug mit acht Neufahrzeugen. Die Geschäftsbeziehung wurde daraufhin in den Folgemonaten intensiviert, wobei die Abwicklung immer dem gleichen Schema folgte. Der Kläger erhielt schriftliche Angebote per Telefax von den Firmen des Herrn KA. Hieraufhin bestellte er dann die entsprechenden Fahrzeuge und erhielt von diesen die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die er durch Überweisung auf das Firmenkonto bei der Raiffeisenbank –J– beglich. Die Bestellungen und die Abwicklung der Reklamationen (Transportschäden, fehlende Servicehefte) erfolgte dabei stets über die Firmen des Herrn KA.

Die Fahrzeuge stammten aus Kontingenten französischer Vertragshändler, die von diesen bestellt aber letztlich nicht an Endkunden in Frankreich veräußert wurden. Die Fahrzeuge wurden von der jeweils beauftragten Spedition in Frankreich aufgeladen und im Regelfall auf direktem Weg zum Abladeplatz des Klägers bei der Firma –H– in –L– gebracht.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen KA (vgl. Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle –M– vom 30. November 1999 in der Steuerstrafsache KA sowie entsprechendes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts –M– vom 09. März 2000 …) wurde festgestellt, dass der tatsächliche Lieferant der Fahrzeuge ein gewisser –F– war. Dieser verfügte über entsprechende Kontakte in Frankreich, verkaufte die Fahrzeuge über seine Firma –C– mit Sitz in Luxemburg und beauftragte den Spediteur. Die Firmen des Herrn KA waren danach nur zum Schein in die Lieferkette eingebaut. Umsatzsteuererklärungen hat Herr KA für die XY GmbH erst am 08. Juli 1999 nach dem Beginn einer Umsatzsteuerprüfung für die ersten beiden Quartale abgegeben (nicht mehr für den Folgezeitraum, trotz entsprechender Umsätze). Hierin wurden Vorsteuern aus angeblichen Fahrzeugeinkäufen einer Firma –O– AG mit Sitz in Liechtenstein geltend gemacht. Nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen handelte es sich bei dieser um eine reine Sitzgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Die Feststellung, dass die Firmen des Herrn KA nur zum Schein in die Lieferkette einbezogen waren, stützte die Steuerfahndung –M– in ihrem Ermittlungsbericht dabei auf folgende Punkte:

  • • „KA erhielt eine Angebotsliste von –F–
  • • Der Aufschlag pro Fahrzeug betrug 300 – 500 DM
  • • Der Vorteil aus der Vorsteuererschleichung wurde zum Großteil an die privaten Endabnehmer weitergegeben
  • • Die Bestellungen erfolgten über KA oder –F– direkt
  • • –F– organisierte die Transporte von –C– direkt an die Endabnehmer, welche die Spediteure zahlten
  • • Einzelne Abnehmer hat KA selbst organisiert, aber nur einen geringen Anteil”

Als weiteren Beleg hierfür wertete sie beim Kläger vorgefundene Frachtbriefe über die Übernahme der Fahrzeuge durch Speditionen sowie Rechnungen, die per Fax am 29. Juni 1999 von der XY GmbH an den Kläger übersandt worden waren, versehen mit einem Angebot der Firma –C– vom 30. Juni 1999 über die gleichen Fahrzeuge (vgl. vorläufiger Sachstandsbericht der Steuerfahndung –M– vom 21. März 2000 in der Steuerstrafsache –F– mit Verweis auf Beweismittelordner). Schließlich spreche hierfür auch eine Rechnung der XY GmbH an den Kläger über einen Skoda Octavia vom 23. März 1999, die vom Kläger mit dem handschriftlichen Vermerk „Bitte Fahrgestellnummer ändern ...

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