Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.03.2000; Aktenzeichen I R 9/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 geändert werden können.

Der verheiratete Kläger, welcher (u.a.) in den Streitjahren – unter Fortfall seiner Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt – und aufgrund eines mit einem ägyptischen Schulträger abgeschlossenen Dienstvertrags als Lehrer in Kairo angestellt war, erhielt vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (BVA/ZfA) – aufgrund eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides Zuwendungen gemäß § 44 BHO, von denen Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Der ausländische Schulträger gewährte keine Vergütung. Trotz seines ausschließlichen Wohnsitzes in Ägypten ging der Kläger von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus, und gab die – ohne Mithilfe seines steuerlichen Beraters gefertigten – ESt-Erklärungen ab. Die Erklärung 1989 und das Schreiben vom 16. Oktober 1989 zur Erklärung 1988 enthalten den Hinweis, daß er mit einer Steuererstattung rechne. Das FA Bonn-Außenstadt erließ am 12. Dezember 1989 den ESt-Bescheid 1988 und am 7. August 1990 den ESt-Bescheid 1989. Diese führten jeweils zu einer teilweise Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger am 11. Oktober 1991 sinngemäß die Änderung der vorerwähnten Bescheide, mit der Begründung, er sei in diesen Jahren nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 abgelehnt. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Bescheide seien gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Dem Finanzamt Bonn-Außenstadt sei bei den ursprünglichen Veranlagungen nicht bekannt gewesen, daß der Kläger nur einen Dienstvertrag zum ausländischen Schulträger gehabt habe und er daher weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Eine beschränkte Steuerpflicht liege nicht vor, weil das Besteuerungsrecht Ägypten zustehe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 24. April 1995, 1. August 1985, 6. November 1995, 27. Dezember 1995, 4. November 1997 und 18. Februar 1998 verwiesen. Das BVA/ZfA hat zur Frage, ob zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland ein Dienstverhältnis bestanden hat und dafür Vergütungen gezahlt worden sind, folgendes mitgeteilt: „Auslandslehrer erhalten keine Besoldung von der Bundesrepublik Deutschland, sondern Zuwendungen aufgrund des jeweiligen Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Musterdienstverträge zusammen mit den Richtlinien und den Zuwendungsbescheiden eine Einheit bilden. Die Lehrkräfte befinden sich in einem Rechtsverhältnis gegenüber dem Schulträger und der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechte und Pflichten aus den einzelnen Rechtsbeziehungen bedingen und überlagern sich; sie können nicht in einzelne isolierte Pflichtenstränge aufgelöst werden.” Bezüglich der Einzelheiten der Auskunft wird auf Blatt 62 der FG-Akte nebst Anlagen verwiesen. Das FA Bonn-Außenstadt hat auf Antrage mitgeteilt, daß die Kenntnis der Dienstverträge bzw. Zuwendungsverhältnisse aus gleichgelagerten Fällen frühestens ab dem Jahre 1993 erfolgt sei. Auf Blatt 121 der FG-Akte wird im übrigen verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Nichzulassungsbeschwerde (Az.: I B 53/98) ruhen zu lassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

die Einspruchsentscheidungen vom … und den Ablehnungsbescheid vom … sowie den ESt-Bescheid 1988 vom … und den ESt-Bescheid 1989 vom … aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Eine Änderung der Bescheide nach § 173 AO sei nicht möglich. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen und die Schriftsätze vom 2. Oktober 1995 und vom 21. Juli 1998 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Streitjahre sind nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Zwar war dem FA Bonn-Außenstadt bekannt, daß der Kläger an einer ausländischen Schule in Kairo beschäftigt war und er seine Bezüge – ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen der Streitjahre – vom BVA/ZfA erhielt. Da – laut Auskunft des FA Bonn-Außenstadt vom 29. Mai 1998 – aber die genauen Vertragsbeziehungen frühestens ab dem Jahr 1993, somit gerade im maßgebenden Zeitpunkt der jeweiligen Veranlagung 1989 und 1990 nicht bekannt waren, liegen insoweit neue Tatsachen im Sinne von § 173 AO vor.

Diese neuen Tatsachen hätten – bei isolierter Betrachtung – auch zu einer niedrigeren Steuer geführt, denn der Kläger war – mangels eines in...

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